Alfahosting Partnerprogramm gekündigt: Gericht zweifelt an Wegfall von Lifetime Provisionen

Viele Betreiber von Vergleichsportalen, Blogs und Fachseiten haben über Jahre am Partnerprogramm von Alfahosting teilgenommen. Beworben wurde das Programm mit einer laufenden Vergütung für vermittelte Kunden. Nach der in unserem Verfahren vorliegenden Werbung sollten Partner nicht nur einmalig vergütet werden, sondern „so lange, wie der von Ihnen Geworbene bei uns Kunde bleibt“.

Genau um diese sogenannte Lifetime Provision geht es in einem von der KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Halle (Saale).

Unser Mandant hatte Kunden an Alfahosting vermittelt. Die Provisionszahlungen wurden über Jahre hinweg monatlich abgerechnet und ausgezahlt. Im Jahr 2026 erklärte Alfahosting dann einseitig die Beendigung des Partnerprogramms beziehungsweise der Vertragspartnerschaft und berief sich auf Regelungen in den Partnerbedingungen. Nach Auffassung von Alfahosting sollten damit auch die laufenden Bestandsprovisionen für bereits vermittelte Kunden enden.

Der Kläger hält dem entgegen, dass eine solche Beendigung jedenfalls nicht dazu führen darf, bereits angelegte Bestandsprovisionen für vermittelte Kunden entfallen zu lassen. Die Vermittlungsleistung war bereits erbracht. Die laufende Bestandsprovision stellte gerade den wirtschaftlichen Kern der vereinbarten Gegenleistung dar.

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Apostille aus Vietnam: Deutschland hat Einspruch erhoben – was das für Ihre Urkunden bedeutet

Vietnam tritt am 11. September 2026 dem Haager Apostille-Übereinkommen bei. Für Deutschland ändert sich dadurch jedoch nichts: Die Bundesrepublik hat am 20. Mai 2026 Einspruch gegen den Beitritt erhoben. Eine vietnamesische Apostille entfaltet gegenüber deutschen Gerichten und Behörden deshalb keine Beweiswirkung. Wer vietnamesische Urkunden in Deutschland verwenden will, muss weiterhin einen anderen Weg gehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vietnam hat am 31.12.2025 die Beitrittsurkunde zum Haager Apostille-Übereinkommen hinterlegt; das Übereinkommen tritt für Vietnam am 11.09.2026 in Kraft.
  • Deutschland hat am 20.05.2026 nach Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens Einspruch erhoben. Österreich und Tschechien ebenfalls.
  • Folge: Zwischen Vietnam und Deutschland gilt das Übereinkommen nicht. Eine vietnamesische Apostille ist für deutsche Stellen wertlos.
  • Eine vollständige Legalisationskette ist für Handels- und Unternehmensurkunden ebenfalls nicht erhältlich, weil die Deutsche Botschaft Hanoi solche Urkunden nicht legalisiert.
  • Ein förmlicher Echtheitsnachweis ist rechtlich gleichwohl nicht zwingend erforderlich (§ 438 ZPO).

Was ist passiert? Vietnams Beitritt zum Apostille-Übereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation – kurz Apostille-Übereinkommen – ersetzt die aufwendige mehrstufige konsularische Legalisation durch eine einzige Bescheinigung. Statt Notar, Außenministerium und Botschaft nacheinander zu durchlaufen, genügt die Apostille der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates.

Vietnam hat am 31. Dezember 2025 die Beitrittsurkunde hinterlegt. Als zuständige Apostille-Behörden benannt sind das Außenministerium mit der Konsularabteilung in Hanoi (Cục Lãnh sự) sowie die Abteilung für auswärtige Angelegenheiten in Ho-Chi-Minh-Stadt. Die innerstaatliche Umsetzung erfolgt durch das Decree 293/2026/ND-CP, das am 11. September 2026 in Kraft tritt.

Für den deutsch-vietnamesischen Rechtsverkehr wäre das eine erhebliche Erleichterung gewesen. Sie tritt nicht ein.

