Das Verwaltunsgericht Münster vertritt mit Urteil vom 26.09.2008 (Az. 7 K 1473/07) die Ansicht, dass (anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten) allein der Besitz eines internetfähigen PCs noch nicht für das Bereithalten zum Rundfunkempfang spreche. Internetfähige PCs würden in Deutschland noch nicht typischerweise als Rundfunkempfangsgerät genutzt. Deshalb bestehe in der Regel keine Rundfunkgebührenpflicht im Falle des bloßen Besitzes eines solchen Gerätes.
Aus den Gründen: “(…) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht Rundfunkteilnehmer.
Es kann dahinstehen, ob der internetfähige Personalcomputer (PC) des Klägers als (neuartiges) Rundfunkempfangsgerät zu qualifizieren ist; jedenfalls hält er dieses nicht zum Empfang bereit. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Der Tatbestand des Bereithaltens knüpft grundsätzlich nicht an die konkrete Nutzung als Empfangsgerät an, es bedarf auch keines Empfangswillens. Es reicht die Geeignetheit des Gerätes zum Empfang. Zudem kommt es nach der Definition in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV auch nicht auf die Art, den Umfang und die Anzahl der empfangbaren Programme an, schon die Möglichkeit der Nutzung zum Rundfunkempfang stellt einen rechtserheblichen Vorteil dar. Diese Definition und deren Auslegung ist mit Blick auf die herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte regelmäßig gerechtfertigt. Denn der schlichte Besitz eines solchen monofunktionalen Rundfunkempfangsgerätes lässt das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen ist. Den an sich getrennten Tatbestandsmerkmalen des “Bereithaltens” und “zum Empfang” in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt deswegen bei herkömmlichen Geräten keine jeweils eigenständige Bedeutung zu. Anders verhält sich dies bei neuartigen multifunktionalen Geräten. Inzwischen könnte u.a. auch mit Notebooks, UMTS-Handys, WLAN-Handys oder PDAs- und MDAs-Smartphones, internetfähigen Navigationssystemen, sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden. Da aber bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken als (nur) zum Empfang von Rundfunk möglich ist, kann aus dem bloßen Besitz dieser multifunktionalen Empfangsgeräte nicht mehr automatisch auch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden.
Ein rundfunkgebührenrechtlich relevantes Bereithalten ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. 19 A 378/06, dann jedenfalls nicht gegeben, wenn der Eigentümer oder Besitzer bei ihm vorhandene (herkömmliche) Rundfunkempfangsgeräte typischerweise nicht zum Empfang nutzt. Das widerspreche dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, wenn in den Fällen der tatsächlich fehlenden Nutzung ausschließlich auf die Möglichkeit des Empfangs abgestellt werde. Denn andernfalls werde der Eigentümer oder Besitzer solcher Geräte nur aufgrund des Besitzes von Rundfunkempfangsgeräten mit einer Rundfunkgebühr belastet, die dann eine bloße Besitzabgabe darstellte (…).”