Das Verfahren nach dem Thüringer Gesetz zur Überprüfung von Abgeordneten auf eine Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR verstößt nach Auffassung des Thüringer Verfassungsgerichtshof nicht gegen die Verfassung des Freistaates. Der in Art. 53 Abs. 1 ThürVerf niedergelegten Grundsatz des freien Mandats sei nicht verletzt. (Urteil vom 01.07.09, Az.: 38/06).
Das Gesetz zur Überprüfung von Abgeordneten ermöglicht die Überprüfung von Landtagsabgeordneten auch ohne ihre Zustimmung auf eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder dem Amt für Nationale Sicherheit (AfNS). Ein gegen das Gesetz gerichteter abstrakter Normenkontrollantrag der Linksfraktion hatte keinen Erfolg.
Damit hat das Gericht dem seit geraumer Zeit zu beobachtenden Versuch der Linkspartei zur Verharmlosung von DDR Unrecht eine klare Absage erteilt.
Schon 1987 hatte das BVerfG geurteilt, dass ein Parlament Sachverhalte ermitteln darf, die seine Integrität und Vertrauenswürdigkeit berühren und an deren Aufklärung ein öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht besteht. Folgerichtig stellte das Thüringer Verfassungsgericht fest, dass diese Voraussetzungen auch dann vorliegen, wenn Abgeordnete gewählt werden, die in besonderer Weise in das Unrechtssystem der DDR eingebunden waren. Das Vertrauen des Volkes in seine Vertretung sei gefährdet, wenn ihr Abgeordnete angehörten, die den totalitären Machtapparat der DDR unterstützt hätten. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, eine Verstrickung von Mandatsträgern in das Bespitzelungssystem der DDR aufzuklären. Diese Voraussetzungen seien auch nicht durch Zeitablauf entfallen, denn das öffentliche Interesse an einer Aufklärung bestehe noch fort.
Volltext des Urteils (PDF): [download id=”1694″]