Das BVerfG hat mit Beschluss vom 17.02.2009 (Az. 2 BvR 1372, 1745/07) die Verfassungsbeschwerden gegen die Kreditdatenabfrage der Staatsanwaltschaft Halle nicht zur Entscheidung angenommen. 2006 hatte die Ermittlungsbehörde bei verschiedenen Banken nach Kreditkartendaten angefragt, die Zahlungen von 79,99$ an eine philipinische Bank enthielten und bei denen ein Zusammenhang mit kinderpornographischen Webseiten vermutet wurde. In fast allen Fällen übermittelten die Banken bereitwillig die angeforderten Daten, so dass insgesamt 322 Karteninhaber ermittelt wurden. Amts- und Landgericht sahen im Vorgehen der Behörde eine “formlose Zeugenvernehmung der Mitarbeiter der Kreditkartenunternehmen”, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 161, 161a StPO finde.
Die Maßnahme sei insbesondere keine Rasterfahndung gewesen, weil kein mehrstufiger Datenabgleich erfolgt sei, sondern nur eine “einfache Suchabfrage in einem einzelnen Datenbestand” erfolgt sei. Zudem sei die Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig.
Das BVerfG sah in der Datenabfrage keine Grundrechtsverletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG). Die Kreditkartendaten seien bei den Unternehmen nur maschinell geprüft worden und mangels Übereinstimmung mit den Suchkriterien nicht der Staatsanwaltschaft übermittelt worden.
Ein Grundrechtseingriff liege nicht vor, da ihre Daten anonym und spurenlos aus dem Suchlauf ausgeschieden wurden und nicht behördlich zur Kenntnis gelangten. Die Wirkung und Eingriffsintensität der Anfrage der StA und der dadurch veranlassten Übermittlung der Daten entspreche auch nicht der einer Rasterfahndung, so dass kein Anlass für eine entsprechende Anwendung der §§ 98a, 98b StPO bestehe.
Zudem sei die wirksame Strafverfolgung ein legitimer Zweck zur Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. In der Abwägung mit dem Zweck, Täter zu ermitteln, die sich den Besitz kinderpornografischer Schriften verschafft haben, sei das Gewicht des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der mit der Abfrage der Kreditkartendaten verbunden war, geringer zu bewerten.