BGH entscheidet: Online-Händler müssen Grundpreis “in unmittelbarer Nähe” des Gesamtpreises angeben

Das Urteil des BGH ist das Ergebnis eines Rechtsstreits zwischen einem Interessenverband von Online-Unternehmen (Kläger) und einem Online-Händler (Beklagter). Der Kläger hatte den Beklagten wegen zweier Amazon-Angebote von Kraftfahrzeugzubehör (einem Spray mit 300 ml und einer Paste mit 50 g) auf Unterlassung verklagt, da kein Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben war. Der Kläger forderte vom Beklagten die Angabe des Grundpreises “in unmittelbarer Nähe” gemäß § 2 I 1 PAngV aF (alte Fassung der Preisangabenverordnung) zum Gesamtpreis. Die beiden Vorinstanzen wiesen das konkrete Begehren ab und forderten lediglich die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises als “klar erkennbar” gemäß Art. 4 I der RL 98/6/EG (Preisangaben-RL) und lehnten es ab, die Pflicht zur Angabe des Grundpreises “in unmittelbarer Nähe” des Gesamtpreises zu fordern.

Der BGH hat in seinem Urteil der Revision des Klägers stattgegeben und entschieden, dass die Pflicht zur Angabe des Grundpreises “in unmittelbarer Nähe” des Gesamtpreises unionsrechtskonform sei. Der BGH hat argumentiert, dass diese Pflicht sich aus dem Ziel und dem Zweck der PAng-RL ergibt, auch wenn sie nicht explizit im Wortlaut der Verordnung festgelegt ist. Der BGH hat ferner betont, dass optimale Preisinformation und Vergleichbarkeit nur dann erreicht werden können, wenn Gesamt- und Grundpreis “auf einen Blick” wahrnehmbar sind. Das Urteil hat daher bedeutsame Auswirkungen auf den Online-Handel, da es klarstellt, dass Grundpreise nicht nur sichtbar, sondern auch “auf einen Blick” sichtbar sein müssen.

Gewerbliche Mieter dürfen Miete im Lockdown anpassen

Lockdown Corona Miete Störung der Geschäftsgrundlage

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der ersten diesbezüglichen und damit wegweisenden Entscheidung gewerblichen Mietern, die ihre Ladengeschäfte während der Lockdown- und Schließungsanordnungen innerhalb der Corona-Pandemie schließen mussten, einen grundsätzlichen Anspruch auf Senkung und Anpassung ihrer Miete zuerkannt. Durch die wegen der Gefahr einer Infektion mit Covid-19 staatlich angeordneten umfassenden Schließungsverfügungen im Einzelhandel sei die Geschäftsgrundlage eines gewerblichen Mietvertrages gestört. Der Mieter könne die Höhe des Mietzinses grundsätzlich anpassen und senken. Denn das Lebensrisiko, das sich durch die Pandemie verwirklicht habe, könne auch im gewerblichen Mietvertragsrecht nicht einseitig dem Mieter auferlegt werden. Allerdings bestehe kein pauschaler Anspruch auf Senkung der Miete – etwa um die Hälfte. Es komme vielmehr auf den Einzelfall an. Auch Mietminderung komme nicht in Betracht. Lesen Sie alles zum aktuellen Urteil des BGH vom 12.01.2022, Az. XII ZR 8/21, in diesem Artikel.

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Landgericht Berlin verbietet Mitbewerberbehinderung bei Amazon

