Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 11. April 2024 klargestellt, dass beim Empfang unverlangter E-Mail Werbung grundsätzlich ein immaterieller Schaden wegen des Kontrollverlustes über die eigenen Daten in Betracht kommt (Az. C‑741/21).
Es ist nach Ansicht des Gerichts gerade nicht erforderlich, dass der Schaden einen bestimmten Schweregrad erreicht. Jeder Schaden, der nachweislich entstanden ist, kann einen Anspruch begründen, selbst wenn er geringfügig ist.
Das Gericht führt dazu wörtlich aus:
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der 85. Erwägungsgrund der DSGVO ausdrücklich den „Verlust der Kontrolle“ zu den Schäden zählt, die durch eine Verletzung personenbezogener Daten verursacht werden können. Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über solche Daten einen „immateriellen Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 dieser Verordnung darstellen kann, der einen Schadenersatzanspruch begründet, sofern die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein mag – erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C‑687/21, EU:C:2024:72, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).