Seit der Antike sind Institutionalisierungen und Reglementierungen politischer Kommunikation beobachtbar. Sei es die altathenische ecclesia, das römische forum oder der Deutsche Bundestag. Und immer dann, wenn sich dieser primären privilegierten politischen Diskussion eine sekundäre anschloss (z.B. die Annalen der Priesterschaft oder heute die Tagesschau), ist auch diese der Institutionalisierung unterworfen worden, weil das Diskutieren über primäre politische Diskussion selber politischen Charakter hat. Diese Beobachtung kann man in der Rundfunkrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt sehen. In mittlerweile 13 teilweise heftig kritisierten Rundfunkurteilen hat das Gericht das deutsche Rundfunkrecht maßgeblich geprägt und der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG eine funktionale, dienende Funktion zugeschrieben.
Volltext (PDF): [download id=”1690″]