mitbewerberbehinderung bei amazon

Das so genannte “Anhängen bei Amazon” ist nach wie vor häufiger Anlass für Streit unter Marketplace-Händlern der Plattform. Obwohl von Amazon gewünscht und gefordert, stoßen sich viele Amazon-Händler daran, dass Mitbewerber sich an “ihr” Angebot “anhängen” – erst recht, wenn der Konkurrent das Produkt billiger anbietet und deshalb in den Genuss der s.g. “Buy Box” kommt, also den prominenten “Kaufen-Button” von Amazon direkt auf der Produktseite in Anspruch nehmen darf. Viele Händler versuchen deshalb, genau dies zu verhindern – zum Beispiel dadurch, dass sie dem Angebot eine bestimmte, eigene Markenherkunft attestieren, um Mitbewerber vom “Anhängen” abzuschrecken. Nachdem bereits das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 22.11.2018, Az. 4 U 73/18) und das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 2603.2021, Az. 6 U 11/21) dieses Geschäftsgebaren unter bestimmten Voraussetzungen als Mitbewerberbehinderung betrachtet haben, hat sich nun auch das Landgericht Berlin in einem von der KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft betreuten Rechtsstreit dieser Ansicht angeschlossen (LG Berlin, Urteil vom 22.11.2021, Az. 101 O 128/20). Lesen Sie alles zur aktuellen Entscheidung zur Mitbewerberbehinderung hier.

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Gerichte: Influencer machen “generell Werbung”

Influencer, Werbung, Schleichwerbung, UWG, Abmahnung, Wettbewerbsrecht, Instagram, 2 U 78/19, 1 HK O 45/17, OLG Braunschweig, LG Koblenz

Zwei aktuelle und vor kurzem veröffentlichte Urteile dürften für neue Verunsicherungen in der Influencer-Szene sorgen. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass Instagram-Posts von Influencern, die auf Produkte, Marken, Hersteller oder bestimmte Geschäfte oder Etablissements verweisen, Werbung darstellen und deshalb als solche gekennzeichnet werden müssen. Unterbleibe dies, so liege unzulässige “Schleichwerbung” vor – und zwar unabhängig davon, ob der Influencer von den erwähnten Unternehmen Geldzahlungen oder sonstige Vorteile erhalte (OLG Braunschweig, Urteil vom 13.05.2020, Az. 2 U 78/19). Noch weiter geht sogar das Landgericht Koblenz – und kommt zu dem Schluss, dass die Tätigkeit von Influencern “generell Werbung” sei (LG Koblenz, Urteil vom 08.04.2020, Az. 1 HK O 45/17).

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Webseitenbetreiber aufgepasst: Cookie-Opt-In ab sofort Pflicht

Cookie, Cookies, Cookie-Opt-In, Einwilligung, Webseite, Internetseite, Datenschutz, Datenschutzerklärung, DSGVO, EuGH, C-673/17

Der Europäische Gerichtshof hat am 01.10.2019 eine Grundsatzentscheidung zur lange Zeit umstrittenen Frage getroffen, ob Webseitenbetreiber von ihren Besuchern eine ausdrückliche Einwilligung einholen müssen, wenn sie s.g. Cookies verwenden. In ihrem Urteil (EuGH, Urteil vom 01.10.2019, Az. C-673/17) kommen die obersten EU-Richter zu dem Ergebnis, dass eine solche aktive Einwilligungshandlung der Nutzer zwingend erforderlich ist – der Cookie-Opt-In wird also Pflicht. Bisher gängige Verfahren, wonach Nutzer aktiv handeln mussten, wenn sie keine Webseiten-Cookies auf ihren Browsern zulassen wollten (s.g. Opt-Out-Varianten) sind demnach unzulässig. Eine entsprechende Regelung des deutschen Telemediengesetzes verstößt insoweit gegen europäisches Recht.

Lesen Sie in unserem Beitrag, welcher Sachverhalt dem Urteil zugrunde liegt, was der rechtliche Rahmen der Entscheidung ist und was Webseitenbetreiber und Online-Händler nun unternehmen müssen.

Was sind eigentlich Cookies?

Bei s.g. Cookies handelt es sich technisch betrachtet um kleine Textdateien von meist einigen Kilobyte Größe, die Webseitenbetreiber auf dem Computer des Nutzers – besser gesagt in dessen Webbrowser – speichern und die bei einem erneuten Aufrufen der entsprechenden Seite “wiedererkannt” werden. Auf diese Weise “erinnert” sich die Webseite an den Nutzer. Es sollen so beispielsweise die Navigation im Internet oder Online-Transaktionen erleichtert werden.

