Inkassogeschäfte

Gerade bei Massengeschäften sind Unternehmen bemüht, Kosten, die mit der Vertragsdurchführung zusammenhängen zu minimieren. Dies meist zu Lasten des Verbrauchers. Häufig werden völlig überhöhte Mahngebühren oder Gebühren für Rücklastschriften erhoben, die offenbar von vielen Kunden bereitwillig gezahlt werden. Offenbar sollen die Kunden mit hohen Mahnkosten zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden, was mit der Ratio des Gesetzes jedoch nicht vereinbar ist. Dabei sehen die Gerichte Mahnkosten von maximal 2,50 EUR als gerade noch zulässig an.

vgl. OLG Düsseldorf WM 1985, 17 (18) = MDR 1985, 321; OLG Köln WM 1987, 1548 (1550) = NJW-RR 1988, 174; OLG Karlsruhe ZIP 1985, 603 (607); OLG Frankfurt WM 1985, 938; OLG Hamm NJW-RR 1992, 242; BGH NJW 1985, 320 (324); BGH NJW-RR 2000, 719 (720).

(Das gilt allerdings häufig nicht bei Forderungen öffentlicher Einrichtungen, denn hier sind die Höhe der Mahngebühren oder Säumniszuschläge teilweise durch hoheitliche Satzung oder Verordnung festgelegt). Bei Rücklastschriften dagegen dürften m.E. nur 3,00 EUR ersatzfähig sein, was in der Höhe der Vereinbarung durch das Lastschriftabkommen zwischen den Banken entspricht.

Beliebt ist auch die zeitnahe Abgabe von Forderungen zur Eintreibung an Inkassounternehmen. Auch diese machen teilweise völlig überhöhte Gebühren geltend, welche die Gebühren eines Rechtsanwaltes deutlich übersteigen. Offenbar werden aber auch diese Forderungen von vielen Verbrauchern bezahlt, da sich das Masseninkassogeschäft sonst nicht lohnen würde.

Die Bedeutung der Branche wächst hingegen: Im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen” waren im Jahr 2007 521 der insgesamt ca. 750 in Deutschland tätigen Inkassounternehmen organisiert. Die Inkassounternehmen realisieren nach eigenen Angaben pro Jahr rund 4 Mrd. Euro, bei einem Forderungsvolumen von rund 22 Mrd. Euro (vgl. www.bdiu.de).

Allerdings sorgen einzelne Inkassounternehmen auch regelmäßig für Schlagzeilen und aufgeregte Diskussion. Erst kürzlich sorgte die “Deutsche Inkassostelle GmbH” für Aufsehen, der das LG Koblenz (Az. 1 O 484/07) verboten hat, im Internet eine Schuldnerliste zu veröffentlichen. Das Vorgehen des Inkassobüros sei, “wenn nicht bereits strafrechtrechtlich relevant, so doch unlauter und in hohem Maße zu missbilligen”. Für die Durchsetzung von Forderungen stelle der Staat ein ausreichendes verfahrensrechtliches und vollstreckungsrechtliches Instrumentarium zur Verfügung. Eine Täuschung angeblicher Schuldner zur Durchsetzung von Forderungen entbehre ungeachtet ihrer möglichen strafrechtlichen Relevanz vor diesem Hintergrund zumindest jeglicher Notwendigkeit.

Im Allgemeinen gilt zudem, dass die Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros als Rechtsverfolgungskosten regelmäßig nur in engem Rahmen erstattungsfähig sind.

Grundsätzlich kann der Gläubiger einer berechtigten Forderung zwar nach den allgemeinen schadensrechtlichen Vorschriften im Verzugsfall Schadensersatz verlangen. Diese Kosten sind aber nur dann erstattungsfähig, wenn sie über die “üblichen Eigenbemühungen” hinausgehen und objektiv notwendig sind. Daran fehlt es, wenn die Beauftragung von vornherein sinnlos ist. Da auch der Gläubiger einer tatsächlich bestehenden Forderung verpflichtet ist, die Kosten niedrig zu halten (§ 254 BGB), dürfen Inkassogebühren die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen (vgl. OLG Köln OLGZ 1972, 411, 412 ff) und sind gar nicht erstattungsfähig, wenn nach erfolgloser Tätigkeit ein Rechtsanwalt beauftragt wird (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1974, 226 f.; OLG Nürnberg DB 1973, 962).

Die Obergrenze für Inkassogebühren richtet sich demnach nach der Geschäftsgebühr, die ein Rechtsanwalt verlangen würde. Letztere berechnen sich nach dem Streitwert.

Sie betragen für solche einfachen Verfahren maximal:

Gebühren

2 Antworten auf „Inkassogeschäfte“

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,

    wenn ich Ihren Artikel richtig interpretiert habe, ist es also nicht rechtens, wenn mir für eine Mahnug sofort 10 Euro in Rechung gestellt werden und für jede weitere innerhalb einer Woche noch mal je 9 Euro. Der gemahnte Warenwert in Höhe von 39,22 Euro wurde aufgrund einer Rücklastschrift angemahnt, allerdings am 2 Tage nach Rücklastschrift sofort überwiesen. Die zweite Mahnung hat lediglich die 10 Euro Mahngebühr angemahnt und dafür 9 Euro verlangt. Ein Hinweis auf Zahlungsunfähigkeit bis zum nächsten Monatsanfang wurde mit dem Kommentar “Dann entstehen eben weitere Kosten” abgeschmettert. Die bis dahin offenen Kosten in Höhe von nun 19 Euro wurden eine Woche später mit weiteren 9 Euro angemahnt mit der Drohung auf anzeige wegen Warenkreditbetrugs.
    Geht das alles mit rechten dingen zu?

  2. Das ist eine ganz typische Masche. Darauf sollte man nicht zahlen, sondern schriftlich mitteilen, dass weitergehende Forderungen bestritten werden und alle weiteren Schreiben ignorieren. (Zudem: Wenn die Ware bezahlt ist, besteht auch kein Warenkreditbetrug.)

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