Rückforderung von Gebühren und Verwaltungskosten der Förderbanken (IBB, NRW.Bank, etc.)

Derzeit erreichen mich zahlreiche Anfragen wegen der Möglichkeit Bankgebühren zurückzufordern, die durch öffentliche Banken wie z.B. IBB oder NRW.Bank erhoben worden sind.

Betroffene Bankkunden haben die Banken häufig bereits selbst zur Erstattung aufgefordert und dann regelmäßig eine ablehnende Antwort – u.a. unter Hinweis auf ein Urteil des VG Berlin aus 2009, oder eines des OLG Düsseldorf – erhalten.

Begründet wird die Auffassung der Banken im Wesentlichen damit, dass die Erhebung der Gebühren nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank erfolgt, sondern durch den zugehörigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheid. Deshalb wird behauptet, der Bewilligungsbescheid müsse über das Verwaltungsgericht angegriffen werden. DAS OLG Düsseldorf meint im Wesentlichen, bei den Verwaltungsksoten handele es sich um keine Preisnebenabreden.

Diese Rechtsauffassung ist meines Erachtens aber unzutreffend. Freilich kommt es immer auf den konkreten Darlehensvertrag an und eine Entscheidung in dieser Sache durch den BGH steht bislang aus.

In dem mir zuletzt vorliegenden Fall hat die IBB meines Erachtens ihre öffentlich-rechtliche Förderentscheidung durch privatrechtliches Handeln unter Inanspruchnahme des Privatrechts umgesetzt. Subventionsdarlehen stellen in solchen Fällen zwei rechtlich selbstständige Stufen dar. Die erste Stufe klärt dabei das verwaltungsrechtliche “ob” der Subvention, die zweite Stufe regelt das privatrechtliche “wie” des Darlehensvertrages nach den § 488 BGB.

Der Bewilligungsbescheid und der zugehörige Darlehensvertrag stehen sich also rechtlich selbstständig gegenüber und sind gemäß der sog. “Zwei-Stufentheorie” getrennt zu betrachten. Der Verwaltungskostenbeitrag ist dabei privatrechtlicher Natur und nicht unter Bezugnahme auf die Bewilligungsbescheide erhoben worden. Hierfür spricht die deutliche Bezugnahme im Darlehensvertrag auf das Bürgerliche Gesetzbuch, das Gesetz über das Kreditwesen und die zivilrechtlichen Rückgriffmaßnahmen
nach der Zivilprozessordnung.

Darüber hinaus wird in dem Darlehensvertrag auf die Allgemeinen Geschäftsbedingen der IBB verwiesen, was auch sehr eindeutig für ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis sprechen dürfte.

Meines Erachtens lohnt es sich daher, auch die Darlehensverträge der öffentlich-rechtlichen Banken auf die Erhebung unzulässiger Gebühren zu überprüfen und Rückforderungen dann ggf. noch in diesem Jahr gerichtlich geltend zu machen, um die Verjährung zu hemmen.

Stellungnahme zum Änderungsentwurf des Landes- und Kommunalwahlgesetzes

Ende Oktober habe ich unter Mitarbeit von Herrn cand. iur. Karsten Gröger im Rahmen einer Sachverständigenanhörung des Innenausschusses auf dessen Anfrage hin Stellung genommen zum “Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes” in Mecklenburg-Vorpommern.

Der im Innenausschuss beratene Gesetzesentwurf hat dabei einen überwiegend positiven Eindruck hinterlassen. Die vorgeschlagenen Änderungen und Anpassungen führen meines Erachtens das bisher bestehende Recht folgerichtig weiter und passen es den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen zur Größenabweichung von Wahlkreisen an.

Positiv aufgefallen sind darüber hinaus auch die Reduzierung von Bürokratie und Verwaltungsaufwand sowie die Stärkung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für den Bürger. Weiterhin wird der vorgelegte Entwurf einen Beitrag zur Chancengerechtigkeit zwischen den Parteien und Wählergruppen leisten. Die Auffassung, dass durch das Gesetz die öffentlichen Haushalte nicht stärker belastet, sondern im Gegenteil sogar leicht entlastet werden, teile ich ebenfalls.

