Mit Wirkung zum 28.06.2025 treten neue gesetzliche Anforderungen für den digitalen Geschäftsverkehr in Kraft: Private Wirtschaftsakteure, die über Webseiten oder Apps Dienstleistungen an Verbraucher anbieten, müssen künftig sicherstellen, dass diese Angebote barrierefrei gestaltet sind. Grundlage ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das die europäische Barrierefreiheits-Richtlinie (RL 2019/882) in nationales Recht umsetzt.
Wer ist betroffen?
Das Gesetz gilt für alle Anbieter digitaler Dienstleistungen, insbesondere auch für Betreiber von Online-Shops und Online-Plattformen, die Verträge mit Verbrauchern abschließen. Auch kleinere Unternehmen sind grundsätzlich erfasst. Nur „Kleinstunternehmen“ mit weniger als 10 Mitarbeitern und unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG).
Gemäß § 16 BFSG entfällt die Pflicht zur Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, wenn deren Umsetzung eine grundlegende Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung zur Folge hätte und das Produkt seinen bestimmungsgemäßen Zweck nicht mehr erfüllen kann. Dies gilt entsprechend auch für digitale Dienstleistungen. So wäre beispielsweise denkbar, dass eine Dienstleistung infolge der notwendigen Anpassungen nicht mehr praktikabel ist oder wesentliche Merkmale verliert, die für Nutzer den eigentlichen Mehrwert darstellen. Für klassische Online-Shops wird dies selten der Fall sein, da hier der Produktverkauf im Vordergrund steht, welcher durch barrierefreie Gestaltung in der Regel nicht entwertet wird.
Ergänzend sieht § 17 BFSG vor, dass einzelne Anforderungen dann nicht umgesetzt werden müssen, wenn dies für das Unternehmen mit einer unverhältnismäßigen Belastung verbunden wäre. Die Beurteilung richtet sich insbesondere nach dem Verhältnis der zu erwartenden Kosten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie nach der Relevanz der betroffenen Dienstleistung für Behinderte. Die Hürden für eine solche Ausnahme sind aber recht hoch, da die Unverhältnismäßigkeit im konkreten Einzelfall schlüssig zu begründen und gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde zu dokumentieren wäre.
„Barrierefreiheitspflicht für Online-Shops ab 28.06.2025 – Was jetzt zu tun ist“ weiterlesen