Arztrechnungen über 3,5-fachem Gebührensatz

Urteil des LG Hamburg, 25.06.1986 (Az. 17 S 361/85) – Fundstelle: VersR 1988, 30

1. Die Krankenversicherung bezieht sich ausschließlich auf den Ersatz von Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer (im Rahmen des versicherten Risikos) aufgrund von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen.

2. Dabei trifft den Krankenversicherer keine Erstattungspflicht hinsichtlich des über dem 3,5fachen der jeweiligen Gebühren liegenden Arzthonorars, wenn die Rechnung nicht den Anforderungen des § 12 GOÄ entspricht oder wenn eine Gebührenvereinbarung formnichtig ist.

Sachverhalt:

Der Kl. forderte von der Bekl. 907,05 DM, die diese auf eine von Prof. Dr. H. über einen Gesamtbetrag von 3928,05 DM ausgestellte Liquidation nicht erstattet hatte. Die unterbliebene Erstattung bezog sich auf Positionen, die den 3,5fachen Satz der GOÄ überstiegen. Vor Behandlungsbeginn unterzeichneten der Kl. und Prof. Dr. H. ein als Vereinbarung überschriebenes Schriftstück. Die darin niedergelegten Abmachungen betrafen u.a. die Beauftragung von Prof. Dr. H. mit der Behandlung, eine Vertretungsregelung sowie die Berechtigung, bei der Gebührenbemessung einen Vervielfältiger bis zum 4,5fachen der Grundgebühr in Ansatz zu bringen.

Die Rechnung enthielt lediglich die für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts in Ansatz gebrachten Gebührenziffern ohne Nennung des Vervielfältigers oder von Beträgen. Im unteren Teil der Rechnung waren die in Ansatz gebrachten Gebührenziffern mit dem jeweiligen Grundbetrag aufgelistet.
Auf der Rechnung stand eine Zeile, in der es hieß: “Ein Honorarvertrag wurde vereinbart: Ja/Nein.” Neben dem “Ja” befand sich ein Kreuz. Angaben, welche Vervielfältiger der Honorarberechnung zugrunde gelegt worden waren, sowie Hinweise darauf, daß die ärztlichen Leistungen mit dem 4,5fachen der jeweiligen Grundgebühren berechnet worden waren, enthielt die Liquidation nicht.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Die Bekl. trifft keine Verpflichtung zu einer höheren als der bereits geleisteten Erstattung. Die Krankenversicherung ist eine “Passivenversicherung”. Die Passivenversicherung verpflichtet den Versicherer gegenüber dem VN zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die ihm in bezug auf das versicherte Risiko zur Ablösung “von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter” erwachsen sind (vgl. z.B. Bach/Moser Private Krankenversicherung MBKK- und MBKT-Kommentar Rdz. 24 Einl. m. Nachw.).
Der Kl. ist gegenüber Prof. Dr. H. nicht verpflichtet, auf das in der Liquidation vom 28. 7. 1983 mit 3928,05 DM berechnete Honorar einen höheren Betrag als die ihm erstatteten 3021 DM zuzüglich des nicht erstattungsfähigen Honoraranteils für den Befund- bzw. Krankheitsbericht zu zahlen.
Das AG hat eine Zahlungspflicht zu Recht unter Hinweis darauf verneint, daß die Liquidation vom 28 7. 1983 nicht den Anforderungen entspricht, die in § 12 GOÄ genannt sind. Nach Abs. 2 ihrer Bestimmung muß eine Rechnung insbesondere außer dem Datum der Leistung und der Gebührennummer die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz angeben. In der Liquidation fehlen die Bezeichnungen der berechneten Leistungen sowie die jeweils in Ansatz gebrachten Steigerungssätze. Schon deswegen war die Rechnung wegen ihrer Aufmachung nicht geeignet, die Fälligkeit der geforderten Gebühren auszulösen. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Mitteilung der den einzelnen Gebührenziffern zuzuordnenden Leistungen im unteren Teil der Rechnung den in § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ gestellten Anforderungen genügte. Unzulänglich war die Rechnung weiter deshalb, weil in ihr die in 12 Abs. 2 zwingend vorgeschriebene Begründung für die Überschreitung des 2, 3fachen des Gebührensatzes innerhalb des vereinbarten Rahmens fehlte.
Eine Verpflichtung des Kl., den über die erstatteten 3021 DM hinausgehenden Betrag zu zahlen, wird auch nicht dadurch ausgelöst, daß die vorstehend beschriebenen Unklarheiten der Berechnung im Lauf dieses Rechtsstreits jedenfalls weitgehend ausgeräumt worden sind. Zur Zahlung eines das 3,5fache der jeweiligen Gebühren (§ 5 Abs. 1 S. 1 GOÄ) übersteigenden Honorars ist der Kl. nämlich nicht verpflichtet, weil die in der “Vereinbarung” vom 15. 4. 1983 enthaltene Gebührenvereinbarung wegen Formmangels nach § 125 S. 1 BGB unwirksam ist. Das folgt aus § 2 Abs. 2 S. 1 GOÄ. Dort ist vorgesehen, daß die Vereinbarung über eine von den Bestimmungen der GOÄ abweichende Vergütung in einem Schriftstück zu treffen ist, “das keine anderen Erklärungen enthalten darf”.
Diesen Anforderungen genügt die zwischen den Parteien getroffene schriftliche Vereinbarung nicht. Sie enthält zusätzlich Abmachungen über die Berechtigung von Prof. Dr. H., die Behandlung einem ärztlichen Vertreter zu übertragen, sowie die Ausdehnung der Gebührenvereinbarung auf konsiliarische Tätigkeiten anderer liquidationsberechtigter Ärzte. Irgendwelche Gesichtspunkte, unter denen es sich rechtfertigen läßt, die Gebührenvereinbarung gleichwohl entgegen dem eindeutigen Wortlaut von § 2 Abs. 2 S. 1 GOÄ als gültig anzusehen, sind nicht erkennbar. Vielmehr werden vergleichbar ausgestaltete Honorarvereinbarungen in der Rechtsprechung ebenfalls als unwirksam angesehen (vgl. z.B. AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg VersR 85, 1197 m. Nachw.). Bemerkung: Vgl. BGH VersR 78, 267 und zuletzt OLG Köln VersR 86, 378 .

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