Nach Art. 8 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2001/29/EG haben die Mitgliedstaaten die Pflicht, sicherzustellen, dass Urheberrechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Webseitenbetreiber beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung des Urheberrechts genutzt werden. Dies gilt nach Art. 11 S. 3 der Richtlinie 2004/48/EG auch gegen sog. Mittelspersonen, also DNS-Betreiber.
§ 7 Abs. 4 TMG dient der Umsetzung dieser EU-Vorschriften und sieht daher vor, dass der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter unter bestimmten engen Voraussetzungen die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen kann, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.
Da Webseitenbetreiber und Hostinganbieter von rechtswidrigen Seiten meist nicht greifbar sind, besteht die Möglichkeit den Zugriff auf diese Inhalte zu erschweren. Ein Mittel hierzu ist die sog. DNS-Sperre, die mit etwas technischem Verständnis allerdings leicht zu umgehen ist.
Domain Name Server (DNS)
Ein DNS (Domain Name Server) ist ein System zur Übersetzung von Domainnamen in IP-Adressen. Es fungiert als eine Art Telefonbuch des Internets, indem es eine hierarchische Struktur von Domänen verwendet, um IP-Adressen von Internetressourcen wie Websites oder E-Mail-Servern aufzulösen. Durch die Verwendung von DNS können Benutzer auf Websites und andere Internetdienste zugreifen, indem sie den Domainnamen eingeben, anstatt sich die numerische IP-Adresse merken zu müssen, die mit dieser Ressource verknüpft ist.
Die DNS Sperre ist mithin vergleichbar mit der Löschung einer Telefonnummer aus dem Telefonbuch. Der Internetnutzer kann es daher umgehen, indem er ein anderes Telefonbuch verwendet oder wenn er die Telefonnummer bereits kennt.
Gleichwohl tragen DNS Sperren natürlich dazu bei, der breiten Masse an technisch nicht versierten Benutzern den Zugriff auf bestimmte Seiten erheblich zu erschweren.
Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII)
Die wichtigsten deutschen Internetprovider haben sich auf Initiative des Bundesinnenministeriums in der Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) zusammengeschlossen. Sie beruht auf einer Vereinbarung von Rechteinhabern mit den Internetzugangsanbietern. Rechtsträger ist der eingetragene Verein “Selbstregulierung Informationswirtschaft e.V.”.
Ihre Hauptaufgabe besteht darin, zu prüfen, ob eine Webseite strukturell Urheberrechte verletzt und der Zugang daher durch eine DNS-Sperre erschwert werden kann. Hierfür wird ein Prüfausschuss auf Antrag der Rechteinhaber tätig und empfiehlt bei Verletzungen der Urheberrechte eine DNS-Sperre der betreffenden Webseite, die dann durch die Mitgliedsunternehmen umgesetzt wird. Eine ergänzende Prüfung erfolgt durch die Bundesnetzagentur unter dem Aspekt der Netzneutralität.
Gerichtliche Verfahren
Entscheidungen der CUII sind selbstverständlich gerichtlich überprüfbar. Sowohl gegen die CUII, bzw. deren Rechtsträger, als auch gegen die einzelnen Internetzugangsanbieter, die den Zugang zu einer Webseite zu Unrecht verhindern.
Ferner sind betroffene Rechteinhaber auch nicht auf die Inanspruchnahme der CUII angewiesen. Neben dem Verfahren über die CUII besteht auch weiter die Möglichkeit Internetzugangsanbieter unmittelbar auf Einrichtung einer DNS Sperre in Anspruch zu nehmen.