Mit Blick auf den Grundsatz der Normenklarheit und zur besseren Verständlichkeit für den Rechtsunterworfenen habe ich aber entgegen des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit empfohlen, im Gesetz auf die Verwendung männlicher und weiblicher Formen personalisierter Nomen zu verzichten und sich stattdessen der inklusiven Variante des generischen Maskulinums zu bedienen.

Unter Punkt III. meiner Stellungnahme habe ich schließlich ein Vorschlag zur gesetzlichen Regelung des Umgangs mit Plakatwerbung (Wahlsichtwerbung) der Parteien und Wählergruppen im Wahlkampf unterbreitet.

Der Volltext der Stellungnahme kann hier heruntergeladen werden:

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Abmahnung wegen Streaming

Streaming gilt im Volksmund als rechtliche “Grauzone”. Das umfasst den Glauben an der Straflosigkeit über das kostenlose Anschauen von Filmen, Serien usw., welche normalerweise nur kostenpflichtig konsumiert werden können. Ende 2013 wurde dieser Glaube durch eine Abmahnungsreihe erschüttert. Mit dem Versenden von Massenabmahnungen gegenüber den Nutzern des Streamdienstes “www.redtube.com”, welcher Videos pornographischen Inhaltes anbietet, wurden diese zu Zahlungen aufgefordert.

Auf was berufen sich diese Abmahnungen?

Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) hat nur der Urheber das Recht seine Werke (in diesem Fall also die Videos) im Sinne des § 16 UrhG zu vervielfältigen. Bei einem Stream wird die Datei temporär auf dem Computer gespeichert. Und dies soll wiederum eine Vervielfältigung darstellen. Folglich stützt sich die Abmahnung auf diesen Rechtsbruch.

Muss ich sofort zahlen?

Bedenken Sie, dass die Abmahner, die solche Abmahnung verschicken, auch auf Einschüchterung setzen. Sie hoffen auf das Einverständnis des Betroffenen, also dessen Zahlung. Jedoch ist die Rechtslage nicht immer eindeutig. Gemäß §§ 53, 44a UrhG hat der Privatnutzer Nutzungsrechte. Es ist also ratsam sich mit seiner Abmahnung bei uns beraten zu lassen. Wir können Sie über die Rechtslage aufklären und weiteres Vorgehen empfehlen.

Online Händler: Gesetzesänderung Stichtag 13.06.2014

Am morgigen 13.06.2014 treten neue Regelungen im Fernabsatzrecht in Kraft. Diese wurden mit dem “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie” vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) beschlossen.Die neuen Regelungen betreffen nicht nur Online Shops, sondern auch Verkäufer, die eBay, Amazon, Yatego, MeinPaket oder andere Online Handelsplattformen benutzen. Neben der Widerrufsbelehrung müssen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden.

Wie nach jeder Neuregelung des Fernabsatzrechtes ist auch nach dem 13.6.2014 damit zu rechnen, dass eine erhebliche Anzahl an wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ausgesprochen werden. In diesen werden Wettbewerber die Beachtung der neuen Regelungen strikt durchsetzen. Da das Gesetz eine Übergangsregelung nicht vorsieht, ist unverzügliches Handeln notwendig.

Um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler deshalb unverzüglich anwaltlich geprüfte Rechtstexte verwenden. Hierfür haben wir die Seite www.law-tax-shop.de eingerichtet.

Neues Widerrufsrecht im Online Handel ab dem 13.6.2014 – insb. eBay und Amazon Händler betroffen

Am 13.6.2014 treten neue Regelungen im Fernabsatzrecht in Kraft. Diese wurden mit dem “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie” vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) beschlossen.

Die neuen Regelungen betreffen nicht nur Online Shops, sondern auch Verkäufer, die eBay, Amazon, Yatego, MeinPaket oder andere Online Handelsplattformen benutzen. Neben der Widerrufsbelehrung müssen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden.

