Bearbeitungsgebühren für Rücklastschriften rechtswidrig

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 30.09.2010 (Az. 2 U 1388/09) dem Webhostinganbieter 1&1 untersagt, eine allgemeine Geschäftsbedingungen weiter zu verwenden, nach der Kunden eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 9,60 EUR für Rücklastschriften zu zahlen hatten.

Solche Klauseln findet man gerade bei Massenanbietern sehr häufig. Zutreffend hat das Oberlandesgericht entschieden, dass diese unwirksam sind. Häufig wird seitens der Anbieter argumentiert, mit einer Rücklastschrift sei ein hoher Bearbeitungsaufwand verbunden, den der Kunde billigerweise tragen müsse. Das widerspricht aber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser vertritt mit guten Argumenten die Auffassung, dass allgemeine Kosten der Buchhaltung nicht auf den Kunden abgewälzt werden können. Diese Kosten müssen bei der Kalkulation der Preise mit eingerechnet sein. Nur die tatsächlich anfallenden Zusatzkosten, die nicht mehr der allgemeinen Buchhaltung zuzurechnen sind, kann ein Anbieter erstattet verlangen. Nach dem Lastschriftabkommen der Kreditinstitute berechnen diese untereinander übrigens lediglich einen Betrag von 3 EUR.

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Inkassogeschäfte

Gerade bei Massengeschäften sind Unternehmen bemüht, Kosten, die mit der Vertragsdurchführung zusammenhängen zu minimieren. Dies meist zu Lasten des Verbrauchers. Häufig werden völlig überhöhte Mahngebühren oder Gebühren für Rücklastschriften erhoben, die offenbar von vielen Kunden bereitwillig gezahlt werden. Offenbar sollen die Kunden mit hohen Mahnkosten zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden, was mit der Ratio des Gesetzes jedoch nicht vereinbar ist. Dabei sehen die Gerichte Mahnkosten von maximal 2,50 EUR als gerade noch zulässig an.

vgl. OLG Düsseldorf WM 1985, 17 (18) = MDR 1985, 321; OLG Köln WM 1987, 1548 (1550) = NJW-RR 1988, 174; OLG Karlsruhe ZIP 1985, 603 (607); OLG Frankfurt WM 1985, 938; OLG Hamm NJW-RR 1992, 242; BGH NJW 1985, 320 (324); BGH NJW-RR 2000, 719 (720).

(Das gilt allerdings häufig nicht bei Forderungen öffentlicher Einrichtungen, denn hier sind die Höhe der Mahngebühren oder Säumniszuschläge teilweise durch hoheitliche Satzung oder Verordnung festgelegt). Bei Rücklastschriften dagegen dürften m.E. nur 3,00 EUR ersatzfähig sein, was in der Höhe der Vereinbarung durch das Lastschriftabkommen zwischen den Banken entspricht.

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