Klassischer Anwendungsfall ist zum Beispiel folgender: Ein Internetnutzer besucht einen Webshop und legt bestimmte Produkte im Warenkorb ab. Dabei setzt die Webseite Cookies im informationstechnischen System des Nutzers. Verlässt der Nutzer nun die Webseite, ohne den Checkout, bzw. den Einkauf beendet zu haben und kehrt der Nutzer später auf die Shop-Seite zurück, so findet er seine zuvor ausgewählten Produkte noch immer im Warenkorb vor.

Cookies werden aber auch verwendet, um Informationen über das Nutzerverhalten zu erlangen und zu analysieren, um Nutzer zu “tracken”, Profile zu erstellen und um personalisierte Werbung auszuspielen. Die Einsatzmöglichkeiten von Cookies sind vielfältig und werden in Zeiten von “Big Data” in großem Stil ausgeschöpft. Kaum noch eine Webseite kommt heutzutage ohne Cookies aus.

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“Deutsche Umwelthilfe” obsiegt – “Rechtsmissbrauch” bleibt zahnloser Tiger

Abmahnung

Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seiner aktuellen Entscheidung (Az.: I ZR 149/18) die umstrittene Abmahnpraxis der “Deutschen Umwelthilfe” (Deutsche Umwelthilfe e.V.) bestätigt.

Die Karlsruher Richter kamen zu dem Schluss, dass der wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme durch die “Deutsche Umwelthilfe” nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 8 Abs. 4 UWG entgegengehalten werden kann.

Die Vorschrift lautet:

“Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.”

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Einbeziehung des bEM bei krankheitsbedingter Kündigung

Arbeitsunfähigkeit, betriebliches Eingliederungsmangement, krankheitsbedingte Kündigung

Arbeitgeber sind seit dem Jahr 2004 gem. § 167 Abs. 2 S.1 SGB IX dazu verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) anzubieten. Dies soll auf längere Zeit erkrankten Arbeitnehmern ein Instrument an die Hand geben, um deren Beschäftigungsfähigkeit und letztlich den Arbeitsplatz zu erhalten. Als langfristig erkrankt gelten Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ohne Unterbrechung oder wiederholt arbeitsunfähig waren:

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).“

§ 167 SGB Abs.2 S.1 IX

Mit Urteil vom 10.12.2009, Az. 2 AZR 400/08, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass ein nicht durchgeführtes bEM im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung negative Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers hat. Das bEM wird im Allgemeinen als das mildere Mittel im Vergleich zur Kündigung angesehen. Kündigt der Arbeitgeber gleichwohl ohne ein solches Eingliederungsmanagement durchgeführt zu haben, so muss er darlegen, warum denkbare Alternativen keine Aussicht auf Erfolg hätten.

Entscheidet sich der Arbeitgeber für ein betriebliches Eingliederungsmanagement, so muss dieses einerseits korrekt durchgeführt werden. Andererseits sind dessen Ergebnisse, soweit für den Arbeitgeber zumutbar, umzusetzen.

Kündigung nach Durchführung eines bEM

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat nunmehr einen Fall entschieden, in dem die diesbezüglichen Bemühungen eines Arbeitgebers unzureichend waren (LAG SH, Urteil vom 11.04.2018, Az. 6 Sa 361/17).

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte, eine Betreibergesellschaft eines Verbrauchermarktes, kündigte der Klägerin, einer dort seit Oktober 2008 angestellten Kassiererin, krankheitsbedingt. Im Zeitraum von 2013 bis 2016 war die Klägerin mehrfach für längere Zeiträume arbeitsunfähig: 102 Tage im Jahre 2013, 180 Tage im Jahre 2014, weitere 57 Tage im Folgejahr und schließlich 98 Tage im Jahre 2016.