Die Regelungen zu den Informationspflichten im Fernabsatz finden sich nach der Neuregelung in Art. 246a EGBGB, für den elektronischen Geschäftsverkehr in Art. 246c EGBGB.

Verpflichtend werden mit der Neuregelung neben den Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten auch Angaben zum Liefertermin. Neu ist ferner die verpflichtende Angabe der Zahlungsmittel und möglicher Lieferbeschränkungen „bis zum Beginn des Bestellvorgangs“, also noch bevor der Verbraucher die Ware in den „Warenkorb“ legt.

Wesentliche Änderungen treten auch hinsichtlich des Widerrufsrechtes in Kraft. Neben den Neuregelungen an die Anforderungen an die Belehrung, wurde auch das amtliche Muster neu gefasst und die Fristenreglungen umfassend verändert.

Die Grundregelung zu den Widerrufsrechten findet sich nunmehr in § 312g Abs. 1 BGB, zu den Fristen in §§ 355 bis 356c BGB.

Die Widerrufsfrist beträgt nunmehr einheitlich 14 Tage und das einmonatige Widerrufsrecht entfällt.

Neu ist auch der Widerruf über ein obligatorisches Musterwiderrufsformular, welches nach der Vorstellung des Gesetzgebers das Widerrufsverfahren vereinfachen und für Rechtssicherheit sorgen soll. Dem Verbraucher steht es aber frei dieses Muster zu nutzen oder den Vertrag in sonstiger Weise zu widerrufen. Neu ist auch die Möglichkeit des telefonischen Widerrufs, wobei die Beweislast für die Ausübung des Widerrufs beim Verbraucher liegt. Die reine Rücksendung der Ware soll aber für die Ausübung des Widerrufsrechtes nicht ausreichen. Vielmehr ist eine ausdrückliche Erklärung notwendig.

Wie nach jeder Neuregelung des Fernabsatzrechtes ist auch nach dem 13.6.2014 damit zu rechnen, dass eine erhebliche Anzahl an wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ausgesprochen werden. In diesen werden Wettbewerber die Beachtung der neuen Regelungen strikt durchsetzen. Da das Gesetz eine Übergangsregelung nicht vorsieht, ist unverzügliches Handeln notwendig.

Um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler deshalb unverzüglich anwaltlich geprüfte Rechtsteste verwenden. Ich empfehle hier beispielsweise die Seite www.law-tax-shop.de

Den Volltext des “[download id=”1725″]” vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) können Sie hier herunterladen.

Bearbeitungsentgelte für Privatkredite rechtswidrig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über ein Bearbeitungsentgelt bzw. Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. In seinen Urteilen vom 13.05.2014 (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) stellt das höchste deutsche Zivilgericht klar, dass “Bearbeitungsentgelte für die Kapitalüberlassung” unzulässig sind.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zudem am 28.10.2014 in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.

Bei den Bestimmungen handele es sich insbesondere um keine kontrollfreien Preisabreden i.S.d. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden.

Die Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) dürfen nach den Urteilen nicht auf die Kunden abgewälzt werden, weil die Banken diese ausschließlich im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.

Die vorgenannten AGB-Klauseln sind nach Ansicht des Gerichts unwirksam, weil die Erhebung der Gebühren mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Dies folge aus dem Umstand, dass nach dem Gesetz die Banken die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den Zins zu decken haben und nicht durch gesonderte Gebühren.

Betroffene Kunden können von Ihrer Bank verlangen, dass diese Gebühren zurückgezahlt werden.

Einen Musterbrief für die Geltendmachung Ihrer zu viel bezahlten Bearbeitungsgebühren können Sie hier herunterladen: [download id=”1719″]

Hinsichtlich der Verjährung ist zu beachten, dass die Rückforderungsansprüche für den Zeitraum bis Ende 2011 zum 31.12.2014 verjähren werden. Der Musterbrief kann den Eintritt der Verjährung nicht hemmen, so dass verjährungshemmende Maßnahmen, wie z.B. Klageerhebung oder Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides unbedingt noch vor dem 31.12.2014 ergriffen werden müssen.

