Esprit verkaufte wertlose Geschenkgutscheine: So können betroffene Kunden vorgehen

Das Problem mit den Esprit-Geschenkgutscheinen

Mehrere Mandanten berichten, dass sie ihre Esprit-Geschenkgutscheine nicht einlösen können. Der Modehändler Esprit hat etliche Geschenkgutscheine verkauft, die (derzeit) nicht einlösbar sind. Betroffene Kunden erhalten oft keine Antwort vom Kundenservice.

Esprit Insolvenz

Esprit ist offenbar “pleite”: Auf Antrag der Esprit Europe GmbH und zahlreicher weiterer Esprit-Gesellschaften hat das Amtsgericht Düsseldorf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung angeordnet.

Das Verfahren betrifft nicht nur die deutsche Hauptgesellschaft des Bekleidungsherstellers, sondern auch sechs weitere deutsche Gruppengesellschaften von Esprit: die Esprit Retail B.V. & Co. KG, die Esprit Europe Services GmbH, die Esprit Design & Product Development GmbH, die Esprit Wholesale GmbH, die Esprit Global Image GmbH und die Esprit Card Service GmbH.

Möglicher Betrug durch Esprit

Nach unserer Auffassung besteht der Verdacht, dass viele Gutscheine noch zu einem Zeitpunkt verkauft wurden, als Esprit bereits wusste, dass demnächst ein Insolvenzantrag gestellt werden muss und die Gutscheine dann praktisch wertlos sind.

Eingehungsbetrug bezeichnet eine spezielle Form des Betrugs, bei der eine Person bereits beim Abschluss eines Vertrags oder bei der Eingehung einer Verpflichtung die Absicht hat, die vereinbarte Leistung nicht zu erbringen. Dies bedeutet, dass die betrügerische Absicht schon bei der Eingehung des Vertrags besteht. Eingehungsbetrug wird nach § 263 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) als Betrug bestraft. Die Strafen können je nach Schwere des Falls von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen.

Reaktionen von Esprit

Die betroffenen Kunden erhalten entweder gar keine Antwort oder werden nach anwaltlicher Aufforderung gebeten den Geschenkgutschein zum Insolvenzverfahren anzumelden.

Screenshot des Esprit Anmeldeformulars

Empfehlungen zum Vorgehen

Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter

Betroffene Kunden sollten sich an den Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter wenden und dort ihre Forderung anmelden. Esprit hat hierfür ein Formular zur Verfügung gestellt. Das Formular ist unter folgender URL abrufbar https://kehl.ws/8l46

Allerdings ist derzeit nicht sicher, ob dieses Formular tatsächlich für die Forderungsanmeldung geeignet ist. Es wurde zwar offiziell von Esprit zur Verfügung gestellt. Es ist jedoch völlig unklar, wer die Ergebnisse dieses Formulars tatsächlich erhält. Wir empfehlen betroffenen Kunden daher, ihre Forderungen zusätzlich schriftlich beim Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter anzumelden. Hierfür stellen wir gerne einen kostenlosen Mustertext zur Verfügung (siehe unten).

Strafanzeige gegen Esprit

Für den Fall, dass Esprit noch Gutscheine zu einem Zeitpunkt verkauft hat, zu dem Esprit wusste, dass ein Insolvenzgrund vorliegt und der Gutschein gar nicht mehr eingelöst werden kann, könnte der Straftatbestand des Betruges erfüllt sein (sog. Eingehungsbetrug). In diesem Fall würde die Forderung der betroffenen Kunden aus einer unerlaubten Handlung von Esprit resultieren. Für solche Forderungen besteht z.B. ein Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB. Darüber hinaus kommt eine persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführung von Esprit in Betracht. Sofern Ihr Gutschein in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag steht, sollten Sie die Strafermittlungsbehörden im Wege einer Strafanzeige über diesen Vorgang informieren. Hierfür stellen wir gerne einen kostenlosen Mustertext zur Verfügung (siehe unten).

Mustertexte

Gerne stellen wir Ihnen kostenlos einen Mustertext für die Anmeldung beim Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter und für die Strafanzeige zur Verfügung.