Aufgrund dieser Ausfallzeiten führte die Beklagte in den Jahren 2014, 2015 und 2016 jeweils bEM-Verfahren durch. Im Abschlussbericht von 2015 empfahl man eine Versetzung der Klägerin an die Information, bzw. eine Wechseltätigkeit zwischen Kasse und Information. Die Beklagte bezweifelte jedoch die Qualifikation der Klägerin für den Informationsbereich.

Schließlich wurde der Klägerin nach Anhörung des Betriebsrates fristgerecht zum 28.02.2017 gekündigt.

In ihrer dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage erklärt die Klägerin, dass sämtliche Krankheiten ausgeheilt seien. Trotz der häufigen, bei der Arbeit im Kassenbereich in der Natur der Sache liegenden Erkältungserkrankungen könne keine negative Gesundheitsprognose gestellt werden.

Die Beklagte führt hingegen aus, dass insbesondere wegen der wiederholten Nebenhöhlenentzündungen von einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen sei.

Entscheidung des LAG

Das LAG sah in diesem Fall ebenfalls eine negative Gesundheitsprognose, da die Klägerin über mehrere Jahre deutlich länger als sechs Wochen krank war. Häufige Erkrankungen eines bestimmten Typs deuten auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hin.

Dies könne allerdings im vorliegenden Fall dahinstehen, da die Durchführung der bEM ergeben habe, dass eine mildere Option als die Kündigung zur Verfügung gestanden habe. Den empfohlenen Wechsel zur Information hatte zwar die Beklagte ausgeschlossen, die vorgetragene mangelnde Qualifikation konnte aber nicht bewiesen werden, da die Klägerin zuvor schon eineinhalb Jahre im Wechsel zwischen Kasse und Information gearbeitet hatte und während dieser Zeit keine erwähnenswerten Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen haben.

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Rückerstattungsanspruch nach Beitragserhöhung von Privatversicherten

Das Landgericht Potsdam hat am 27.09.2017 entschieden (Az. 6 S 89/16), dass Privatversicherte der Axa-Krankenversicherung einen Rückerstattungsanspruch für zu unrecht erhöhte Krankenversicherungsbeiträge haben.

Vorausgegangen war ein Urteil des Amtsgerichts Potsdam, dass die Axa-Krankenversicherung dazu verurteilt hat, an den Kläger, den Versicherungsnehmer der PKV, erhöhte Beiträge seit 2013 anteilig zurückzuzahlen.

Hier der Volltext des Urteils erster Instanz:

  1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
    a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif Vision1 – 4500 die Erhöhung zum 01.01.2013 um 23,03 €,
    b) in der Krankentagegeldversicherung zum Tarif TV 42 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 3,91 € und zum 01.01.2013 um 1,51 €.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.071,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2016 zu zahlen.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
    a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 29.02.2016 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
    b) die nach 3.a) herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2016 zu verzinsen hat,
  4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 382,59 € freizustellen.
  5. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger wendet sich gegen Erhöhungen der Beiträge seiner privaten Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung, die er bei der Beklagten unterhält.

Die Krankenversicherung des Klägers setzt sich aus den Tarifen Vision 1 – 4500 (Krankheitskosten-Versicherung) und TV 442 (Krankentagegeld) zusammen. In den Jahren 2012 und 2013 nahm die Beklagte in diesem Tarifen durch einseitige Erklärung monatliche Beitragserhöhungen vor. Im Tarif Vision 1 – 4500 nahm sie durch Schreiben vom November 2012 mit Wirkung ab dem 01.01.2012 eine Erhöhung um 23,03 € vor. Im Tarif TV 42 nahm sie durch Schreiben vom November 2011 mit Wirkung zum 01.01.2012 eine Erhöhung um 3,91 € vor und durch Schreiben vom November 2012 mit Wirkung vom 01.01.2013 um 1,51 €. Der Kläger zahlte die entsprechenden Beträge. Der inzwischen verstorbene Treuhänder, der 15 Jahre lang von der Beklagten für seine Treuhändertätigkeit Lohn erhalten hat, hatte den jeweiligen Prämienerhöhungen zugestimmt.

