OLG Köln: Gecko-Nahrung ist “unmenschlich”

Gecko, Nahrungsergänzungsmittel für Geckos, UWG, Abmahnung, Rechtsmissbrauch, Klagebefugnis

Einen – einigermaßen ungewöhnlichen – Fall hatte kürzlich das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden (OLG Köln, Urteil vom 28.02.2020 – 6 U 238/19). Ausgangspunkt der Entscheidung war ein wettbewerbsrechtlicher Streit zwischen Anbietern von Nahrungsergänzungsmitteln – solchen für Menschen einerseits, für Tiere andererseits. Das Oberlandesgericht kam zu dem – in rechtlicher Hinsicht überaus bemerkenswerten – Schluss, dass das “offensichtliche Fehlen” eines Wettbewerbsverhältnisses nicht nur die Klagebefugnis ausschließt, sondern darüber hinaus auch noch rechtsmissbräuchlich sei – mit der Folge, dass der Abmahnende die Rechtsverteidigungskosten des Abgemahnten zu erstatten hat.

Ausgangspunkt: Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln streiten sich über fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen geben immer wieder Anlass zu Streit – und führen bisweilen immer wieder zu rechtsdogmatisch kuriosen Entscheidungen. So in einem aktuellen Fall, den das Kölner Oberlandesgericht kürzlich entschieden hat.

Hier hatte ein Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln für Tiere – Reptilien und insbesondere Geckos – einen vermeintlichen Mitbewerber wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in dessen Onlineshop abgemahnt. Der Abgemahnte wollte dies allerdings nicht ohne Weiteres hinnehmen – und wies die Abmahnung nicht nur wegen des fehlenden Wettbewerbsverhältnisses zurück, sondern war ob der Inanspruchnahme offensichtlich so empört, dass er vom Abmahnenden die Erstattung seiner Rechtsverteidigungskosten forderte. Seine Begründung: Die Abmahnung sei nicht nur unberechtigt, sondern auch rechtsmissbräuchlich, seine Kosten daher nach § 8 Abs. 4 S. 2 UWG zu erstatten.

Kurz erklärt: Was ist ein Wettbewerbsverhältnis?

Die Ansprüche aus dem UWG stehen u.a. “jedem Mitbewerber” zu, vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Als Mitbewerber definiert § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG “jeden Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht”. Der Begriff des konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist von der Rechtsprechung definiert und über Jahre hinweg in ständiger Rechtsprechung konkretisiert worden. Danach liegt ein solches immer dann vor, wenn Leistungen (Produkte oder Dienstleistungen), die für den angesprochenen Abnehmerkreis austauschbar sind, gewerblich auf demselben räumlichen und sachlichen Markt angeboten werden. D.h. dass die Waren oder Service-Leistungen sich so nahe, bzw. ähnlich sein müssen, dass es für den Kunden grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob er das Angebot von Anbieter A oder aber dasjenige von Anbieter B in Anspruch nimmt. Fehlt es an einem derartigen konkreten Wettbewerbsverhältnis, so sind die Unternehmen keine Mitbewerber – mit der Folge, dass für ein juristisches Vorgehen nach dem UWG die Anspruchsberechtigung, bzw. Sachbefugnis, bzw. Aktivlegitimation fehlt. Eine Klage wäre in einem solchen Falle mangels Klagebefugnis bereits unzulässig, sie würde vom Gericht durch Prozessurteil abgewiesen.

Abgemahnter klagt auf Kostenerstattung

Nachdem die außergerichtliche Aufforderung an den Abmahnenden, die Rechtsverteidigungskosten zu erstatten, erfolglos bliebt, klagte der abgemahnte Unternehmer vor dem Landgericht Köln.

Das Landgericht stellte fest, dass die Abmahnung zwar mangels Vorliegens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses unrechtmäßig war und daraus keinerlei Ansprüche hergeleitet werden können, Rechtsmissbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG liege hingegen aber nicht vor. Der Kläger könne vom Beklagten daher nicht die Kosten der Abmahnungs-Abwehr erstattet verlangen.

OLG Köln gibt Kläger recht

Mit seiner gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichteten Berufung verfolgte der Kläger anschließend sein rechtliches Begehren weiter. Er trug unter Ausbau und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages weiter vor, die Abmahnung des vermeintlichen Konkurrenten sei rechtsmissbräuchlich gewesen, zu deren Abwehr erforderliche Kosten könne er daher sehr wohl erstattet verlangen.

Dieser – rechtsdogmatisch einigermaßen zweifelhaften – Ansicht schlossen sich die Oberlandesrichter erstaunlicherweise an.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos “ganz offensichtlich” nicht im Wettbewerb mit einem Unternehmen stehe, das Nahrungsergänzungsmittel für Menschen anbiete.

Soweit, so richtig.

Aber: Aus dem “offensichtlichen” Fehlen dieses Wettbewerbsverhältnisses könne darauf geschlossen werden, dass der Abmahnende sich offenkundig nicht inhaltlich mit der Webseite, bzw. dem Onlineshop des Klägers und Berufungsklägers befasst habe. Denn dann wäre ihm – wie jedem vernünftig und wirtschaftlich denkenden Unternehmer – aufgefallen, dass das alleinige Abstellen auf Nahrungsergänzungsmittel zur Begründung des vermeintlichen Wettbewerbsverhältnisses realitätsfern und abwegig sei. Der abmahnende Reptilien-Freund habe daher durch sein Verhalten dokumentiert, dass es ihm weder vorrangig noch überhaupt auf wettbewerbsrechtliche Motive, das Verhindern von Wettbewerbsverstößen oder seine eigene wettbewerbliche Betroffenheit angekommen sei. Vielmehr seien offensichtlich sachfremde Motive und Beweggründe vorrangig für seine Abmahnung gewesen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil daher entsprechend abgeändert und den Beklagten und Berufungsbeklagten zur klägerseits begehrten Kostenerstattung verurteilt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

OLG-Urteil ist kritikwürdig

Die Entscheidung des Kölner OLG ist vor allem in rechtsdogmatischer Hinsicht kritikwürdig. Damit wird der ohnehin schon kaum noch überschaubare – und Regalreihen an Rechtsprechung füllende – Komplex des wettbewerbsrechtlichen Rechtsmissbrauchs rund um § 8 Abs. 4 UWG um ein weiteres und kaum fassbares Motiv erweitert. Die Tatsache, dass nunmehr das “offensichtliche” Fehlen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht nur – was gesetzessystematisch zutreffend ist – die Aktivlegitimation ausschließt, sondern auch noch Rechtsmissbräuchlichkeit begründen soll, ist nicht begrüßenswert und dürfte zu einem Mehr an Rechtsunsicherheit im Wettbewerbsrecht führen. So ist bereits nicht klar, wo – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – die Grenze zwischen einem nur die Klagebefugnis ausschließenden fehlenden Wettbewerbsverhältnis und dem “offensichtlichen” und rechtsmissbräuchlichen Fehlen der Wettbewerbereigenschaft liegen soll. Dass die Revision in diesem Fall nicht zugelassen worden ist, ist ebenfalls kritikwürdig. Auf die weitere Entwicklung in dieser Richtung darf man gespannt sein.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert