“Wellenbrecher-Lockdown” – Betroffene müssen jetzt handeln!

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Das s.g. “Corona-Kabinett”, die Konferenz von Bundeskanzlerin Angela Merkel und der Ministerpräsidenten der Länder, hat sich am heutigen Mittwoch wegen steigender Infektionszahlen mit dem Corona-Virus auf neuerliche Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Deutschlands verständigt.

Mit dem s.g. “Wellenbrecher-Lockdown” sollen mit Wirkung ab dem 2. November 2020 Gastronomiebetriebe wie Restaurants, Cafés und Bars, Event-Lokalitäten wie Theater, Opern, Konzerthäuser und andere Veranstaltungseinrichtungen sowie Fitness-Studios, Bäder oder Einrichtungen des Vereinssports schließen. Kontakte werden generell auf maximal zehn Personen beschränkt, die nicht mehr als zwei Haushalten angehören dürfen.

Die Maßnahme “Wellenbrecher-Lockdown” soll zunächst bis Ende November beschränkt werden.

Wellenbrecher-Lockdown rechtswidrig?

Die neuerlichen Maßnahmen treffen in erster Linie die bereits jetzt schon schwer gebeutelte Veranstaltungsbranche, die seit nunmehr acht Monaten unter einem faktischen Tätigkeitsverbot und damit einhergehenden ausbleibenden Umsätzen zu leiden hat. Aber auch Gastronomen sind – erneut – betroffen. Hatten sich die meisten nach dem ersten Lockdown im Frühjahr dieses Jahres mittlerweile wieder einigermaßen am Markt eingerichtet und ihre Lokale “corona-gerecht” ausgestattet, drohen jetzt einmal mehr vier Wochen Zwangspause – und das, obwohl diese nach aktuellen Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts keine “Treiber der Pandemie” sind.

Aus diesen Gründen liegt bei vielen Betroffenen die Frage nahe, ob die neuerlichen Einschränkungen rechtmäßig sind – vor allem im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

Und hier dürften erhebliche Zweifel bestehen. Denn Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, die in Rechtspositionen der Bürgerinnen und Bürger eingreifen, müssen – unabhängig von einer s.g. “epidemischen Lage von nationaler Tragweite” – zunächst überhaupt einmal ein legitimes Ziel verfolgen. Ferner müssen die getroffenen Einschnitte zur Erreichung dieses Ziels geeignet sein. Geeignete Maßnahmen müssen in einem weiterem Schritt das mildeste Mittel aller denkbaren Eingriffe darstellen, um das gewünschte Ziel zu erreichen – sie müssen also erforderlich sein. Schließlich darf die vorgeschlagene Eingriffsmaßnahme nicht zu einem krassen Missverhältnis zwischen dem betroffenen Rechtsgut des Einzelnen und dem mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Zweck führen. Die Maßnahme muss also angemessen, bzw. im engeren Sinne verhältnismäßig sein.

Dieser s.g. “Verhältnismäßigkeitsgrundsatz” hat im deutschen öffentlichen Recht Verfassungsrang. Denn die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Bereits während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 haben Gerichte teilweise erhebliche Zweifel an bestimmten Maßnahmen und Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie geäußert und diese in Teilen für rechtswidrig erklärt. Wir haben an dieser Stelle berichtet.

Hinzu kommt im November 2020 – und mithin ungefähr acht Monate später – , dass mittlerweile wesentlich mehr wissenschaftliche, bzw. virologische Erkenntnisse zum Virus, bzw. zu dessen Ausbreitungswegen und den Infektionsorten sowie dem zugrundeliegenden Infektionsgeschehen vorliegen dürften, dass die Maßstäbe, die an den neuerlichen “Wellenbrecher-Lockdown” anzulegen sind, wesentlich höher als noch im Frühjahr sein dürften.

An der Geltung dieser öffentlich-rechtlichen Grundregeln ändert es im Übrigen nichts, wenn der Finanzminister ankündigt, den Betroffenen 75% ihrer Verdienst-, bzw. Umsatzausfälle aus Mitteln der öffentlichen Hand erstatten will.

Maßnahmen schnellstens überprüfen lassen!

Wir raten daher den erneut von den Schließungsverfügungen betroffenen Gastronomen, Veranstaltungsunternehmern, Künstlern und anderen dringend dazu, die ab Montag geltenden Maßnahmen gerichtlich prüfen zu lassen.

Geeignetes Mittel dafür ist die Normenkontrollklage nach § 47 VwGO vor dem jeweiligen Oberverwaltungsgericht, da die Corona-Lockdown-Regeln nach wie vor nicht durch Gesetz, sondern “nur” im Wege der Rechtsverordnung durch Landesregierungen – also durch untergesetzliches Recht – erlassen werden.

Schreiben Sie uns deshalb über unser Kontaktformular unter dem Betreff “Wellenbrecher-Lockdown” – denn wir sind der Meinung, dass gerade die Zeit der Krise die Zeit des Rechtsstaats sein muss.

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