Der deutsche Bundestag beschließt heute über das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (“DiRUG”), welches weit hinter den Erwartungen zurückbleibt und den Steuerzahler trotzdem rund 50 Mio. Euro kosten wird.
Mit dem Artikelgesetz wird u.a. das GmbH-Gesetz geändert. Es bezweckt vor allem, die Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen zu erleichtern und die Kosten und den Zeit- und Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verfahren insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu reduzieren.
Dazu sieht das Gesetz eine Reihe von Regelungen vor, insbesondere zur Online-Gründung einer GmbH, zu Online-Verfahren bei Registeranmeldungen, zur Einreichung und Offenlegung von Urkunden und Informationen zum beziehungsweise im Handelsregister sowie zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernetzung (BRIS) vor.
Leider bleibt die Gesetzesinitiative weit hinter den Erwartungen zurück. Nach wie vor sind für die Gründung die Notare und die Registergerichte erforderlich. Die elektronische Gründung bedeutet in der Praxis lediglich die Möglichkeit, nicht mehr persönlich bei dem Notar erscheinen zu müssen, sondern den Gang zum Notar durch eine Videokonferenz mit diesem zu ersetzen.
Statt auf bewährte Videokonferenz Möglichkeiten zurückzugreifen, soll die Bundesnotarkammer hierfür ein eigenes Online Videokonferenzsystem zentral für alle Notare einrichten.
Der Aufwand für die online Gründung wird erheblich sein, denn es ist u.a. eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
Neu geregelt wird auch die Veröffentlichung der jährlichen Rechnungslegungsunterlagen, die künftig nicht mehr im Bundesanzeiger bekanntzumachen sind, sondern beim Unternehmensregister. Die Abfrage der Handels- und Vereinsregister ist künftig kostenfrei möglich. Diese Kosten werden jedoch durch Erhöhung der Eintragungskosten auf diejenigen abgewälzt, die die Informationen dort veröffentlichen.
Schließlich führt das Gesetz ein, dass “disqualifizierte Geschäftsführer” in ein Europäisches System der Registervernetzung eingetragen werden (§ 9c HGB). So soll sichergestellt werden, dass Personen, die in Deutschland z.B. wegen einer Insolvenzstraftat nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH sein dürfen, dies auch im EU Ausland nicht werden können.
Download des Gesetzesentwurfs