Kein Auskunftsanspruch bezüglich der Ablehnungsgründe einer Stellenbewerberin











Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft darüber, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und was die genauen Gründe für seine eigene Ablehnung waren, so das Bundesarbeitsgericht (Az.: 8 AZR 287/08).

Die Klägerin, die 1961 in der damaligen Sowjetunion geboren wurde, bewarb sich 2006 erfolglos auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle. Bei der Ablehnung gab die Arbeitgeberin keine Kriterien an, die bei der Entscheidung eine Rolle gespielt hatten und auch nicht, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde. Daraufhin behauptete die Klägerin, sie sei nur auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden.

Darin liege aber ein Verstoß gegen § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG):

§ 7 Benachteiligungsverbot

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; …

(§ 1 AGG:

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

…)

Dieser Ansicht folgte das BAG jedoch nicht. Den Arbeitgeber treffe Grundsätzlich kein Auskunftsrecht. Die Klägerin hatte nur eine Benachteiligung vermutet, diese aber nicht mit hinreichenden Indizien unterlegt, was gem. § 22 AGG zu einer Beweislastumkehr führen würde:

§ 22 Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Somit könne sie auch keine finanzielle Entschädigung verlangen.








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