Das Europäische Gericht hat entschieden, dass die Wortmarke “CASSELLAPARK” nicht eintragungsfähig ist, da sie eine geografische Bezeichnung ist und daher von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. Die Marke wurde von Carim Dumerth angemeldet und umfasste Dienstleistungen in den Klassen 36, 37 und 39 des Nizza-Abkommens, darunter Immobilienverwaltung, Bauarbeiten und Gebäudereinigung. Die Gegenseite argumentierte, dass die Marke beschreibend und daher nichtig sei. Das EuG bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO und erklärte die Marke für nichtig. Dieses Urteil zeigt, dass geografische Bezeichnungen von der Eintragung als Marken ausgeschlossen sind, wenn sie bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bereits berühmt oder bekannt sind und daher von den beteiligten Verkehrskreisen mit dieser Art von Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden.
Big Mac-Markenstreit: McDonald’s muss nachlegen
Der System-Gastronomie-Gigant McDonald’s musste im Markenstreit mit dem irischen Burgerbräter Supermac’s eine zwischenzeitliche Niederlage einstecken. Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) hat die Europäische Wortmarke (European Union Trade Mark) “BIG MAC” auf Antrag der irischen Firma wegen Nichtbenutzung aus dem Markenregister gelöscht – und zwar für alle Waren und Dienstleistungen, die McDonald’s in der Europäischen Union seit 1998 hatte schützen lassen.
Big Mac-Entscheidung des EUIPO
In der Entscheidung des Europäischen Amtes für Geistiges Eigentum (Aktenzeichen 000014788) kommt die “Cancellation Division” des EUIPO zu folgendem Ergebnis (freie Übersetzung des Verfassers aus der englischen Sprache):
- Die Verfallserklärung wird aufrechterhalten.
- Die Rechte des Markeninhabers an der Marke mit der Unionsmarkennummer 62638 sind in ihrer Gesamtheit seit dem 04.11.2017 verfallen.
- Der Markeninhaber trägt die Kosten des Verfahrens.
Vorgeschichte des Streits um die Marke “Big Mac”
McDonald’s vertreibt seine Burger in Europa bereits seit Jahrzehnten. Der ikonische und auf jedem noch so kleinen Wegwerf-Becher zu findende Hinweis, dass “das McDonald’s M und die geschwungenen Bögen” eine eingetragene Marke der McDonald’s Corporation seinen, dürfte mittlerweile internationale Geltung erlangt haben. Das Flaggschiff der Firma – der Burger namens Big Mac – wird in Deutschland beispielsweise schon seit 1973 verkauft. 1998 haben die Amerikaner die Unions-Wortmarke “Big Mac” angemeldet – für das Gebiet der gesamten Europäischen Union. Die Marke umfasst Waren- und Dienstleistungen aus drei Nizza-Klassen: Klasse 29 (u.a. Lebensmittel aus Fleisch), Klasse 30 (u.a. essbare Sandwiches, Fleischsandwiches) und Klasse 42 (Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Betrieb von Restaurants und Franchise-Restaurants, Systemgastronomie). Mc Donald’s hat diese Markeninhaberschaft in der Folge u.a. dazu genutzt, um andere Fastfood-Ketten an der Expansion zu hindern – so auch die irische Firma Supermac’s. Ihr hat Mc Donald’s erfolgreich verbieten lassen, in Kontinentaleuropa Fastfood-Restaurants namens “Supermac’s” zu eröffnen. Der Grund: Verwechslungsgefahr mit der Marke “Big Mac”.
Supermac’s Retourkutsche: Big Mac einstweilen gelöscht
Die Iren haben das nicht auf sich sitzen lassen – und nun gem. Art. 58 Abs. 1 lit.a UMV (Unionsmarkenverordnung) beim EUIPO beantragt, die Marke “Big Mac” zu löschen – und zwar wegen Verfalls durch Nichtbenutzung.
Die einschlägige Vorschrift lautet:
“Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt,
wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen; […].”
Supermac’s ist es demnach gelungen, nachzuweisen, dass Mc Donald’s seine Marke in dem unterbrochenen Zeitraum zwischen 2011 und 2016 nicht ernsthaft benutzt hat.
Die Entscheidungsgründe des EUIPO
Wie den Iren dieser “Coup” gelungen ist, mag man sich fragen. Nun – zunächst einmal dürften zwei Dinge auf der Hand liegen:
Zum einen hat Mc Donald’s die Marke “Big Mac” im streitgegenständlichen Zeitraum innerhalb der Europäischen Union jedenfalls nicht für Restaurants genutzt.
Zum anderen aber ist es doch recht allgemein bekannt, dass die amerikanische Burger-Kette den Big Mac zu jeder Zeit in all ihren europäischen Restaurants vertrieben und in nicht ganz unerheblichen Stückzahlen verkauft haben.
Wie kann es vor diesem Hintergrund sein, dass die Marke trotzdem gelöscht wurde? Diese Frage wird vermutlich schlicht damit zu beantworten sein, dass Mc Donald’s selbst unter keinen Umständen damit gerechnet hatte, dass das Europäische Markenamt eine Löschung der Big-Mac-Marke wegen Verfalls auch nur in Betracht ziehen konnte. So legte der Weltkonzern mit 375.000 Mitarbeitern folgende – unzureichende – Beweismittel vor, um die Benutzung der Marke zu belegen:
- Drei Eidesstattliche Versicherungen von Mc Donald’s-Vertretern aus Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Frankreich, die versicherten, den besagten Burger verkauft zu haben, nebst beispielhaftem Verpackungsmaterial.
- Speisekarten und Werbeposter aus Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Frankreich, die den Burger namens Big Mac wiedergeben.
- Bildschirmfotos der Webseiten von Mc Donald’s nahezu aller EU-Mitgliedsstaaten, die den Burger ebenfalls zeigen.
- Einen Bildschirmausdruck der Wikipedia-Seite über den Burger.
Die Beschwerdekammer des EUIPO kam daraufhin zu dem lapidaren Ergebnis, dass – in Ermangelung anderer, vom Markeninhaber vorgelegter Belege – weder Speisekarten und Werbeplakate noch Ausdrucke von Webseiten, auf denen man nicht bestellen kann (Mc Donald’s bietet keinen Lieferdienst mit Online-Bestell-System an), tatsächliche Umsätze aus dem Vertrieb des Big Mac belegen können. Den Eidesstattlichen Versicherungen komme nur ein geringer Beweiswert zu, da sie allesamt von firmenangehörigen Personen stammen. In der Folge, so das EUIPO, sei die Marke “Big Mac” wegen Verfalls zu löschen.
Jetzt muss Mc Donald’s liefern
Wie geht es nun weiter? Darf man ab sofort Restaurants “Big Mac” nennen? Burger gleichen Namens verkaufen? Nein. Denn die Entscheidung des Markenamtes ist noch lange nicht endgültig in Stein gemeißelt. Den Amerikanern steht nun der Weg zum Gericht der Europäischen Union (EuG) offen. Nach Art. 72 UMV ist es nämlich u.a. dem Markeninhaber anheimgestellt, das Gericht Erster Instanz der Europäischen Union im Wege der Klage gegen die Entscheidung des EUIPO anzurufen. Diesen Weg wird Mc Donald’s nun beschreiten – und hinsichtlich des Beweisangebots substantiiert und nachvollziehbar nachlegen müssen, was gemeinhin offenkundig scheint. Der Streit ist also noch lange nicht entschieden – und sollte am Ende im Sinne der Amerikaner ausgehen.
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