Jahreswechsel 2019/2020: Erstmals Meldepflichten nach dem Verpackungsgesetz

Seit 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG), mit dem der Gesetzgeber die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst und den – vornehmlich abfallrechtlichen – Regelungen eine neue und modernere Rechtsgrundlage gegeben hat. Die wohl bekannteste Neuregelung des Verpackungsgesetzes ist die Registrierungspflicht im s.g. Herstellerregister “LUCID” der “Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister”. Sie gilt für alle diejenigen, die Verpackungsmaterial, welches beim Endverbraucher oder ihm gleichgestellten “Anfallstellen” anfällt, erstmals in Verkehr bringen. Auch Onlinehändler, die ihre Produkte im Wege des Fernabsatzes versenden und dabei Päckchen und Pakte, Füllmaterial, Klebeband, Versandetiketten u.Ä. verwenden, gelten als Hersteller und unterliegen der Registrierungspflicht. Verbunden mit der Eintragung ins Register ist die Pflicht, sich einem Abfallkreislaufsystem, bzw. dualen System (wie bspw. dem “Grünen Punkt”) anzuschließen. Herstellern, die die Registrierung versäumen, drohen Abmahnungen und Bußgelder.

Verpackungsgesetz – neue Pflichten zum Jahreswechsel

Mit dem Jahreswechsel 2019/2020 werden nun erstmals weitere verpackungsrechtliche Pflichten relevant. Dabei handelt es sich um vier wichtige Meldungen, die keinesfalls verpasst werden sollten.

In Verkehr gebrachte Ist-Menge 2019

Hersteller müssen sowohl der Zentralen Stelle als auch dem genutzten dualen System die im Jahr 2019 in Verkehr gebrachte Menge an Verpackungsmaterial melden. Hierbei empfiehlt es sich, darauf zu achten, dass beide Meldungen inhaltlich übereinstimmen und nach Möglichkeit in engem zeitlichen Zusammenhang abgegeben werden.

Geschätzte Soll-Menge 2020

Neben der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge an Verpackungen müssen Hersteller darüber hinaus auch Angaben darüber einreichen, wie viel Verpackungsmaterial im kommenden Jahr voraussichtlich anfallen wird. Diese Werte müssen geschätzt, bzw. prognostiziert werden. Hilfreicher Orientierungspunkt dürfte dabei zunächst die Verpackungsmenge 2019 sein. Bedacht werden sollte allerdings auch, inwieweit ggf. eine Ausweitung des Geschäfts geplant ist, bzw. ob mit Umsatzwachstum zu rechnen ist. Auch diese beiden Meldungen müssen übereinstimmen und sind sowohl gegenüber der Zentralen Stelle als auch dem dualen System abzugeben.

Gegebenenfalls Vollständigkeitserklärung bis 15.05.2020

Hersteller, die gewisse Größenordnungen an Verpackungsmengen überschreiten, die dem Verpackungsgesetz unterliegen, müssen bis zum 15.05. des Folgejahres eine s.g. “Vollständigkeitserklärung” abgeben. Dies betrifft Hersteller, die mehr als

  • 80.000 kg Glas und/oder
  • 50.000 kg Pappe, Karton, Papier und/oder
  • 30.000 kg “sonstige Verbunde”

in Verkehr gebracht haben.

Verpackungsgesetz – was droht bei Verstößen?

Wer die verpackungsrechtlichen Meldungen versäumt, also gar nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder inhaltlich falsch vornimmt, kann bebußt werden. Das Verpackungsgesetz sieht als maximale Bußgeldhöhe 200.000 EUR vor. Nach § 36 Abs. 2 Verpackungsgesetz ist die Höhe des Bußgeldes für versäumte Datenmeldungen jedoch auf 10.000 EUR beschränkt.

Sie haben Fragen zum Verpackungsgesetz, benötigen Hilfe bei der Umsatzung der Regelungen oder haben einen Bußgeldbescheid, bzw. eine Abmahnung erhalten? Wir helfen Ihnen gerne!

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