Landgericht Berlin verbietet Mitbewerberbehinderung bei Amazon

mitbewerberbehinderung bei amazon

Das so genannte “Anhängen bei Amazon” ist nach wie vor häufiger Anlass für Streit unter Marketplace-Händlern der Plattform. Obwohl von Amazon gewünscht und gefordert, stoßen sich viele Amazon-Händler daran, dass Mitbewerber sich an “ihr” Angebot “anhängen” – erst recht, wenn der Konkurrent das Produkt billiger anbietet und deshalb in den Genuss der s.g. “Buy Box” kommt, also den prominenten “Kaufen-Button” von Amazon direkt auf der Produktseite in Anspruch nehmen darf. Viele Händler versuchen deshalb, genau dies zu verhindern – zum Beispiel dadurch, dass sie dem Angebot eine bestimmte, eigene Markenherkunft attestieren, um Mitbewerber vom “Anhängen” abzuschrecken. Nachdem bereits das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 22.11.2018, Az. 4 U 73/18) und das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 2603.2021, Az. 6 U 11/21) dieses Geschäftsgebaren unter bestimmten Voraussetzungen als Mitbewerberbehinderung betrachtet haben, hat sich nun auch das Landgericht Berlin in einem von der KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft betreuten Rechtsstreit dieser Ansicht angeschlossen (LG Berlin, Urteil vom 22.11.2021, Az. 101 O 128/20). Lesen Sie alles zur aktuellen Entscheidung zur Mitbewerberbehinderung hier.

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Gesetz gegen Abmahnmissbrauch – Fair geht anders

Abmahnung, Abmahnmissbrauch

Lange wurde gestritten, kontrovers diskutiert, Fachleute aus Wirtschaft und Rechtsexperten wurden angehört, Gutachten und Stellungnahmen verfasst, dann herrschte ungefähr ein Jahr lang Stille. Nunmehr aber hat der Bundestag mit den Stimmen der Großen Koalition das “Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs” beschlossen. Mit dem gemeinhin auch gern als ‘Gesetz gegen Abmahnmissbrauch’ bezeichneten Regelwerk beabsichtigt der Gesetzgeber, vor allem kleine und mittlere Unternehmen vor bestimmten, als missbräuchlich empfundenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Mitbewerber zu schützen. Dazu werden u.a. die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung massiv erhöht, Formvorgaben verschärft, die Kostenerstattung eingeschränkt und Vertragsstrafen gedeckelt. Auch mit dem s.g. “fliegenden Gerichtsstand” ist künftig weitestgehend Schluss. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, die Anzahl der Abmahnungen in Zukunft um ungefähr die Hälfte zu reduzieren. Was von der gesetzgeberischen Absicht her sicherlich gut gemeint ist, ist jedoch alles andere als gut gemacht. Lesen Sie alles zum Hintergrund, zu den Neuregelungen im Einzelnen und zu unserer Einschätzung hier.

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OLG Köln: Gecko-Nahrung ist “unmenschlich”

Gecko, Nahrungsergänzungsmittel für Geckos, UWG, Abmahnung, Rechtsmissbrauch, Klagebefugnis

Einen – einigermaßen ungewöhnlichen – Fall hatte kürzlich das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden (OLG Köln, Urteil vom 28.02.2020 – 6 U 238/19). Ausgangspunkt der Entscheidung war ein wettbewerbsrechtlicher Streit zwischen Anbietern von Nahrungsergänzungsmitteln – solchen für Menschen einerseits, für Tiere andererseits. Das Oberlandesgericht kam zu dem – in rechtlicher Hinsicht überaus bemerkenswerten – Schluss, dass das “offensichtliche Fehlen” eines Wettbewerbsverhältnisses nicht nur die Klagebefugnis ausschließt, sondern darüber hinaus auch noch rechtsmissbräuchlich sei – mit der Folge, dass der Abmahnende die Rechtsverteidigungskosten des Abgemahnten zu erstatten hat.

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“Deutsche Umwelthilfe” obsiegt – “Rechtsmissbrauch” bleibt zahnloser Tiger

Abmahnung

Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seiner aktuellen Entscheidung (Az.: I ZR 149/18) die umstrittene Abmahnpraxis der “Deutschen Umwelthilfe” (Deutsche Umwelthilfe e.V.) bestätigt.

Die Karlsruher Richter kamen zu dem Schluss, dass der wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme durch die “Deutsche Umwelthilfe” nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 8 Abs. 4 UWG entgegengehalten werden kann.

Die Vorschrift lautet:

“Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.”

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