Mehr Rechte für alleinerziehende Studenten











Das Sozialgericht Dresden (Az.: S 20 AS 1118/13) hat in einem Eilverfahren beschlossen, dass das Jobcenter Studenten nicht die Leistung des Arbeitslosengeldes II mit dem Argument verweigern kann, das Elternteil könne das Kind nach dem ersten Lebensjahr in Betreuung einer Kindertagesstätte geben und sein Studium fortsetzen.

Die 32-jährige Antragstellerin war Studentin und alleinerziehende Mutter von zwei Mädchen, je 6 und anderthalb Jahre alt. Zur Betreuung ihrer Kinder hat sie sich nach der Geburt des zweiten vom Studium beurlauben lassen. In dieser Zeit entfiel ihr Anspruch auf Zahlung von BAföG. Ihre jüngere Tochter wollte sie, bis sie zwei Jahre alt wird, selbst betreuen. Ihren Antrag auf ALG II lehnte das Jobcenter für die Zeit nach dem 1. Geburtstag der jüngeren Tochter jedoch ab. Die Antragstellerin könne ihr Kind in einer Kita betreuen lassen und ihr Studium fortsetzen. Dann könne sie wieder von BAföG leben.

Daraufhin legte sie einen Eilantrag beim Sozialgericht Dresden ein, dem dieses stattgab. Nach stetiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Studenten ALG II beziehen, wenn sie vom Studium beurlaubt sind und in dieser Zeit dieses in keiner Art betreiben, so bei der Antragstellerin. Sie besuchte weder Lehrveranstaltungen, noch bereitete sie Prüfungen vor.

Der „Arbeitshinweis“ des Jobcenters und die daraus folgende Ablehnung der Leistungen sei verfassungswidrig. Artikel 6 II GG schütze das Recht der Eltern, ihre Kinder nach Ihrem Ermessen erziehen und betreuen zu können.

Art. 6 II GG:

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

So könne von Arbeitslosen, die ihre Kinder unter drei Jahren selbst betreuen möchten, nicht verlangt werden, dass sie in der Zeit einer Beschäftigung nachgehen. Für Studenten könne nichts anderes gelten, eine Schlechterstellung sei nicht gerechtfertigt.








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