Kürzung von ALG II bei Kündigung einer geringfügigen Beschäftigung?

Das Sozialgericht Mainz (Az.: S 15 AS 438/13 ER) setzte sich mit den Umständen auseinander, unter welchen das Jobcenter ALG II-Bezüge bei Kündigung eines Minijobs des Leistungsbeziehers kürzen darf.

Die Stellerin eines Eilantrages verdiente sich zusätzlich zum ALG II etwas bei der Übernahme von Hausarbeiten in Privathaushalten dazu. Die Dienstverhältnisse wurden jedoch gekündigt, nachdem sie mehrfach ihrer Aufgabe als Haushaltshilfe nicht nachkam. Dazu führte die Antragstellerin aus sie könne durch ihre Gelenkerkrankung und ihr Alkoholproblem bedingt nicht regelmäßig arbeiten.

Das Jobcenter sah in dem Nichterscheinen zur Arbeit eine Pflichtverletzung und kürzte die Leistungen der Antragstellerin um 30 Prozent des Regelbedarfs gemäß § 31 I S. 1 SGB II:

§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.  …

Zur Begründung führte es aus, die Antragstellerin habe ihr Einkommen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen.

Nach Ansicht des LSG Mainz liege eine vom Jobcenter angeführte Pflichtverletzung jedoch nur vor, wenn diese mit Absicht erfolge. Es habe der Antragstellerin also gerade darauf ankommen müssen, aufgrund ihrer Handlungen gekündigt zu werden, um sodann mehr Arbeitslosengeld II zu beziehen.

Aufgrund der Krankheiten der Antragstellerin sei zwar nicht auszuschließen, dass die Kündigungen und der einhergehende Verdienstausfall von ihr billigend in Kauf genommen wurden. Das genüge aber nicht für den direkten Vorsatz. Folglich hob das Jobcenter die Minderung auf und zahlte wieder den vollen Regelsatz.


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Auskunftspflicht Dritter an Grundsicherungsträger

Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Urteil (Az.: L 7 AS 745/11) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Dritte den Grundsicherungsträgern Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu leisten haben.

Die ehemalige Ehefrau des Klägers erhielt Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger zahlte ihr zusätzlich Unterhalt in Höhe von monatlich 391,00 Euro. Schließlich stellte er die Zahlungen ein. Einen Titel für diese Unterhaltszahlungen hatte die Ehefrau zuvor nicht erworben. Der Kläger ist inzwischen auch wieder verheiratet.

An ihn wandte sich einige Zeit nach Einstellung seiner Zahlungen das Jobcenter, bei dem seine Frau gemeldet ist, und verlangte Auskunft über die aktuellen Einkommensverhältnisse. Diese Auskunft verweigerte der Kläger aber, weil seinerseits keine Unterhaltspflicht seiner ehemaligen Ehefrau gegenüber mehr bestehe. Auch sei ein möglicher Unterhaltsanspruch verjährt.

Nun hat das LSG Chemnitz entschieden, dass die Auskunft gemäß § 60 II 1 SGB II unter Umständen erteilt werden muss:

§ 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. …

Es sei aber eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunftsverpflichteten vorzunehmen. Eine Auskunftspflicht sei danach dann nicht gegeben, „wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch nicht beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht“.

Entfällt der Unterhaltsanspruch außerdem aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des vermeintlichen Unterhaltspflichtigen, ist ebenfalls keine Auskunft zu erteilen. So auch im vorliegenden Fall. Es war offensichtlich, dass der Kläger seiner ehemaligen Ehefrau keinen Unterhalt mehr schuldete. Dafür waren seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ursächlich. Folglich überwiegt sein Interesse das der Leistungsbezieherin, er hat dem Jobcenter keine Auskunft zu erteilen.


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