Unternehmer aufgepasst! Corona-Beratung förderfähig!

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Die Corona-Krise hat Deutschland und die Welt weiter fest im Griff. Viele Unternehmen sehen sich gerade jetzt mit ganz erheblichem Beratungsbedarf konfrontiert – vor allen Dingen in rechtlicher Hinsicht. Nie dagewesene staatliche Beschränkungen des wirtschaftlichen Lebens, Betätigungsverbote für ganze Branchen, Liquiditätsengpässe, Umsatzausfälle und daran anknüpfende Folgeprobleme – etwa arbeits- oder mietrechtlicher Art – stellen die deutsche Wirtschaft vor die wahrscheinlich größte Herausforderung seit dem Zweiten Weltkrieg. Doch wie soll man angesichts geringer Geldmittel nun auch noch Berater bezahlen? Hier hilft der Staat – und übernimmt ggf. Ihre Corona-Beratung. Was Sie beachten müssen und wie Sie an die Fördermittel kommen, lesen Sie hier.

Corona-Beratung – Zum Hintergrund

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 03.04.2020 die “Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows” um ein Sofortprogramm für vom Coronavirus betroffene Unternehmen ergänzt. Danach wird eine Corono-Beratung unter bestimmten Voraussetzungen relativ unkompliziert und unbürokratisch übernommen. Ein Eigenanteil ist in aller Regel nicht erforderlich.

Corona-Beratung – Was wird gefördert?

Gefördert werden Beratungsleistungen – etwa von Unternehmens- oder Rechtsberatern – im Zusammenhang mit epidemiebedingten Liquiditätsfragen, Umsatzrückgängen, strukturellen Anpassungen, Forderungsmanagement und Digitalisierungsmaßnahmen. Die Höhe der Förderung beläuft sich pro Unternehmen auf bis zu 4.000 EUR und umfasst neben den Kosten der eigentlichen Corona-Beratung auch Spesen und Auslagen wie beispielsweise Reisekosten.

Wer wird gefördert?

Das Förderprogramm richtet sich grundsätzlich an Kleine und Mittlere Unternehmen, Mittelständler und die Freien Berufe.

Corona-Beratung – Die Fördervoraussetzungen

  • Das Unternehmen beschäftigt weniger als 250 Mitarbeiter.
  • Das Unternehmen erwirtschaftet einen Jahresumsatz von unter 50 Millionen Euro, bzw. weist eine Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro aus.
  • Das Unternehmen ist von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise betroffen. Eine Folge-Abschätzung und eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen sind vom beauftragten Beratungsunternehmen im Anschluss an die Corona-Beratung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.
  • Der Antrag ist beim BAFA unter Angabe des gewählten und beim BAFA gelisteten Beratungsunternehmens zu stellen.
  • Im Anschluss an die Beratung ist ein Verwendungsnachweis einzureichen, der u.a. über die Dauer und die Kosten informiert und sowohl die Beratungsrechnung als auch einen Bericht enthält.

Der Ablauf

Der Antrag kann hier gestellt werden. Ein vorheriges Informationsgespräch ist aufgrund der vorübergehenden Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens nicht erforderlich. Auch besteht keine Notwendigkeit der Vorfinanzierung durch das betroffene Unternehmen – vielmehr werden die Mittel direkt an das gewählte Beratungsunternehmen ausgekehrt. Das Programm ist zunächst bis Jahresende befristet.


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