Sie bekamen vom Gericht Recht und die Telekom wurde angewiesen, den Anschluss innerhalb von 24 Stunden einzurichten.
Der Ansicht jedoch, dass die Nutzung eines Telefonanschlusses im Wege der einstweiligen Verfügung erreicht werden kann, sind nicht alle Gerichte, so auch das AG Neumünster nicht (Az.: 32 C 203/10). Es führt aus, dass das Begehren nur im regulären Verfahren erreicht werden könne, sofern keine besondere Ausnahmesituation besteht, sich etwa existenziell wichtige Frage aufzeigen. Andernfalls nehme eine Verfügung nehme die Hauptsache unzulässigerweise vorweg.
Insbesondere gilt dieser Grundsatz wohl, wenn der Antragsteller die Sperrung des Anschlusses selbst verschuldet, indem er etwa Rechnungen nicht rechtzeitig bezahlt (Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Az.: 8 C 158/09).
Tags : einstweilige Verfügung, Telefonanschluss
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