Der Kläger behauptet, er habe die Prämienanpassungen zunächst für wirksam gehalten. Erst nach einer anwaltlichen Beratung Ende 2015 sei ihm klar geworden, dass die Anpassungen unrechtmäßig gewesen seien. Die Unrechtmäßigkeit folge unter anderem daraus, dass der Treuhänder nicht unabhängig im Sinne von § 203 Abs. 2 S. 1 VVG gewesen sei. Dieser sei über einen Zeitraum von 15 Jahren und auch im maßgeblichen Zeitraum mit der Prüfung aller von der Beklagten vorgenommenen Prämienanpassungen befasst gewesen. Angesichts der Vielzahl der von der Beklagten angebotenen Tarife habe es sich offensichtlich um ein großes Treuhändermandat gehandelt. Für ein solches großes Mandat sei eine jährliche Vergütung von mindestens 150.000,00 € anzusetzen. Da nicht ersichtlich sei, insbesondere die Beklagte zu den weiteren beruflichen und finanziellen Verhältnissen ihres Treuhänders nichts Konkretes sage, sei nicht ersichtlich, aus welchen anderen Quellen der Treuhänder auch nur annähernd gleich hohe Einkünfte bezogen haben könnte. Es sei daher davon auszugehen, dass die Treuhändervergütung durch die Beklagte den ganz überwiegenden Teil der Gesamteinkünfte des Treuhänders ausgemacht habe. Es sei demnach von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Treuhänders von der Beklagten auszugehen. Infolge der unwirksamen Prämienerhöhungen habe er an die Beklagte 1.071,12 € zu viel gezahlt. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Den genannten Betrag habe ihm die Beklagte ebenso zu erstatten wie daraus gezogene Nutzungen.

Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif Vision 1 – 4500 die Erhöhung zum 01.01.2013 um 23,03 €,
b) in der Krankentagegeldversicherung zum Tarif TV 42 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 3,91 € und zum 01.01.2013 um 1,51 €,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.071,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2016 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte
a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 29.02.2016 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b) die nach 3.a) herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2016 zu verzinsen hat,
4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 382,59 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, die Erwägungen des Klägers zu den Einkommensverhältnissen des Treuhänders seien reine Spekulation. Allein der Umstand, dass der Treuhänder 15 Jahre für sie tätig gewesen sei und dabei ein erhebliches Einkommen erzielt habe, reiche nicht aus, um von dessen Unabhängigkeit ausgehen zu dürfen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass er zu keinem Zeitpunkt einen Anstellungs- oder Dienstvertrag mit der Beklagten oder einem verbundenen Unternehmen geschlossen habe. Während seiner Tätigkeit für die Beklagte sei er auch noch für andere Versicherungsunternehmen tätig gewesen. Seine anderweitigen Einkünfte seien immer noch so hoch gewesen, dass er von der Beklagten unabhängig gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Feststellungsantrag des Klägers, wonach die Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwi- schen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer zum 01.01.2013 um 23,03 €, zum 01.01.2012 um 3,91 € und zum 01.01.2013 um 1,51 € unwirksam sind, ist zulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, weil von der Frage der Wirksamkeit der Erhöhungen auch die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten für die Zukunft vom Kläger verlangten Beiträge abhängig ist.

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die genannten Beitragserhöhungen sind jedenfalls deshalb unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Zustimmungserklärung eines unabhängigen Treuhänders fehlt. Das folgt aus § 203 Abs. 2 S. 1 VVG. Nach dieser Vorschrift sind Prämienerhöhungen bei Krankenversicherungsverträgen der vorliegenden Art nur wirksam, wenn ein unabhängiger Treuhänder der Prämienanpassung zugestimmt hat. Hier hat zwar der Treuhänder den in Streit stehenden Prämienerhöhungen zugestimmt. Er war jedoch nicht unabhängig im Sinne der genannten Vorschrift.