Den Volltext der Urteile können Sie hier herunterladen: Download Volltext


 

Aufgrund mehrer Rückfragen, bin ich natürlich auch gerne bereit, die von Ihnen zu viel bezahlten Bankgebühren für Sie von Ihrer Bank zurückzufordern. Hierfür benötige ich jedoch einige Unterlagen:

  1. Kopie des Darlehensvertrages
  2. Datum und Höhe der Zahlung der Gebühren
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Die Unterlagen können Sie mir per Briefpost, Fax oder E-Mail zukommen lassen. Ich prüfe dann für Sie, ob und in welcher Höhe ein Rückzahlungsansspruch besteht und mache diesen dann bei Ihrer Bank geltend.

Für Prüfung und Geltendmachung entstehen gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die von der Höhe der Bankgebühren abhängt (“Streitwert”). Diese Anwaltsgebühren mache ich dann ebenfalls bei Ihrer Bank geltend.

 

Gefährliche SPAM “ebay Käuferschutz”

Derzeit werden wieder einmal massiv SPAM-Nachrichten versandt, die von der Aufmachung her recht ordentlich gestaltet sind und vielleicht den einen oder anderen dazu animieren, doch einmal zu klicken um zu schauen, wie es weitergeht. Aktuell werden Mails mit dem Betreff “eBay – Vorname Name Käuferschutz!” versandt. Hier ein Auszug aus dem Inhalt:Sehr geehrte/r Vorname Name , 

zur Sicherheit unserer Nutzer, insbesonders Ihres Nutzerkontos, ist es (aus Gründen des Käuferschutzes) erforderlich, dass wir Sie einer kurzen Legitimationsprüfung unterziehen.

Da es in der Vergangenheit vermehrt zu Missbrauchsfällen mit eBay-Nutzerkonten gab, möchten wir Sie darum bitten Ihre Nutzerdaten über das angehängte Formular im Anhang zu validieren. 

Die Validierung erfolgt vollautomatisch und dauert nur wenige Minuten.

WICHTIG: Sollten Sie die Legitimationsprüfung innerhalb der nächsten 5 Tagen nicht durchführen, so wird Ihr eBay-Nutzerkonto dauerhaft gesperrt. Diese Sperre kann nicht aufgehoben werden! 

Ihre Aktuelle Anschrift lautet : …

Pikanterweise sind sowohl Vorname, Name sowie auch Anschrift korrekt dargestellt. Gleichwohl handelt es sich um eine SPAM Nachricht, die von Internetbetrügern versendet werden, um an Ihre Daten z.B. der Kreditkarte zu gelangen. Einzige richtig ist: LÖSCHEN!




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Passwörter ändern: Internet-Sicherheitslücke Heartbleed

Die im online Recht spezialisierten Rechtsanwälte Maurer & Kollegen empfehlen allen Internetnutzern zur umgehenden Änderungen ihrer Internet Passwörter. Sämtliche Benutzerkonten online basierten Dienste (z.B. E-Mail, Online Banking, Online Plattformen wie soziale Netzwerke) können betroffen sein.

Hintergrund ist eine Sicherheitslücke in der Verschlüsselungstechnologie OpenSSL, die als “Heartbleed” bekannt geworden ist. Dieser sog. Exploit macht sich eine Schwachstelle in der Umsetzung der Heartbeat-Erweiterung des TLS-Protokolls in OpenSSL zunutze, die viele Server im Internet nutzen. Ein Angreifer ist unter Ausnutzung der Schwachstelle uU in der Lage, Speicherinhalte des Servers auszulesen.

Ein gutes Passwort sollte mindestens zwölf Zeichen lang sein. Es sollte aus Groß- und Kleinbuchstaben sowie Sonderzeichen und Ziffern bestehen. Nutzen sie außerdem keine Namen von Familienmitgliedern, Haustieren oder Geburtsdaten.



