Einstweilige Verfügung wegen E-Mail SPAM gegen “Forsa-Seminare” Erica Gilb erwirkt

Gegen die Firma “Forsa-Seminare” Erica Gilb haben wir eine einstweilige Verfügung wegen des massenhaften Versands von Spam-E-Mails vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) erwirkt. Das Gericht hat den Gegenstandswert im einstweiligen Verfügungsverfahren antragsgemäß auf 6.000 EUR festgesetzt.

Hauptinhalt:

  1. Verbot der E-Mail-Werbung: Erica Gilb ist es untersagt, die Antragstellerin ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung oder sonstige Berechtigung per E-Mail zu Werbezwecken anzuschreiben.
  2. Androhung von Ordnungsmitteln: Bei Verstoß drohen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder alternativ eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten.
  3. Kosten des Verfahrens: Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, Erica Gilb.
  4. Streitwert: Der Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt.
  5. Rechtsbehelfe: Die einstweilige Verfügung ist rechtskräftig, da die Antragsgegnerin mittlerweile eine Abschlusserklärung abgegeben und damit auf Rechtsmittel verzichtet hat.

Die Antragstellerin hatte mehrfach unerwünschte Werbe-E-Mails von Erica Gilb erhalten, trotz vorheriger Abmahnung. Auf Grundlage der §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Schutz des „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“ wurde der Unterlassungsanspruch durchgesetzt.

Diese einstweilige Verfügung stellt einen wichtigen Präzedenzfall im Bereich des Schutzes vor unerwünschter E-Mail-Werbung dar und zeigt die Konsequenzen für Verstöße gegen das Werberecht. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die Zustimmung der Empfänger einholen, bevor sie Werbe-E-Mails versenden.

Wenn Sie auch von E-Mail Spam betroffen sind, finden Sie hier weitere Informationen zum Vorgehen.

Sperransprüche statt Störerhaftung für WLAN-Betreiber

Sperranspruch

Das Computerspiel „Dead Island“ hat kürzlich den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Es war über den Internetzugang des späteren Beklagten auf einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten worden. Der BGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 26.07.2018, Az. I ZR 64/17, darüber entschieden, dass Opfern von Urheberrechtsverletzungen nach der Novelle des Telemediengesetzes (TMG) Sperransprüche zur Seite stehen. Die Entscheidung ist wegweisend für den künftigen Umfang der s.g. Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Computerspiel über Tauschbörse angeboten

Das Computerspiel „Dead Island“ wurde am 06.01.2013 über den Internetanschluss des Beklagten innerhalb einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten.  Die ausschließlichen Nutzungsrechte des Spiels lagen hingegen bei der späteren Klägerin. Diese hatte den Beklagten im März 2013 zunächst abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Beklagte hingegen wies die Ansprüche mit der Begründung zurück, er habe diese nicht selber begangen. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten zur Unterlassung sowie zur Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten zu verurteilen. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt (Urteil vom 13.01.2016, Az. 12 O 101/15). Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 17/16) zurückgewiesen.

Sperransprüche der Klägerin

Zwar hat der BGH die Revision gegen die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten zurückgewiesen, da zum streitgegenständlichen Zeitpunkt noch die alte Rechtslage Anwendung fand. Im Übrigen war die Revision des Beklagten gegen die Verurteilung zur Unterlassung zukünftiger Urheberrechtsverstöße gegen die Klägerin jedoch erfolgreich.

Da im Zeitpunkt der Abmahnung noch die alte Fassung des TMG in Kraft war, sei der Beklagte deshalb zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet. Hier hafte er noch als Störer, weil Dritte über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen haben. Sein WLAN-Anschluss habe nach dem damaligen Stand der Technik verschlüsselt und darüber hinaus durch ein individuelles Passwort gesichert sein müssen. Hinzu kam, dass der Beklagte bereits im Jahre 2011 wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt und schon damals darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er solche Sicherungsmaßnahmen hätte durchführen müssen. Die technische Sperrung von Filesharing-Seiten sei sowohl möglich als auch zumutbar. Indem der Beklagte auch weiterhin auf die entsprechende Sicherung verzichtet habe, habe er pflichtwidrig gehandelt.

Der Klägerin stehe jedoch gleichwohl kein Unterlassungsanspruch zu. Die diesbezügliche Aufhebung der Verurteilung gründet sich auf die Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F., der seit 13.10.2017 Anwendung findet. Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass der Vermittler eines Internet-Anschlusses nicht auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, sofern ein Dritter die rechtsverletzende Handlung ausführt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift einer flächendeckenden Versorgung mit freien WLAN-Anschlüssen Vorschub leisten und die Störerhaftung insoweit eingrenzen. Allerdings stehen der Klägerin Sperrungsansprüche gem. § 7 Abs. 4 TMG n.F. zu, die bis zur gänzlichen Sperrung des betroffenen, die Rechtsverletzung vermittelnden Internetzugangs gehen könne. Der BGH hat den Fall deshalb zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun eben solche Sperransprüche nach § 7 Abs.4 TMG n.F. prüfen.

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