An die Unabhängigkeit des Treuhänders sind durchweg strenge Anforderungen zu stellen (allgemeine Meinung, vgl. nur Langheid/Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 163 RN 10). Er muss ins- besondere, wie dies § 12b Abs. 3 VAG a.F. ausdrücklich bestimmt, vom Versicherungsunternehmen unabhängig sein. Das war hingegen bei dem Treuhänder nicht der Fall.

Nicht ganz einheitlich beantwortet wird zwar, was unter Unabhängigkeit des Treuhänders zu verstehen ist. Sofern eine gewisse Branchennähe des Treuhänders bereits als Parameter für seine Abhängigkeit gesehen wird, findet das im Gesetz keine Stütze, zumal Branchenferne eher fehlende Sachkunde belegen dürfte (Langheid/Rixecker-Muschner a.a.O. § 203 RN 27). Zu beachten ist aber, dass der Treuhänder gegenüber der Versicherungswirtschaft die Interessen der Versicherten, also der Vertragsgegenseite vertritt. Er wird im Rahmen von einseitigen Versicherungsanpassungen durch das Versicherungsunternehmen aktiv. Seine Einschaltung soll sicherstellen, dass Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden (Präve, VersR 1995, 733,737; Buchholz, VersR 2005, 866, 868). Er nimmt demnach wesentlich die Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer wahr und bringt sie in einen Ausgleich mit den Interessen des Versicherers (Wedler VW 1997, 447, 448). Seiner so umschriebenen Funktion kann er aber nur gerecht werden, wenn man das vom Gesetzgeber aufgestellte Merkmal der Unab- hängigkeit des juristischen Treuhänders von dem Versicherungsunternehmen streng versteht (Buchholz a.a.O. m. w.N.). Das Erfordernis der Unabhängigkeit soll sicherstellen, dass der Treu- händer tatsächlich die Interessen der Versicherten übernimmt und berücksichtigt und gegenüber dem Versicherer durchsetzt. § 203 Abs. 2 S. 1 VVG soll schon den bösen Schein verhindern, der juristische Treuhänder arbeite tatsächlich einseitig im Interesse des Versicherers (Buchholz a.a.O.). Die Objektivität der Vertragsanpassung soll gerade im Hinblick auf die Versicherten gewahrt werden. Bereits die allgemeine Gefahr für eine unabhängige Entscheidung des Treuhänders muss daher vermieden werden (Buchholz a.a.O.; Drews VW 2002, 450, 454). Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass eine Abhängigkeit nicht bereits gegeben ist, wenn ein Treuhänder einen irgendwie gearteten vermögenswerten Vorteil von dem Versicherer erlangt, sondern erst, wenn der Versicherer derart Einfluss auf den Treuhänder auszuüben vermag, dass er ihm einen unangenehmen Nachteil in Aussicht stellt, den der Treuhänder nicht ohne weiteres verkraften kann. Wann diese Grenze erreicht ist, ist grundsätzlich nicht einheitlich zu beantworten. Zwei- felhaft erscheint zwar, ob bereits von wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen ist, wenn die in § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB zu findende Unabhängigkeitsgrenze erreicht ist, wonach in den letzten fünf Jahren nicht jeweils mehr als 30 % der Gesamteinnahmen des Treuhänders aus seiner be- ruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Kapitalgesellschaft bezogen werden dürfen (so noch Römer/Langheid-Langheid, VVG, 4. Aufl., § 203 Rn. 27; anders jedoch 5. Aufl. a.a.O.; s. a. Amtsgericht Hersbruck Urt. v. 30.04.2015, Az.: 11 C 453/14). Zu beachten ist aber, dass die Beeinflussbarkeit eines abhängigen Treuhänders mit dem Grad seiner wirtschaft- lichen Abhängigkeit steigt. Denn derjenige, der nicht nur einen Nachteil zu befürchten hat, son- dern diesen Nachteil auch nur schwer verkraften kann, steht unter einem höheren Druck, dem nachzugeben er schneller bereit ist (Buchholz a.a.O.). Daraus mag folgen, dass die Grenze der wirtschaftlichen Abhängigkeit unter Angabe von Prozentzahlen kaum zu ziehen sein wird. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 203 Abs. 2 S. 1 VVG, wonach die Interessen der Versi- cherungsnehmer gegenüber der Versicherungswirtschaft gewahrt werden sollen, ist aber schon der böse Schein eines kollusiven Zusammenwirkens von Versicherung und Treuhänder zu ver- meiden. Ein solcher Schein ist nur dann nicht gegeben, wenn die Entscheidung des Treuhänders vom Versicherer völlig unbeeinflusst bleibt. Es sollten keine Umstände vorliegen, die das Vertrauen der Versicherungsnehmer in die Unabhängigkeit des Treuhänders erschüttern, der seine Amtsführung allein dann sachgerecht ausüben kann, wenn er sich dem Versicherungsunterneh- men in keiner Weise verpflichtet fühlt (Buchholz a.a.O. m. w. N.).

