Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 11.04.2008 (Az. VerfGH 22/05) die die 5%-Sperrklausel nach § 22 Abs. 2 ThürKommWahlG auch bei analoger Anwendung auf die Wahlen zum Kreistag für nichtig erklärt. Die Regelung sei mit Art. 95 S. 1 der Verfassung des Freistaats unvereinbar und deshalb mit Wirkung für die nächsten Kommunalwahlen nichtig.
Das Verwaltungsgericht Weimar hatte die Frage dem Verfassungsgericht wegen einer Klage der ehemaligen FDP Landtagsabgeordneten und Rechtsanwältin Maria-Elisabeth Grosse zur Entscheidung vorgelegt. Hintergrund war die Wahl zum Stadtrat der Stadt Weimar 2004. FDP/WFU scheiterten damals mit 4,417 % kanpp an der 5%-Klausel. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren daraufhin ausgesetzt, um eine Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichthofs darüber einzuholen, ob die Vorschrift des § 22 Abs. 2 ThürKWG mit der Verfassung des Freistaates Thüringen vereinbar ist.
Nach Art. 95 Satz 1 ThürVerf müsse das Volk in Gemeinden und Gemeindeverbänden eine aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangene Vertretung haben. Diese Vorschrift gebiete, der Stimme jedes Wählers den gleichen Zählwert und im Rahmen des Wahlsystems auch den gleichen Erfolgswert zukommen zu lassen.
Differenzierungen seien nur bei zwingenden Gründen gerechtfertigt, die durch die Verfassung legitimiert und von entsprechendem Gewicht seien, denn die Gleichheit der Wahl sei fundamentaler Grundsatz der Verfassungsordnung
Durch die 5%-Klausel würden die Stimmen der Wähler, die für Listen gestimmt haben, die keine 5% der abgegebenen Stimmen erreicht haben, bei der Zusammensetzung der Kommunalvertretungen nicht berücksichtigt. Hinreichende Gründe, die einen derartigen Eingriff rechtfertigten, seien in der politischen Wirklichkeit Thüringens nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit feststellbar.