Bitte tragen Sie dazu unten Ihre E-Mail-Adresse ein und klicken auf “Senden”. Wir übermitteln Ihnen dann umgehend und kostenfrei die gewünschten Mustertexte als E-Mail-Anhang (PDF und Word) zu.


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    Einstweilige Verfügung wegen E-Mail SPAM gegen “Forsa-Seminare” Erica Gilb erwirkt

    Gegen die Firma “Forsa-Seminare” Erica Gilb haben wir eine einstweilige Verfügung wegen des massenhaften Versands von Spam-E-Mails vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) erwirkt. Das Gericht hat den Gegenstandswert im einstweiligen Verfügungsverfahren antragsgemäß auf 6.000 EUR festgesetzt.

    Hauptinhalt:

    1. Verbot der E-Mail-Werbung: Erica Gilb ist es untersagt, die Antragstellerin ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung oder sonstige Berechtigung per E-Mail zu Werbezwecken anzuschreiben.
    2. Androhung von Ordnungsmitteln: Bei Verstoß drohen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder alternativ eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten.
    3. Kosten des Verfahrens: Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, Erica Gilb.
    4. Streitwert: Der Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt.
    5. Rechtsbehelfe: Die einstweilige Verfügung ist rechtskräftig, da die Antragsgegnerin mittlerweile eine Abschlusserklärung abgegeben und damit auf Rechtsmittel verzichtet hat.

    Die Antragstellerin hatte mehrfach unerwünschte Werbe-E-Mails von Erica Gilb erhalten, trotz vorheriger Abmahnung. Auf Grundlage der §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Schutz des „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“ wurde der Unterlassungsanspruch durchgesetzt.

    Diese einstweilige Verfügung stellt einen wichtigen Präzedenzfall im Bereich des Schutzes vor unerwünschter E-Mail-Werbung dar und zeigt die Konsequenzen für Verstöße gegen das Werberecht. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die Zustimmung der Empfänger einholen, bevor sie Werbe-E-Mails versenden.

    Wenn Sie auch von E-Mail Spam betroffen sind, finden Sie hier weitere Informationen zum Vorgehen.

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut entschieden, dass E-Mail Spam grundsätzlich Schmerzensgeldansprüche auslöst

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 11. April 2024 klargestellt, dass beim Empfang unverlangter E-Mail Werbung grundsätzlich ein immaterieller Schaden wegen des Kontrollverlustes über die eigenen Daten in Betracht kommt (Az. C‑741/21).

    Es ist nach Ansicht des Gerichts gerade nicht erforderlich, dass der Schaden einen bestimmten Schweregrad erreicht. Jeder Schaden, der nachweislich entstanden ist, kann einen Anspruch begründen, selbst wenn er geringfügig ist.

    Das Gericht führt dazu wörtlich aus:

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der 85. Erwägungsgrund der DSGVO ausdrücklich den „Verlust der Kontrolle“ zu den Schäden zählt, die durch eine Verletzung personenbezogener Daten verursacht werden können. Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über solche Daten einen „immateriellen Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 dieser Verordnung darstellen kann, der einen Schadenersatzanspruch begründet, sofern die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein mag – erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C‑687/21, EU:C:2024:72, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

    aboutfood GmbH ehemals foodist kassiert Urteil wegen E-Mail Spam

    Der Online Lebensmittelhändler aboutfood GmbH wurde vom OLG Naumburg (Az. 9 U 121/22) verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger mit unerwünschten E-Mails zu belästigen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der aboutfood GmbH Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführern angedroht.

    Obwohl der Kläger der Firma aboutfood GmbH mitgeteilt hatte, keine E-Mail Werbung mehr erhalten zu wollen, sendete diese erneut eine E-Mail, in der u.a. mitgeteilt wurde, dass ein Eigenmarkensegment übertragen worden sei. Die weitere E-Mail verlor dadurch jedoch nicht den Charakter als Werbung. So wurde zunächst mit dem Bild einer Nutzerin und den Worten „eat green or go home“ und dem weiteren Hinweis „food (ist) for future, heute genießen, was für morgen gut ist“, geworben. Auch der weitere Verlauf des Anschreibens: „Es gibt tolle Neuigkeiten von uns: Foodist goes vegan! Wir möchten beweisen, dass Nachhaltigkeit und Genuss Hand in Hand gehen. Um zu einer besseren Zukunft beizutragen, fokussieren wir, das Foodist Team, uns ausschließlich auf Produkte aus unserer Foodist Brand: Vegan, natürliche Zutaten & 100 % delicious“ diente augenscheinlich dazu, dass es hier um den Absatz von Waren ging.

