Legt ein Kraftfahrer nach zwei Trunkenheitsfahrten trotz mehrmaliger Aufforderung kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vor, kann ihm von einer deutschen Behörde die Fahrerlaubnis entzogen werden, auch wenn diese zuvor in Frankreich ausgestellt worden ist, so das Verwaltungsgericht Koblenz (Az.: 5 K 16/13.KO).
Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, hatte seine deutsche Fahrerlaubnis bereits im Jahre 2003 durch einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille verloren und danach auch nicht zurückerlangt.
2008 wurde er bei einer anderen Verkehrskontrolle wiederholt unter Alkoholeinfluss am Steuer eines Kraftfahrzeuges angetroffen. Der Kläger wies sich dabei mit einem bereits 2002 in Paris ausgestellten Führerschein aus und gab an, er habe seine deutsche Fahrerlaubnis in eine französische umschreiben lassen.
Daraufhin verlangte die zuständige Kreisverwaltung vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Fahreignung, diesem Begehren kam der Kläger jedoch nicht nach. Auf Grund dessen wurde dem Fahrer im Dezember 2012 die Fahrerlaubnis gem. § 3 I 1 StVG entzogen:
§ 3 Entziehung der Fahrerlaubnis
I Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Verweigere der Betroffene eine rechtmäßig angeordnete Untersuchung oder bringe er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so dürfe die Behörde daraus auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, so das Verwaltungsgericht.
Dem Entzug der Fahrerlaubnis stehe gem. § 3 1 2 StVG nicht entgegen, dass sie in Frankreich ausgestellt wurde:
I … Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung – auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt – die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. …
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