Von Unabhängigkeit im dargestellten Sinne kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen wer- den. Der Kläger hat substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, ohne dass dies die Beklagte ebenso substantiiert bestritten hätte, dass der Treuhänder im maßgeblichen Zeitraum mit der Prüfung aller von der Beklagten vorgenommenen Prämienanpassungen befasst war. Nachvoll- ziehbar erscheint ferner sein Vortrag, dass angesichts der Vielzahl der von der Beklagten angebotenen Tarife es sich um ein großes Treuhändermandat handelt, für das mindestens eine jährliche Vergütung von 150.000,00 € anzusetzen ist. Auch wenn die dargestellte starre 30 %-Grenze des § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB nicht zur Anwendung kommt, so wäre der böse Schein im oben dargestellten Sinne nur dann zu vermeiden, das heißt nur dann von einer unbeeinflussten Amtsausführung des Treuhänders auszugehen, wenn hier das Jahreseinkommen des Treuhänders im maßgeblichen Zeitraum immer deutlich über 500.000,00 € gelegen hätte. Dann könnte wohl angenommen werden, dass er auf die Zuwendungen der Beklagten nicht angewiesen war und un- abhängig entscheiden konnte. Dass hier aber solche Einkommensverhältnisse des Treuhänders vorlagen, ist weder ersichtlich noch wird dies von der entsprechend darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten erläutert. Trotz der substantiierten Darstellung des Klägers behauptet sie lediglich pauschal, die genannte 30 % Grenze sei einerseits nicht maßgeblich, andererseits durch ihre Zahlungen an den Treuhänder nicht erreicht. Sämtliche Spekulationen des Klägers zu den Bezügen des Treuhänders seien reine Spekulation. Unter Berücksichtigung der Erkenntnismög- lichkeiten des Klägers ist jedoch davon auszugehen, dass ihm gegenüber der mit weitreichenderen Kenntnissen ausgestatteten Beklagten nichts übrig bleibt, als eine Schätzung der Einkom- menssituation des Treuhänders. Diese erscheint, wie dargestellt, nachvollziehbar. Die mit weitreichenderen Kenntnissen ausgestattete Beklagte hätte zum entsprechenden Vortrag des Klägers zumindest im Rahmen ihrer erhöhten sekundären Darlegungslast gemäß der gerichtlichen Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2016 substantiiert Stellung nehmen können und müssen, indem sie einfach die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Treuhänders offen gelegt hätte. Das hat sie indes nicht getan.