    Domain Name Server (DNS) Sperren bei Urheberrechtsverletzungen

    Nach Art. 8 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2001/29/EG haben die Mitgliedstaaten die Pflicht, sicherzustellen, dass Urheberrechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Webseitenbetreiber beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung des Urheberrechts genutzt werden. Dies gilt nach Art. 11 S. 3 der Richtlinie 2004/48/EG auch gegen sog. Mittelspersonen, also DNS-Betreiber.

    § 7 Abs. 4 TMG dient der Umsetzung dieser EU-Vorschriften und sieht daher vor, dass der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter unter bestimmten engen Voraussetzungen die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen kann, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.

    Da Webseitenbetreiber und Hostinganbieter von rechtswidrigen Seiten meist nicht greifbar sind, besteht die Möglichkeit den Zugriff auf diese Inhalte zu erschweren. Ein Mittel hierzu ist die sog. DNS-Sperre, die mit etwas technischem Verständnis allerdings leicht zu umgehen ist.

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    Neue Gängelung von Unternehmern bei Offenlegungspflichten

    Seit Inkrafttreten des DiRUG sind Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister anstatt an den Bundesanzeiger zu übermitteln. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn vor dem 01.01.2022 müssen weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht werden.

    Die das Unternehmensregister führende Stelle (Bundesanzeiger Verlag) prüft die Abschlüsse weiterhin gemäß § 329 HGB auf Vollzähligkeit und Fristgemäßheit und meldet bei Säumigkeit die Unternehmen an das Bundesamt für Justiz.

    Ab dem 31.12.2021 ist eine einmalige, elektronische Identitätsprüfung für Personen verpflichtend, die Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für offenlegungspflichtige Unternehmen an das Unternehmensregister übermitteln. Ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, einen Jahresabschluss offenzulegen. Es stehen derzeit drei Identifizierungsverfahren zur Verfügung: ein automatisches videogestütztes Identifizierungsverfahren, ein begleitetes videogestütztes Identifizierungsverfahren und die Nutzung des elektronischen Personalausweises mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID).

    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Polizeiliche Datenverarbeitung in Hessen und Hamburg verfassungswidrig

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bestimmungen von § 25a Abs. 1 Alt. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und § 49 Abs. 1 Alt. 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (HmbPolDVG) verfassungswidrig sind. Diese Vorschriften erlauben der Polizei die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die bereits gespeichert wurden, durch Datenanalyse (in Hessen) oder Datenauswertung (in Hamburg), um bestimmte Straftaten präventiv zu bekämpfen. Das Gericht hat festgestellt, dass diese Bestimmungen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen, da sie keine ausreichende Eingriffsschwelle enthalten. Die Befugnisse, die durch diese Bestimmungen gewährt werden, überschreiten die Schwelle einer konkretisierten Gefahr, die erforderlich ist, um in das Persönlichkeitsrecht einer Person einzugreifen. § 25a Abs. 1 Alt. 1 HSOG gilt bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. September 2023 mit einschränkender Maßgabe fort. § 49 Abs. 1 Alt. 1 HmbPolDVG ist nichtig.

    Hohe Anforderungen an Wohnungskündigung zwecks Flüchtlingsunterbringung

    In der Diskussion um die Unterbringung von Flüchtlingen wird seit einiger Zeit insbesondere die Frage aufgeworfen, welche Mittel der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen, um geeigneten Wohnraum zu akquirieren. In einigen Bundesländern, wie Hamburg und Bremen, wurde bereits im Jahr 2015 ein Gesetz zur Flüchtlingsunterbringung beschlossen, das die (entschädigungspflichtige) Einweisung in ungenutzte Gebäude vorsieht. Andere Bundesländer lehnen hingegen eine Beschlagnahmung von Immobilien ausdrücklich ab.