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Kündigung und Kostenverteilung im Medienstaatsvertrag

Seit dem 01.12.2025 gilt der Medienstaatsvertrag in der Fassung des 7. Medienänderungsstaatsvertrags. Die Aufmerksamkeit der Fachöffentlichkeit richtet sich vor allem auf den neuen Auftrag der Rundfunkanstalten, auf die Regeln für Plattformen und Intermediäre und auf die Vorgaben zum Einsatz künstlicher Intelligenz. In der Beratungspraxis werden uns dagegen regelmäßig zwei nüchternere Fragen gestellt, die selten im Mittelpunkt stehen und deren Antworten für die politische Statik des Vertrags entscheidend sind. Erstens: Wie kommt ein Land aus diesem Vertrag wieder heraus? Zweitens: Regelt der Vertrag, wer die Kosten des Systems trägt?

Ein Vertrag ohne Enddatum, aber mit Ausstiegstür

Der Medienstaatsvertrag ist zwischen allen 16 Ländern geschlossen und gilt nach § 116 Absatz 1 für unbestimmte Zeit. Befristet ist er also nicht. Jedes vertragschließende Bundesland kann ihn jedoch zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr kündigen. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der „Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder“ abzugeben.

Diese Kündigungsmöglichkeit besteht nicht jährlich, sondern in einem Takt von zwei Jahren. Erstmals konnte zum 31.12.2022 gekündigt werden, danach jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin. Wer die Frist eines Termins verstreichen lässt, ist damit für die folgenden zwei Jahre gebunden. Für die Praxis bedeutet das z.B. im Sommer 2026: Der Termin zum 31.12.2026 wäre bereits verfristet, weil die Erklärung dafür bis zum 31. Dezember 2025 hätte vorliegen müssen. Nächstmöglicher Kündigungstermin ist der 31.12.2028, die Kündigungserklärung müsste aber spätestens am 31.12.2027 zugehen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund kennt der Vertrag ebenso wenig wie eine Schiedsklausel.

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Einstweilige Verfügung gegen EGIDO GmbH: Landgericht Hamburg verpflichtet Steuerberatungsgesellschaft zur Übertragung von DATEV-Buchhaltungsdaten

Unsere Kanzlei hat für zwei Mandantinnen vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die EGIDO GmbH, eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg, erwirkt.

Hintergrund des Verfahrens war die Beendigung der steuerlichen Betreuung unserer Mandantinnen und der anschließende Wechsel zu einem neuen Steuerberater. Für die Fortführung der steuerlichen Betreuung benötigte der neue Berater Zugriff auf die bei DATEV gespeicherten Buchhaltungsdaten.

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Verbraucherwarnung Betrugsverdacht: Vorsicht bei Gravmor

Wir warnen eindringlich vor der Plattform „Gravmor“ bzw. der Website gravmor.com. Nach uns vorliegenden Informationen verschaffen sich die Betreiber unter dem Vorwand einer angeblichen Anlageberatung oder Unterstützung beim Investment Zugriff auf Computer oder Mobiltelefone von Verbrauchern – häufig über Fernwartungsprogramme wie AnyDesk.

Betroffene berichten, dass Täter anschließend Zugang zum Online-Banking erhalten und eigenständig Überweisungen oder Transaktionen durchführen. Teilweise werden Verbraucher auch dazu gedrängt, TANs freizugeben oder Sicherheitsabfragen zu bestätigen.

Die deutsche Finanzaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat zudem vor „Gravmor“ gewarnt. Die bislang unbekannten Betreiber behaupten, von einer angeblichen FINA EU (European Financial Authority) beaufsichtigt zu sein, was unzutreffend ist. Die FINA EU ist keine Aufsichtsbehörde und sie beaufsichtigt auch keine Unternehmen, die im Finanzsektor tätig sind. 

Sollten Sie betroffen sein, erstatten Sie unverzüglich Strafanzeige bei der Polizei und informieren Sie ihre Bank.

Sicherheitslücken in RA-MICRO Essentials: Was Kanzleien jetzt wissen müssen – und warum exlega nicht betroffen ist

Der Chaos Computer Club (CCC) hat 2025 zwei Responsible-Disclosure-Berichte zu RA-MICRO Essentials veröffentlicht: einer der meistgenutzten Kanzleisoftwares in Deutschland. Die Ergebnisse sind gravierend: Über 150 Kanzleien waren mit öffentlich erreichbaren Instanzen im Internet exponiert. Mandatsdaten, beA-Zertifikate und Zugangsdaten lagen für jeden Angreifer offen.

Wir haben beide Berichte vollständig analysiert und exlega systematisch gegen jeden einzelnen Befund geprüft. Das Ergebnis: Keines der festgestellten Kernprobleme betrifft exlega. Sicherheit ist für uns kein einmaliger Zustand, sondern ein fortlaufender Prozess.


