Die Künstlersozialversicherung ist im Allgemeinen nur wenig bekannt. Ende 2008 erhielten etwa 160.000 selbständige Künstler und Publizisten einen vollwertigen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Etwa die Hälfte der Versicherten sind bildende Künstler, die übrigen Schauspieler, Musiker oder Journalisten. Die Versicherungsbeiträge werden dabei zur Hälfte von den Versicherten selbst, und zur anderen Hälfte von den Verwertern über die Künstlersozialabgabe und einen Bundeszuschuss getragen. Die Künstlersozialkasse bildet für viele Künstler die einzige Form der sozialen Absicherung und soll vor allem auch der “kreativen Klasse” abseits reiner Wirtschaftsinteressen zu Gute kommen.
Für Aufsehen sorgte jüngst die Entscheidung des Sozialgerichts Köln, nachdem der Sender von “Deutschland sucht den Superstar” für die Jurorentätigkeit von Dieter Bohlen (für die er rund 4 Mio. Euro kassierte) in die Kasse einzahlen sollte. Die Mitwirkung der Juroren an den Sendungen sei eine künstlerische Leistung gewesen und daher abgabepflichtig.
Kritik wird an dem System der Finanzierung vor allem aus dem Mittelstand laut, weil der Kreis der abgabepflichtigen Verwerter sehr groß ist und häufig unterschätzt wird. Viele Unternehmen sind sich gar nicht bewusst, Leistungen selbstständiger Künstler in Anspruch zu nehmen, die abgabepflichtig sind. Diese Tatsache gewinnt auch deshalb an Brisanz, weil die Überwachung der Beitragszahlung nach § 35 KSVG i.V.m § 28p SGB IV kürzlich verschärft wurde. Wenn die Rentenversicherungsträger bei der Betriebsprüfung Unregelmäßigkeiten feststellen, kann neben einem Bußgeld und Säumniszuschlägen eine Schätzung der nachzuentrichtenden Abgaben für 5 Jahre erfolgen.
Nach § 24 KSVG sind Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen abgabepflichtig. Erfasst werden auch Rundfunk, Fernsehen, Tonträgerhersteller, Galerien, Kunsthandel, aber auch Werbe- und PR-Dienstleister, sowie Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen, sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Somit sind auch Unternehmen abgabeverpflichtet, die nur für eigene Zwecke Werbung betreiben. Das Bundessozialgericht hat dazu bereits 2005 geurteilt, dass eine “nicht nur gelegentliche Auftragserteilung” bereits dann vorliegt, wenn Aufträge mit einer gewissen Regelmäßigkeit und in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß erfolgt (Az. B 3 KR 29/04 R).
Im Ergebnis sind nahezu alle Unternehmen abgabepflichtig, die Werbung im Radio oder Fernsehen betreiben, die Werbeflyer verteilen oder eine eigene Internetseite nutzen und Dritte mit der Erstellung beauftragen.
Detailierte Informationen bietet eine Broschüre des Bundessozialministeriums.
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