    Neben der vorübergehenden Einweisung steht auch die Option zur Unterbringung in Gebäuden, die der öffentlichen Hand gehören, zur Verfügung. Bei der Suche nach Wohnraum stellt sich die Frage, ob die Kommunen berechtigt sind, bestehende Mietverhältnisse mit Dritten zu kündigen, um den so frei werdenden Wohnraum zur Unterbringung von Flüchtlingen zu nutzen. In der Vergangenheit sind derartige Fälle kommunaler “Eigenbedarfskündigungen” aus verschiedenen deutschen Gemeinden bekannt geworden.

    Zusammenfassung

    1. Im Allgemeinen gelten für kommunale Vermieter dieselben Regeln wie für private Vermieter.
    2. Eine Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Vermieters erfordert auch für kommunale Vermieter ein “berechtigtes Interesse” gemäß § 573 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
    3. Das gesetzliche Beispiel für Eigenbedarf in § 573 Ab. 2 Nr. 2 BGB ist auf Privatpersonen als Vermieter zugeschnitten und kann daher nicht auf kommunale “Eigenbedarfskündigungen” angewendet werden.
    4. Eine Gemeinde kann sich grundsätzlich auf ein “berechtigtes Interesse” an der Beendigung eines Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 BGB berufen, wenn die Kündigung zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten erforderlich ist.
    5. Die Verpflichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern stellt eine öffentlich-rechtliche Pflicht des kommunalen Vermieters dar. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist das öffentlich-rechtliche Interesse des Vermieters jedoch gegenüber dem grundrechtlich geschützten Bestandsschutzinteresse des privaten Mieters abzuwägen.
    6. In der Regel hat das Interesse des öffentlich-rechtlichen Vermieters hierbei hinter dem Recht der Privatperson zurückzutreten.
    7. Sollte das öffentlich-rechtliche Interesse des Vermieters ausnahmsweise überwiegen, sind die gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 573c BGB zu beachten.
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    NEUSCHWANSTEIN nach Ansicht des EuGH eintragungsfähig

    Das Gericht (Dritte Kammer) hat in der Rechtssache T-167/15 entschieden, dass die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO im Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise und dem Freistaat Bayern bestätigt wird. Die Klage des Bundesverbandes wurde abgewiesen, da das Wortzeichen NEUSCHWANSTEIN unterscheidungskräftig und nicht beschreibend sei und somit keine absolute Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vorlägen. Auch eine etwaige Bösgläubigkeit des Streithelfers Freistaat Bayern wurde verneint.

    In der Entscheidung wird ausgeführt, dass das Wortzeichen NEUSCHWANSTEIN eindeutig mit dem bekannten Schloss in Bayern verbunden wird und somit eine klare Verbindung zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen herstellt. Das Gericht betont, dass die Eintragung der Marke zum Schutze des kulturellen Erbes und der geographischen Herkunft der Waren und Dienstleistungen dient und somit im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 stehe.

    CASSELLAPARK – Europäisches Gericht erklärt Wortmarke für nichtig wegen geografischer Bezeichnung

    Das Europäische Gericht hat entschieden, dass die Wortmarke “CASSELLAPARK” nicht eintragungsfähig ist, da sie eine geografische Bezeichnung ist und daher von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. Die Marke wurde von Carim Dumerth angemeldet und umfasste Dienstleistungen in den Klassen 36, 37 und 39 des Nizza-Abkommens, darunter Immobilienverwaltung, Bauarbeiten und Gebäudereinigung. Die Gegenseite argumentierte, dass die Marke beschreibend und daher nichtig sei. Das EuG bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO und erklärte die Marke für nichtig. Dieses Urteil zeigt, dass geografische Bezeichnungen von der Eintragung als Marken ausgeschlossen sind, wenn sie bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bereits berühmt oder bekannt sind und daher von den beteiligten Verkehrskreisen mit dieser Art von Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden.