Online-Handel: Omnibus-Richtlinie ab 28.05.2022

Omnibus-Richtlinie

Auf Online-Händler und gewerbliche Nutzer von Online-Handelsplattformen kommen Ende des Monats weitreichende Änderungen und Neuregelungen zu. Denn am 28.05.2022 wird die s.g. „Omnibus-Richtlinie“ – Richtlinie (EU) 2019/2161 – vollständig in nationales Recht umgesetzt. Ziel des europäischen Gesetzgebers ist es, den Verbraucherschutz innerhalb EU-Europa zu stärken und weiter zu harmonisieren. Die Omnibus-Richtlinie ist Teil des s.g. „New Deal for Consumers“ der Europäischen Union. In diesem Artikel lesen Sie die wichtigsten Neuerungen im Überblick und erfahren alles, was Sie zur Omnibus-Richtlinie wissen müssen – und was jetzt zu tun ist.

Die Neuregelungen der Omnibus-Richtlinie im Überblick

Preistransparenzpflicht bei Rabatten

Die Omnibusrichtlinie bringt Änderungen der deutsche Preisangabenverordnung (PAngV) mit sich und will auf diese Weise mehr Transparenz bei Rabattaktionen und bei der Werbung mit s.g. Durchstreichpreisen schaffen.

Bislang haben viele Anbieter vor solchen Rabattaktionen die Preise zunächst einmal drastisch erhöht – um dann anschließend bei der Rabattwerbung mit besonders großzügigen Rabatt-Spannen aufwarten zu können.

Damit ist nun Schluss, denn künftig gilt diesbezüglich die s.g. „30-Tages-Regel“. Das bedeutet, dass Händler bei der Werbung mit Rabatten als Vergleichspreis zwingend den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage des entsprechenden Produkts angeben müssen.

Dies gilt nicht bei:

  • Geschäften zwischen Unternehmern (B2B-Bereich),
  • Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung,
  • individuell ausgehandelten Rabatten,
  • Werbung, die sich nicht auf konkrete Preise bezieht (z.B. „Discountbilligpreis“ o.Ä.),
  • Preissenkungen, die einen Verfall verderblicher Produkte verhindern sollen,
  • Gratisbeigaben.

Wettbewerbsrechtlicher Schadenersatzanspruch für Verbraucher

Mit der Omnibus-Richtlinie wird auch einmal mehr das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geändert. Erstmals können nun auch Verbraucher einen unmittelbaren Schadenersatzanspruch aus dem UWG herleiten. 

Voraussetzung hierfür ist ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß des Unternehmers gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und ein darauf zurückzuführender Schaden beim Verbraucher. 

Die theoretischen Fallgestaltungen und Anwendungsmöglichkeiten dürften vielfältig sein, allerdings wird es in der Praxis häufig schwerfallen, einen kauselen Schaden aufseiten des Verbrauchers unter Beweis zu stellen.

Neue Informationspflichten bei digitalen Gütern

Neuregelungen ergeben sich auch bei den Informationspflichten für s.g. digitale Güter, bzw. „digitale Inhalte“. Darunter versteht man solche Produkte, bzw. Dienstleistungen, die ausschließlich mittels Download bereitgestellt werden (etwa Cloud-Angebote, Dateien, aber auch das Streaming, also die unmittelbare Übertragung von Laufbild- und Tondaten an ein Endgerät des Nutzers). 

Belehrt werden muss hier über

  • das Bestehen des gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechts,
  • Interoperabilität, Kompatibilität und Funktionalität sowie
  • technische Schutzmaßnahmen.

Neu ist auch, dass der Gesetzgeber offiziell das Bezahlen mit personenbezogenen Daten vorsieht. Verträge, bei denen ein Verbraucher seine personenbezogene als Gegenleistung an den Unternehmer bereitstellt, gelten somit als entgeltliche Verträge. Folge ist, dass auch hier alle gesetzlichen Informationspflichten – und auch das gesetzliche Widerrufsrecht gelten. Unternehmer müssen also künftig auch bei solchen Vertragsgestaltungen eine Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular vorsehen.

Neue Informationspflichten für Kundenbewertungen

Neue Tranparenzpflichten treffen Online-Händler nunmehr auch im Hinblick auf Kundenbewertungen und Produktrezensionen. 

Künftig muss der Unternehmer darüber informieren, ob und ggf. wie er sicherstellt, dass lediglich solche Bewertungen angezeigt und veröffentlicht werden, die von Kunden stammen, die das Produkt tatsächlich erworben haben. 

Die Pflicht ist zweistufig:

  • Zunächst muss angegeben werden, ob überhaupt eine Echtheitsverifikation stattfindet.
  • Ist dies der Fall, so muss über die grundlegenden Verfahren und Prozesse dieser Verifikation informiert werden. 

Die Informationspflicht ergibt sich unmittelbar aus § 5b Abs. 3 UWG und trifft jeden Händler, der auf seiner Webseite Kundenbewertungen und -rezensionen ausspielt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob man sich eines Dritten als Anbieter von derartigen Bewertungen bedient – Voraussetzung für die Informationsplicht ist allein, dass man die Rezensionen innerhalb des Shops einbindet. Hier werden also Online-Händler und Bewertungsportale künftig einen Weg der Zusammenarbeit finden müssen.

Pflicht zur Angabe der Unternehmereigenschaft auf Online-Handelsplattformen

Online-Handelsplattformen (Marktplätze wie Amazon oder eBay u.a.) müssen künftig darüber informieren, ob ihre auf der Plattform handelnden Anbieter Privatverkäufer oder gewerbliche Händler sind. 

Für die Händler selbst besteht diese Pflicht bereits nach den allgemeinen Vorschriften des bisherigen Rechts.

Pflichtangaben zu den Suchparametern auf Online-Handelsplattformen

Betreiber von Online-Handelsplattformen, Suchmaschinen und Vergleichsportalen sind künftig verpflichtet, die Hauptparameter und die grundlegenden Prozesse für ihre Produktsuche offenzulegen. Dadurch soll zu mehr Transparenz bei Preisvergleichen und bei der Suche nach Waren oder Dienstleistungen beigetragen werden. 

Algorithmen und Geschäftsgeheimnisse müssen hingegen nicht offengelegt werden. Es geht ausschließlich darum, die Gewichtung des Suchrankings nachvollziehbar zu gestalten. Bezahlte Werbung innerhalb der Suchergebnisse muss selbstverständlich – wie schon bisher – klar als solche bezeichnet werden.

Neue Angabemodalitäten bei Grundpreis und Co.

Neben den bereits eingangs genannten Änderungen für Rabatte sieht die Preisangabenverordnung noch weitere Neuerungen vor:

Die Bezugsgrößen 100 Milliliter und 100 Milligramm bei der Grundpreisangabe werden abgeschafft. Hier muss der Grundpreis künftig in Bezug auf ein Kilogramm, bzw. einen Liter angegeben werden. 

Pfand (etwa bei Getränkeverpackungen) darf nicht mehr in den Gesamtpreis einbezogen werden, sondern muss vielmehr neben dem Preis angegeben und dargestellt werden. 

Werden automatisierte Preise angewendet (also Preise, die sich etwa anhand des Kundenverhaltens oder anderer Parameter aufgrund einer KI oder eines Algorithmus‘ ändern), so muss auch dies transparent gemacht und entsprechend angegeben werden. Praktische Bedeutung dürfte das allerdings (noch) nicht haben.

Telefonnummer in Widerrufsbelehrung Pflicht

Schließlich wird die Angabe der Telefonnummer innerhalb der Widerrufsinformationen Pflicht. Dies hatte die Rechtsprechung zwar teilweise schon bisher gefordert. Nunmehr wird dies allerdings gesetzlich abgesichert. Faxnummern müssen hier fortan nicht mehr angegeben werden.

Was passiert bei Verstößen?

Verstöße gegen die Neuregelungen können in aller Regel Abmahnungen von Mitbewerbern, ggf. Schadenersatzansprüche von Verbrauchern und in bestimmten Fällen (bei „unionsweiter Relevanz“) Bußgelder von bis zu zwei Millionen Euro oder vier Prozent des Jahresumsatzes nach sich ziehen.

Bei Beratungsbedarf zur Omnibus-Richtlinie können Sie sich gerne bei uns melden.

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