Prüfungspflichten bei Rapidshare

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 02.07.2008 (Az. 308 O 19/07) erhöhte Prüfungspflichten für rapidshare angenommen. Die vom BGH entwickelte Begrenzungen von Prüfungspflichten für Dienstbetreiber könne bei Anbietern wie rapidshare nicht gelten, weil solche Geschäftsmodelle Urheberrechtsverletzungen Vorschub leisten würden und durch das Ermöglichen anonymer Uploads dem Berechtigten jede Verfolgungsmöglichkeit genommen werde.

Auch zur Frage, ob Rapidshare IP-Adressen gespeichert hat und wie der Shared-Hoster damit umgegangen ist kann das Urteil Klarheit verschaffen:

Der Dienst werde jedermann zur Verfügung gestellt, wobei grundsätzlich Anonymität gewährleistet sei. Auf die Erhebung personenbezogener Daten habe Rapidshare insoweit bewusst verzichtet. Eine Anmeldung oder Identitätskontrolle finde daher nicht statt.

Beim Hochladen (Upload) von Dateien werde jedoch die IP-Adresse des Absenders festgehalten. Eine Rückverfolgung von Dateien, aus dem außereuropäischen Ausland sei – auch in Abhängigkeit von der in dem jeweiligen Land bestehenden Gesetzeslage – zum Teil nur eingeschränkt möglich. Das Herunterladen der Dateien stehe jeder Person anonym zur Verfügung. Die Nutzungsmöglichkeit bestehe zum Teil kostenfrei, im Rahmen eines „Premium Account“ gebührenpflichtig bei verbessertem Service, allerdings bei eingeschränkter Anonymität. Ob Rapidshare IP Adressen auch beim Download speichert, bleibt offen. Rapidshare habe allerdings in der Vergangenheit die Herausgabe dieser Daten regelmäßig verweigert.

amtliche Leitsätze:

1. Ein Geschäftsmodell, das aufgrund seiner Struktur durch die Möglichkeit des anonymen Hochladens in Pakete zerlegter, gepackter und mit Kennwort gegen den Zugriff geschützter Dateien der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen wissentlich Vorschub leistet, kann von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden. Die von dem Bundesgerichtshof zum Schutze des Dienstbetreibers vorgesehenen Begrenzungen von Prüfungspflichten können insbesondere dann nicht Platz greifen, wenn der Betreiber ihm zumutbare und nahe liegende Möglichkeiten, die Identität des Nutzers zum Nachweis einer etwaigen Wiederholungshandlung festzustellen, willentlich und systematisch ungenutzt lässt.

2. Lässt der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes in Kenntnis begangener Urheberrechtsverletzungen weiterhin einschränkungslos eine anomyme Nutzung seines Dienstes zu, schneidet er dem verletzten Urheber sehenden Auges den erforderlichen Nachweis wiederholter Begehungshandlungen ab, welchen dieser benötigt, um auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung seine Rechte erfolgreich und wirksam durchsetzen können. In diesem Fall kann sich der Betreiber zur Vermeidung seiner Verantwortlichkeit als Störer unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr auf eine ansonsten gegebenenfalls bestehende Unzumutbarkeit umfangreicher Prüfungspflichten berufen.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02. Juli 2008, 5 U 73/07 (rechtskräftig)

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Verantwortlichkeit für einen Filesharing Tracker

Kurz vor Weihnachten 2008 empörten sich Nutzer einschlägiger Internetforen über das Gerücht, dass eine Liste, mit personenbezogenen Daten einschließlich Bankverbindung, von sog. Filesharing Trackern auf Servern der Firma OVH verbreitet worden sei. Betroffen seien u.a. die Tracker “Game-Palast, Goldengate, bones-n-skulls, wdb-group, Serocity, SoT, Speed Runner Fusion, Torrent-Bunker / TBTracker, Solotion, Wonderworld, H-n-H, Scream21m, Shark-of-Nights / Mighty-Ducks, Walhalla, Oasetracker, Uncut, The-Independence-Tracker, Fire-Storm, Guardian-Angel, STH, Destiny-of-Death, Hot-Tracker, Turbowolke, Torrentuniverse, SU, Bitone, Wreckincrew, TfTracker, New-Propaganda und Army-of-Hell”.

Zur Frage der Verantwortlichkeit von eDonkey Tracker Betreibern hat kürzlich ein deutsches Oberlandesgericht entschieden (was freilich nicht mögliche Besonderheiten bei anderen Filesharing Systemen berücksichtigt; ob eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliegt, ist -wie immer- eine Einzelfallfrage).

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.10.2008 (Az. I-20 U 196/07, 20 U 196/07) zur Frage der rechtlichen Verantwortung von sogenannten Tracker Betreibern Stellung genommen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass der Betreiber eines eDonkey-Server nicht für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist, die durch die Nutzer begangen werden.

Der Betreiber sei selbst nicht Verletzer, weil auf dem Server lediglich ein Verzeichnis der Dateien präsentiert werde und die Dateien dort selbst nicht gespeichert seien. Auch eine Haftung als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer komme nicht in Betracht, weil dies voraussetze, dass der Betreiber Kenntnis von der konkreten Datei haben müsse. Auch eine Haftung als Störer komme im konkreten Fall nicht in Betracht, da es dem Betreiber nicht zuzumuten gewesen sei, ohne Anhaltspunkte jede Datei zu überprüfen.

