Neues Wettbewerbsrecht in Kraft

Abmahnung, Abmahnmissbrauch, Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, neues Wettbewerbsrecht

Das “Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs”, gemeinhin auch als Gesetz gegen Abmahnmissbrauch oder einfach “neues Wettbewerbsrecht” bezeichnet, ist am 2. Dezember 2020 in Kraft getreten. Anspruchsberechtigte müssen sich ab sofort auf umfangreiche Änderungen und Einschränkungen einstellen.

Neues Wettbewerbsrecht – das UWG im Überblick

  • Der “fliegende Gerichtsstand” ist abgeschafft. Fortan gelten allein die allgemeinen Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte.
  • Die Länder können durch Rechtsverordnung “Gerichte für Wettbewerbsstreitsachen” bilden und somit Kompetenzen bündeln. Durch Staatsvertrag können auch mehrere Länder ein gemeinsames Wettbewerbsgericht festlegen.
  • Vertragsstrafen werden massiv eingeschränkt. So können Mitbewerber Vertragsstrafen bei der erstmaligen Abmahnung von Verstößen gegen “Informationspflichten im elektronischen Rechtsverkehr” oder von “Datenschutzverstößen” nicht vereinbaren. Im Übrigen ist die Höhe der Vertragsstrafe bei “unerheblichen” Verstößen auf 1.000 EUR gedeckelt. Der Abgemahnte soll außerdem – und auch ohne Zustimmung des Anspruchstellers – Einigungsstellen anrufen können, wenn Streit über die angemessene Höhe der Vertragsstrafe besteht.
  • Der Rechtsmissbrauch wird einheitlich in § 8b UWG geregelt. Dazu werden die von der Rechtsprechung bisher bereits anerkannten Indizien in Gesetzesform gegossen.
  • Der Anspruch auf Kostenerstattung wird erheblich eingeschränkt. Analog zum Urheberrecht muss die Abmahnung ab sofort bestimmten formalen Kriterien genügen, um überhaupt Kostenerstattungsansprüche auszulösen. Darüber hinaus ist der Ersatz von Abmahnkosten bei Verstößen gegen Informationspflichten in Telemedien oder bei Datenschutzverstößen generell ausgeschlossen, wenn diese durch kleine Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter oder Bilanzsumme unter 10 Mio. EUR) begangen werden.
  • Die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung werden erhöht. Ein Mitbewerber muss künftig “Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße” anbieten oder nachfragen, um überhaupt abmahnen zu dürfen.

Lesen Sie unseren ausführlichen Artikel zum Thema “neues Wettbewerbsrecht” hier.

Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb finden Sie hier.

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