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AG Köln: Webhoster darf Sperrung von Webseiten nur bei konkretem Verdacht androhen

Das Amtsgericht Köln hat im seinem Urteil vom 9.1.2014 (Az. 130 C 257/13) festgestellt, dass eine Sperrandrohung für Webseiten durch einen Webhoster nur dann zulässig ist, wenn die Beanstandungen des angeblich Verletzten so konkret gefasst sind, dass ein Rechtsverstoß auf Grundlage dieser Ausführungen unschwer bejaht werden kann.

Im vorliegenden Fall fühlte sich eine Tierschutzorganisation durch einen redaktionellen Beitrag auf einer Webseite in ihren Rechten verletzt. Daraufhin hatte sich die Organisation direkt an den Webhoster gewandt, um eine Sperrung der Seite zu erreichen.

Nachdem der Kläger als Betreiber der streitgegenständlichen Webseiten hierauf hin Stellung genommen hat, beharrte der beklagte Webhsoter jedoch auf seinem Standpunkt und einer Sperrung der Webseiten, wenn der betreffende Artikel nicht sofort entfernt würde.

Daraufhin hat sich der Kläger an die Rechtsanwälte Maurer & KOllegen gewandt und diese haben den Webhoster aufgefordert, eine Sperrung zu unterlassen. Erst hierauf hat der Webhoster nachgegeben und versichert, eine Sperrung der Webseiten nicht durchführen zu wollen.

Gleichwohl musste der Kläger das Amtsgericht anrufen, weil der Webhoster sich weigerte die Kosten derInanspruchnahme der Rechtsanwälte zu erstatten.

Das Amtsgericht Köln hat den Webhoster daraufhin verurteilt, die Gebühren zu erstatten.

Hintergrund der Weigerung des Webhosters war der Umstand, dass dieser grundätzlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet ist, Beschwerden von Dritten über von ihm gehostete Inhalte nachzugehen. Die Rechtsprechung sieht vor, dass Webhoster grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Kunden zu einer Stellungnahme aufzufordern und zu prüfen, ob die Beanstandung gerechtfertigt sind oder nicht.

Nach Ansicht des Amtsgericht Köln reicht es jedoch nicht aus, wenn ein Drittre ganz allgemeinen und pauschal eine Rechtsverletzung behauptet.

Hinzu kommt, dass der Kläger in diesem Fall sehr ausführlich dargelegt hat, dass eine Rechtsverletzung nicht vorliegt und die veröffentlichten Äußerungen vom Presserecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind.

Da der Webhoster gleichwohl auf einer Löschung des Beitrags bestand, war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nach Ansicht des Gerichts auch notwendig und die Kosten hierfür von dem Webmaster zu erstatten.



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LG Berlin: “Anmelden” darf in Onlineshops nicht für den Bestellbutton verwendet werden

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 17.07.2013 (Az. 97 O 5/13) entschieden, dass das Wort “Anmelden” bei einem Onlineshop nicht für den Bestellbutton verwendet werden darf, da die Formulierung “Anmelden” keine der Formulierung “zahlungspflichtig bestellen” entsprechende eindeutige Formulierung darstelle.

Gesetzlicher Hintergrund der Entscheidung ist § 312g Abs. 3 BGB. Nach dieser Regelung hat der Unternehmer die Bestellsituation in einem Onlineshop so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Wenn dazu eine “Schaltfläche” verwendet wird, muss der Unternehmer diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriften.

In dem Rechtsstreit waren die Parteien Mitbewerber im Vertrieb von Busreisen über das Internet.

Das Gericht stellte zudem klar, dass die gesetzliche Regelung nicht nur bei sog. Abo-Fallen gelte, sondern für weitgehend jeden Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat.

Die streitgegenständliche Schaltfläche sei zwar gut lesbar, verwende aber nicht ausschließlich die Worte “zahlungspflichtig bestellen”. Ebenso fehle es an einer anderen auch möglichen entsprechenden eindeutigen Formulierung, die unmissverständliche Hinweise auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht beinhalte.



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