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EuGH hebt Terror-Listen Verordnungen auf

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mit Urteil vom 03.09. 2008 klargestellt, dass auch gegen völkerrechtsdeterminiertes Gemeinschaftsrecht europäischer Rechtsschutz gegeben ist. Noch in dem Verfahren der Vorinstanz (EuG) wurde eine Rechtskontrolle abgelehnt uund nur eine Prüfung am Maßstab zwingenden Völkerrechts vorgenommen.

Hintergrund war die am 15. 10. 1999 verabschiedete Resolution 1267 (1999) der Sicherheitsrates. In dieser wurde afghanische Terroristenausbildung als Gefahr für den Weltfriedens und die internationale Sicherheit verurteilt. Zudem verlangte der Sicherheitsrat, dass die Taliban Osama bin Laden ausliefern. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung bestimmt die Resolution, dass alle Staaten Gelder und andere Finanzmittel, die den Taliban gehören einfrieren und sicherstellen werden.

Die EU hat dies mit der Verordnung Nr. 467/01 umgesetzt. Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 467/01 werden alle Gelder und anderen Finanzmittel eingefroren, die den von dem UN-Sanktionsausschuss bezeichneten und in Anhang I genannten Personen eingefroren. Anhang I der Verordnung Nr. 467/01 enthält die Liste der Personen die vom Einfrieren der Gelder betroffen sind.

Rechtsschutz gegen die Aufnahme in den Anhang ist im Völkerrecht aber nicht gegeben, da vor dem IGH Einzelne kein Verfahren anstrengen können. Betroffene können nur beim Heimat- oder Aufenthaltsstaat beantragen, sich für eine Streichung einzusetzen.

Der EuGH sah daher dieses “listing” mit rechtsstaatlichen Grundsätzen als unvereinbar an. Er hat festgehalten, dass der Grundsatz umfassender Grundrechtskontrolle von Gemeinschaftsrecht auch dann gilt, wenn völkerrechtliche Vorgaben umsetzt werden.

Recht in Zeiten des Terrors – timeo libertati

Schon in der griechischen Staatsphilosophie wurde der Gedanke gefasst, dass die Gesetzesherrschaft der Willkür einzelner Personen vorzuziehen ist. Dabei ist der Primat des Rechts mit der sittlichen Idee der Gerechtigkeit eng verbunden. Rechtsnormen allein sind aber noch kein Garant für Gerechtigkeit.

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BVerfG schränkt Vorratsdatenspeicherung weiter ein

Durch einstweilige Anordnung (Az.: 1 BvR 256/08) hat das Bundesverfassungsgericht am 28.10.08 die umstrittene Vorratsdatenspeicherung weiter eingeschränkt und die Anordnung vom März 2008 erweitert.

Die Weitergabe von Telefon- und E-Mail-Daten an die Behörden ist nun vorläufig nur noch in sehr wichtigen Fällen möglich. Dazu müssen wichtige Rechtsgüter, wie Leib, Leben, Freiheit oder der Bestand von Bund und Ländern, in Gefahr sein. Verfassungsschutzbehörden können Daten nur abrufen, wenn neben einer dies gestattenden Norm auch die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1, § 3 des Art. 10-Gesetzes vorliegen.

Der § 113a TKG sieht vor, dass alle Verkehrsdaten, die Telekommunikationsdiensten entstehen, von den Anbietern der Dienste für jeweils sechs Monate zu speichern sind. Erfasst sind neben Telefondiensten auch Internetzugangsdienste und E-Mail-Dienste. Diese anlasslos auf Vorrat gespeicherten Daten dürfen von den Anbietern an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Voraussetzung für die Übermittlung ist, dass die Behörden jeweils durch eine Rechtsgrundlage zum Abruf ermächtigt ist, die auf § 113a TKG Bezug nimmt.

Bereits im März 2008 erließ der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine einstweilige Anordnung, nach der die Übermittlung der Daten nur unter bestimmten Einschränkungen erfolgen darf.

Das BVerfG verlängerte nun die einstweilige Anordnung vom 11.04.2008 für die Dauer von sechs Monaten Gleichzeitig erweiterte das BVerfG die einstweilige Anordnung dahingehend, dass die nach § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten für die Gefahrenabwehr (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) von den Anbietern nur unter einschränkenden Bedingungen an die ersuchende Behörde übermittelt werden dürfen.

Farben der Bundesflagge als Schwarz-Rot-Senf

Wer die Nationalfarben der Bundesrepublik als “Schwarz-Rot-Senf” bezeichnet, genießt nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Schutz der Meinungsfreiheit und hat keine Strafe zu befürchten.

Das Verfassungsgericht hob drei Urteile auf, die einen Neonazi zu 1800 EUR Geldstrafe verurteilt hatten (§ 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB), weil er durch sie in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt wurde.

Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist zuzustimmen. Es beruht im wesentlichen auf den folgenden Sachverhalt/Gründen:

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