Verwaltung ist nicht an Gesetzentwürfe gebunden

Das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 8 C 47.12)  hat beschlossen, dass Behörden im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot ausschließlich an bereits geltendes Recht gebunden sind. Gesetzentwürfe sind bis zu ihrem Inkrafttreten bei Beschlüssen nicht zu berücksichtigen.

Die Kläger vermittelten in Worms und Mainz Sportwetten an private Wettanbieter im EU-Ausland. Ihm sowie den anderen Anbietern mangelte es  an einer Genehmigung für das Inland, weshalb die unerlaubte Vermittlung im Jahr 2007 von den jeweiligen Städten verboten wurde. Eine Erlaubnis könne wegen des damals im Lotteriestaatsvertrag und seit 2008 im Glücksspielstaatsvertrag geregelten Sportwettenmonopols nicht erteilt werden.

Dagegen klagten die Vermittler und hatten vor dem VG Mainz und dem OVG  Koblenz Erfolg. Dieses war bei seinen Entscheidungen im Mai 2012 davon ausgegangen, die Verbote seien jedenfalls schon deshalb rechtswidrig, weil die Behörden die geplante Änderung des Glücksspielrechts zum 1. Juli 2012 nicht berücksichtigt hatten.

Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Beschluss die Urteile des Oberverwaltungsgerichts bezüglich der Zeit von Oktober 2010 bis Juni 2012 auf und verwies die Sachen an das Oberverwaltungsgericht zurück.

Unter Beachtung des Rechtsstaatsgebots sind die Behörden ausschließlich an das geltende Recht gebunden. Geplante Rechtsänderungen müssen sie nicht schon im Entwurfsstadium berücksichtigen. Das gilt insbesondere, wenn eine neue Regelung noch nicht vom Parlament beschlossen wurde und deshalb noch nicht absehbar ist, ob, wann und mit welchem Inhalt sie in Kraft treten wird. Dies diene auch der Rechtssicherheit des Bürgers, der sich am bestehenden Recht orientieren können und geplante Änderungen nicht schon vor ihrer Legitimierung durch die Gesetzgebungsorgane für und gegen sich gelten lassen müsse.


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