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Verbraucherwarnung: Unerlaubte Rechtsdienstleistungen durch Walentin Konrad

Die KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH warnt Verbraucher und Unternehmen vor der Inanspruchnahme rechtlicher Beratungsleistungen durch Walentin Konrad, Betreiber der „Premium-Beratungsagentur Kon-Rat“, ansässig in Nienburg (Weser).

Das Landgericht Verden hat mit Urteil zum Aktenzeichen 10 O 35/25 rechtskräftig entschieden, dass es Walentin Konrad untersagt ist, ohne entsprechende Erlaubnis oder gesetzliche Befugnis geschäftsmäßig Rechtsdienstleistungen zu erbringen oder Dritte rechtlich zu vertreten. Das Oberlandesgericht Celle hat die Entscheidung bestätigt.

Nach den gerichtlichen Feststellungen ist Walentin Konrad weder als Rechtsanwalt zugelassen noch im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen Damit fehlt ihm die gesetzlich erforderliche Befugnis zur Erbringung rechtlicher Beratung und Vertretung.

Das Gericht hat für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft angedroht Dies verdeutlicht die erhebliche rechtliche Tragweite der untersagten Tätigkeit.

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Warnung vor Amazon Business

Warum Unternehmen bei Amazon Business genau hinschauen sollten

Unternehmen sollten die Nutzung von Amazon Business keinesfalls als rechtlich unproblematischen Standard-Einkaufskanal betrachten. Die in den AGB verankerten Regelungen zu luxemburgischem Recht und dem ausschließlichen Gerichtsstand in Luxemburg können im Streitfall erhebliche praktische und finanzielle Nachteile mit sich bringen.

Zwar ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, ob diese Klauseln in jedem Einzelfall wirksam sind und einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würden. Solange jedoch keine eindeutige höchstrichterliche Klärung vorliegt, besteht für Unternehmen ein ganz reales Risiko, sich im Konfliktfall mit einer Rechtsdurchsetzung im Ausland konfrontiert zu sehen. Allein diese Unsicherheit verdient ernsthafte Beachtung.

Wer Amazon Business nutzt, akzeptiert möglicherweise Vertragsbedingungen, die die eigene Rechtsposition deutlich schwächen und die Durchsetzung berechtigter Ansprüche massiv erschweren. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen kann ein Gerichtsstand im Ausland faktisch bedeuten, dass Rechte zwar formal bestehen, wirtschaftlich aber kaum durchsetzbar sind.

Wir empfehlen daher, die Nutzung von Amazon Business kritisch zu hinterfragen und die rechtlichen Risiken bewusst in die Entscheidung einzubeziehen. Unternehmen sollten sich nicht darauf verlassen, dass problematische AGB-Klauseln im Ernstfall schon irgendwie unwirksam sein werden. Bequemlichkeit im Einkauf darf niemals zu rechtlicher Blindheit führen.

Warnung vor Scam: Angebliches „Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949“

Derzeit kursieren vermehrt Schreiben, Webseiten und Angebote rund um ein angebliches „Schiedsgericht gemäß den Genfer Abkommen von 1949“. Dabei wird der Eindruck erweckt, es handele sich um eine internationale, überstaatliche Rechtsinstanz. Wir möchten ausdrücklich warnen: Es handelt sich nicht um ein anerkanntes Gericht.

Die Scharlatane nutzen die aktuelle allgemeine hohe Unzufriedenheit mit den staatlichen Institutionen aus.

Die Betreiber stellen ihr angebliches „Schiedsgericht“ als internationale, überstaatliche Institution dar. Es wird behauptet, dort könnten Beschwerden gegen Behörden und Staaten eingereicht, völkerrechtlich bindende Entscheidungen erwirkt oder außerhalb staatlicher Gerichte Recht durchgesetzt werden. Zudem werden kostenpflichtige Seminare und Schulungen angeboten, in denen Teilnehmer zu „Schiedsrichtern“ ausgebildet werden sollen.

Diese Darstellung ist rechtlich nicht haltbar und kann Betroffene in die Irre führen.

