Arbeitsagentur darf Kontoauszüge von ALG II-Empfängern einsehen

In einem Grundsatzurteil vom 19.09.2008 hat das Bundessozialgericht (Az. B 14 AS 45/07 R) entschieden, dass die Arbeitsagenturen die Kontoauszüge von ALG-II-Empfängern einsehen dürfen. Dies gelte unabhängig von einem Missbrauchsverdacht bei Neubewilligungen und Folgeanträgen. Aus Gründen des Datenschutzes dürfen aber Verwenduszwecke geschwärzt werden, aus denen auf politische, religiöse oder sexuelle Vorlieben hervorgingen. Dies gelte aber nicht für die Summen.

Hintergrund war ein Streit zwischen einer Arbeitsagentur und einem Arbeitslosen, der sich geweigert hatte, seine Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.

Die Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte folge aus § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel für seine finanzielle Situation vorzulegen hat.

Das Gericht hat weiter darauf hingewiesen, dass die Arbeitsagenturen grundsätzlich verpflichtet sind, in der Mitwirkungsaufforderung darauf hinzuweisen, dass eine Schwärzung von bestimmten Angaben zulässig ist.

BVerfGE IMSI-Catcher § 100i StPO

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

– 2 BvR 1345/03 –

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3018) hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (…) gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG (…) am 22. August 2006 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 5. hat sich durch ihren Tod erledigt. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. (…)

Soweit zulässig, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

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