Der Feststellungsanspruch ist nicht verjährt. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmä- ßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Da es hier um rechtlich hochkomplizierte versiche- rungsrechtliche Fragen geht, durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Beitragserhöhungen zutreffend sind. Dass er davon infolge grober Fahrlässigkeit nicht vor Ablauf der Verjährung ausgegangen ist, kann nicht festgestellt werden.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.071,12 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB. Die Prämienerhöhungen waren aus den dargestellten Gründen unwirksam. Seine Zahlung der erhöhten Prämien ist ohne rechtlichen Grund erfolgt. Der Kläger hat in der Klageschrift, auf die Bezug genommen wird, die Gesamtsumme aller rechtsgrundlos gezahlten Prämien nachvollziehbar mit 1.071,12 € beziffert, ohne dass die Beklagte dem substantiiert entgegengetreten wäre.

Auch soweit der Kläger festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 29.02.2016 aus dem Prämienanteil gezogen hat, ist die Klage zulässig und begründet, insbesondere das gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben, weil zu erwarten ist, dass die Beklagte nach entsprechender Verurteilung zur freiwilligen Herausgabe ihrer Verpflichtung entsprechen wird.

Die Nebenentscheidungen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.326,02 € festgesetzt.

Viele unerhebliche Mängel bei Werkvertrag in der Summe erheblich

Stellen die Mängel einer Werkleistung für sich keinen erheblichen Sachmangel dar, können sie in der Summe zu einem solchen werden und den Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, so das Amtsgericht München (Az.: 275 C 30434/12).

Anfang Juni 2010 bestellte der spätere Kläger eine Aluminium-Haustüre. Diese wurde im September 2010 montiert und mit 5485,90 Euro abgerechnet. Der Besteller zahlte darauf die Hälfte, also 2742,95 Euro. Bei näherer Betrachtung entdeckte er einige Mängel  und zeigte diese dem zuvor beauftragten Hersteller der Tür an. Als der Werkleister die Nachbesserung verweigerte, holte der Besteller ein Gutachten ein, welches folgende Mängel feststellte: Undichtigkeit der Tür im Sockelbereich auf Grund einer fehlerhaften Installation/Einpassung der Haustüre; kein Einbau eines Standard-Profi-Zylinder mit Not- und Gefahrenfunktion; keine Einpassung der Verbindungsnähte des linken Seitenteils der Haustüre mittels der vom Profilsystemlieferanten Schüco vorgeschriebenen Fräsung; die Abdeckrosette beim Schlüsselloch befindet sich nicht genau mittig auf der Ausfräsung, da die Ausfräsung für den Profilzylinder im Profil und die Bohrung in der äußersten Profilwandung nicht exakt übereinander liegen; die Höhe des Edelstahlsockelblechs ist 5 cm höher als die Oberkante des Sockelprofils des Festfeldes.

Daraufhin trat der Auftraggeber vom Werkvertrag zurück und verlangte die bereits geleistete Zahlung. Diese Forderung wies der Hersteller mit den Argumenten zurück, dass die Mängel nicht erheblich und zum Teil nur optisch hinderlich seien. Dem widersprach das AG München nach Erhebung der Klage durch den Besteller.

Der Kläger habe in berechtigter Weise den Rücktritt vom Werkvertrag gemäß § 634 Nr. 3 BGB erklärt. Es stehe ihm daher der Anspruch auf Rückzahlung des bereits hälftig gezahlten Werklohns Zug um Zug gegen Rückgabe der Haustür zu.

§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,


3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und …

Die Mängel berechtigten den Kläger zum Rücktritt, da sie in der Gesamtbetrachtung nicht unerheblich seien. Bei der Beurteilung dieser Frage sei eine umfassende Interessenabwägung notwendig. Dabei sei der für eine Mängelbeseitigung vorzunehmende Aufwand, die technische und ästhetische Beeinträchtigung sowie ein mögliches Mitverschulden eines Bestellers zu berücksichtigen. Von einer Erheblichkeit eines Mangels könne im Allgemeinen gesprochen werden, wenn die Kosten der Beseitigung des Mangels 10% der vereinbarten Gegenleistung ausmachten.

Dies sei vorliegend der Fall, läge somit eine erhebliche Mangelhaftigkeit vor und der Werkbesteller sei zum Rücktritt und Erstattung des bereits Geleisteten berechtigt.


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