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Commercial Courts in Deutschland. Wie die ostdeutschen Länder den Anschluss verpassen

Mit dem Inkrafttreten des Justizstandort Stärkungsgesetzes im Frühjahr 2025 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, spezialisierte Commercial Courts an Oberlandesgerichten einzurichten. Diese sollen komplexe Wirtschaftsstreitigkeiten effizienter lösen und Deutschland im internationalen Wettbewerb der Streitbeilegungsstandorte stärken. § 119 b GVG gibt den Ländern erstmals die Befugnis, erstinstanzliche Senate an Oberlandesgerichten für große Wirtschaftssachen zu schaffen und damit einen wesentlichen strukturellen Schritt in Richtung Professionalisierung gerichtlicher Wirtschaftsverfahren zu gehen.

Bislang haben neun Bundesländer diese Chance ergriffen. Dazu gehören Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Nordrhein-Westfalen. Die Commercial Courts dieser Länder haben ihre Arbeit aufgenommen und setzen neue Maßstäbe in der wirtschaftsrechtlichen Spruchpraxis.

Auffällig ist jedoch, was nicht geschehen ist. Keines der ostdeutschen Bundesländer mit Ausnahme von Sachsen hat einen Commercial Court eingerichtet. Besonders bemerkenswert ist, dass Sachsen-Anhalt trotz wirtschaftlicher Entwicklung und zentraler Lage vollständig auf die Errichtung eines Commercial Courts verzichtet hat.

Das Justizstandort Stärkungsgesetz verfolgt die klare Absicht, staatliche Gerichte im Bereich komplexer internationaler Wirtschaftsverfahren zu stärken und Schiedsgerichten wieder ernsthaft Konkurrenz zu machen. Unternehmen sollen künftig eine spezialiserte staatliche Alternative erhalten, die international anschlussfähig ist. Kernpunkte der Reform sind die Möglichkeit der englischen Verfahrenssprache, die fakultative Einreichung direkt beim Oberlandesgericht als Eingangsinstanz und ein beschleunigtes, eng strukturiertes Verfahren.

Diese besondere Kompetenzverlagerung ist ein Paradigmenwechsel. Die staatliche Justiz soll sich nicht mehr allein auf ihre hoheitliche Rolle zurückziehen, sondern im Wettbewerb mit internationalen Streitbeilegungsforen aktiv bestehen.

Der Commercial Court entscheidet in Dreierbesetzung. Verfahren können vollständig auf Englisch geführt werden. Die Parteien können eine Tatsacheninstanz überspringen und unmittelbar vor einem spezialisierten OLG Senat klagen. Zudem besteht immer eine zulassungsfreie Revision zum Bundesgerichtshof. Dieses Gesamtpaket bietet eine Qualität und Effizienz, die mit internationalen Standards vergleichbar ist.

Dass außer Sachsen kein ostdeutsches Bundesland die Einrichtung eines Commercial Courts vorgenommen hat, ist ein schlechtes politisches Signal. Es zeigt, dass der Aufbau eines modernen und international anschlussfähigen Streitbeilegungsstandortes nicht als prioritäre Aufgabe erkannt wurde. Sachsen-Anhalt hätte mit geringer gesetzgeberischer Initiative ein starkes Zeichen setzen können. Der Verzicht bedeutet jedoch, dass Unternehmen in Ostdeutschland weiterhin keine spezialisierte gerichtliche Infrastruktur für komplexe wirtschaftsrechtliche Verfahren erhalten.

Für die Attraktivität eines Wirtschaftsstandortes spielt die Qualität der Rechtspflege eine zentrale Rolle. Die Einrichtung eines Commercial Courts kann Investoren die Sicherheit geben, auch in komplexen Situationen effizienten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können. Wer diese Option nicht bietet, nimmt sich selbst aus dem Wettbewerb. Die Folge kann sein, dass große wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten in andere Bundesländer verlagert werden und dass Unternehmen langfristig ihre Standortentscheidungen anders treffen.

Die ostdeutschen Länder haben diese Chance fast vollständig ungenutzt gelassen. Nur Sachsen hat gehandelt. Sachsen Anhalt und alle übrigen ostdeutschen Länder stehen ohne Commercial Court da und verlieren damit einen potenziellen Wettbewerbsvorteil als moderner Justizstandort.

Wer komplexe Wirtschaftsverfahren in Deutschland zukunftsfähig führen will, wird die leistungsfähigen Commercial Courts in den westdeutschen Bundesländern nutzen. Solange kein flächendeckendes Engagement im Osten erfolgt, wird sich dieser Trend weiter verstärken.