AG Köln: Webhoster darf Sperrung von Webseiten nur bei konkretem Verdacht androhen

Das Amtsgericht Köln hat im seinem Urteil vom 9.1.2014 (Az. 130 C 257/13) festgestellt, dass eine Sperrandrohung für Webseiten durch einen Webhoster nur dann zulässig ist, wenn die Beanstandungen des angeblich Verletzten so konkret gefasst sind, dass ein Rechtsverstoß auf Grundlage dieser Ausführungen unschwer bejaht werden kann.

Im vorliegenden Fall fühlte sich eine Tierschutzorganisation durch einen redaktionellen Beitrag auf einer Webseite in ihren Rechten verletzt. Daraufhin hatte sich die Organisation direkt an den Webhoster gewandt, um eine Sperrung der Seite zu erreichen.

Nachdem der Kläger als Betreiber der streitgegenständlichen Webseiten hierauf hin Stellung genommen hat, beharrte der beklagte Webhsoter jedoch auf seinem Standpunkt und einer Sperrung der Webseiten, wenn der betreffende Artikel nicht sofort entfernt würde.

Daraufhin hat sich der Kläger an die Rechtsanwälte Maurer & KOllegen gewandt und diese haben den Webhoster aufgefordert, eine Sperrung zu unterlassen. Erst hierauf hat der Webhoster nachgegeben und versichert, eine Sperrung der Webseiten nicht durchführen zu wollen.

Gleichwohl musste der Kläger das Amtsgericht anrufen, weil der Webhoster sich weigerte die Kosten derInanspruchnahme der Rechtsanwälte zu erstatten.

Das Amtsgericht Köln hat den Webhoster daraufhin verurteilt, die Gebühren zu erstatten.

Hintergrund der Weigerung des Webhosters war der Umstand, dass dieser grundätzlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet ist, Beschwerden von Dritten über von ihm gehostete Inhalte nachzugehen. Die Rechtsprechung sieht vor, dass Webhoster grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Kunden zu einer Stellungnahme aufzufordern und zu prüfen, ob die Beanstandung gerechtfertigt sind oder nicht.

Nach Ansicht des Amtsgericht Köln reicht es jedoch nicht aus, wenn ein Drittre ganz allgemeinen und pauschal eine Rechtsverletzung behauptet.

Hinzu kommt, dass der Kläger in diesem Fall sehr ausführlich dargelegt hat, dass eine Rechtsverletzung nicht vorliegt und die veröffentlichten Äußerungen vom Presserecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind.

Da der Webhoster gleichwohl auf einer Löschung des Beitrags bestand, war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nach Ansicht des Gerichts auch notwendig und die Kosten hierfür von dem Webmaster zu erstatten.



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LG Berlin: “Anmelden” darf in Onlineshops nicht für den Bestellbutton verwendet werden

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 17.07.2013 (Az. 97 O 5/13) entschieden, dass das Wort “Anmelden” bei einem Onlineshop nicht für den Bestellbutton verwendet werden darf, da die Formulierung “Anmelden” keine der Formulierung “zahlungspflichtig bestellen” entsprechende eindeutige Formulierung darstelle.

Gesetzlicher Hintergrund der Entscheidung ist § 312g Abs. 3 BGB. Nach dieser Regelung hat der Unternehmer die Bestellsituation in einem Onlineshop so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Wenn dazu eine “Schaltfläche” verwendet wird, muss der Unternehmer diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriften.

In dem Rechtsstreit waren die Parteien Mitbewerber im Vertrieb von Busreisen über das Internet.

Das Gericht stellte zudem klar, dass die gesetzliche Regelung nicht nur bei sog. Abo-Fallen gelte, sondern für weitgehend jeden Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat.

Die streitgegenständliche Schaltfläche sei zwar gut lesbar, verwende aber nicht ausschließlich die Worte “zahlungspflichtig bestellen”. Ebenso fehle es an einer anderen auch möglichen entsprechenden eindeutigen Formulierung, die unmissverständliche Hinweise auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht beinhalte.



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Streit um Vergütung berechtigt nicht zur Arbeitsverweigerung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (Az. 5 Sa 111/13) hat geurteilt, dass im Streit um die Vergütung bestimmter Aufgaben dem Arbeitnehmer kein Arbeitsverweigerungsrecht zusteht.
Im konkreten Fall hatte ein Bodenverleger geklagt, nachdem er von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden war, als er sich weigerte, die ihm zugewiesene Arbeit zusammen mit den notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu erledigen.

Der Kläger war der Ansicht, unzulässigerweise nur nach Akkordvertrag vergütet zu werden. Seiner Auffassung nach, hätte er für die Vorbereitungsmaßnahmen zusätzlich nach Stunden bezahlt werden müssen, da er für die gesamte Baustelle nur 7,86 € pro Stunde verdienen würde. Im Arbeitsvertrag waren 12,00 € pro Stunde für nicht nach Akkordvertrag vergütete Arbeiten festgelegt.
Nachdem er von der Geschäftsführung verlangte, entweder zusätzlich für die Vorbereitungen bezahlt oder auf einer anderen Baustelle eingesetzt zu werden, forderte ihn der Geschäftsführer auf, die Arbeit umgehend wieder aufzunehmen, da er sonst die fristlose Kündigung riskiere.

Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, sprach der Geschäftsführer die fristlose Kündigung aus.

Das Arbeitsgericht Elmshorn gab der Kündigungsschutzklage zwar statt, da dem Kläger keine Gelegenheit zum Überdenken seiner Verweigerung gegeben wurde. Jedoch hatte die Berufung des Arbeitgebers vor dem LAG Erfolg, da der Arbeitnehmer das volle Risiko eines Irrtums trage und zudem vorleistungspflichtig sei. Eventuelle Ansprüche gegen den Arbeitgeber könne er nach Erhalt der Monatsabrechnung prüfen und ggf. einklagen.


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Neue Abmahnwelle der Rechtsanwälte U+C

Eine neue Abmahnwelle der Rechtsanwälte U+C ist gerade über das Land oder genauer gesagt über ahnungslose Bürgerinnen und Bürger hereingebrochen. Die Betroffenen sollen sich auf dem Erotikportal Redtube einen Film angeschaut haben. Darin liegt auch das Neue der Sache, denn das bloße Anschauen wurde bei den bislang bekannten sog. “Filesharing”-Abmahnungen nicht vorgeworfen, sondern der illegale Upload. Dieser fällt beim Anschauen, dem “Streamen”, aber gar nicht an. Lediglich eine vorübergehende Zwischenspeicherung von Teilen des Films findet statt, welche als vorübergehende Vervielfältigungshandlung im Sinne von § 44a UrhG eingeordnet werden dürfte.

Haben Sie eine solche Abmahnung erhalten, so zahlen Sie bitte nicht voreilig das geforderte Geld oder unterschreiben etwa die Unterlassungserklärung, denn diese würde Sie 30 Jahre lang binden. Gar nichts tun, ist allerdings ebenfalls nicht ratsam, denn in diesem Falle könnten die Anwälte von U+C gegen Sie eine einstweilige Verfügung erwirken, da in diesem Falle nur die Argumente dieser Kanzlei gehört werden würden und Sie keine Möglichkeit der Stellungnahme haben.

Gern können Sie uns kontaktieren, wir helfen Ihnen weiter.

Wir denken, daß hier auch im Hinblick auf die bevorstehenden Feiertage versucht wird, schnelles Geld zu machen, zumal der geforderte Geldbetrag von 250 EUR im Vergleich zu anderen Abmahnungen eher niedrig ist. Dennoch sollten Sie kein Geld für etwas zahlen, das Sie nicht getan haben.

Und noch ein abschließender Hinweis: Trittbrettfahrer versenden neuerdings eMails und geben vor, eine Abmahnung damit auszusprechen. Diese eMails stammen nicht von U+C, und die der eMail angehängte Anlage dürfte eine schädliche Datei enthalten, also löschen Sie eine solche eMail unverzüglich.



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Schwimmunterricht und Glaubensfreiheit

Laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) können sich muslimische Schülerinnen nicht auf die Glaubensfreiheit berufen, um nicht am koedukativen Schwimmunterricht teilzunehmen (Az.: BVerwG 6 C 25.12). Voraussetzung dafür ist, dass sie dabei einen Burkini tragen können, ein zum Schwimmen gemachtes Kleidungsstück, welches den Körper überwiegend verhüllt.

Eine muslimische Schülerin besuchte eine Schule, an der gemeinsamer Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen stattfand, an dem auch sie teilnehmen musste. Dies widerspreche ihrer Meinung nach aber den religiösen Vorschriften, weshalb sie durch die Schule vom Schwimmunterricht befreit werden wollte. Dem stimmte die Schule nicht zu.

Diese Ansicht bestätigte nun auch das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz. Es sei richtig, dass die Teilnahme der Muslimin am Schwimmunterricht einen Eingriff in die Religions- und Glaubensfreiheit aus Artikel 4 GG darstelle:

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Dieser Eingriff sei aber durch den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 I GG (Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.) gerechtfertigt. Das Tragen eines Burkinis, welcher wiederum den muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht, sei der Klägerin zumutbar gewesen und angemessen. Daran ändere auch das Argument nichts, sie müsse männliche Klassenkammeraden in Schwimmkleidung sehen. Der Schutzbereich der Glaubensfreiheit umfasse nicht den Anspruch darauf, vor dem Anblick Dritter geschützt zu sein, die nicht den muslimischen Bekleidungsgeboten folgen. Dies gelte nicht nur für den schulischen Alltag.

Folglich könne die Glaubensfreiheit im vorliegenden Fall keine teilweise Aufhebung der Schulpflicht bewirken.


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Geschlechtsspezifische Stellenausschreibung

Das Verwaltungsgericht in Arnsberg hat entschieden, dass es zulässig ist, die Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nur von einer Frau besetzen zu lassen (Az.: 2 K 2669/11). Grundlage sei dafür das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Der Kläger war ein Mann, der sich auf die Stelle des Gleichstellungsbeauftragten beworben hatte, dabei jedoch aufgrund seines Geschlechts nicht berücksichtigt wurde und nun Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 I AGG verlangte.

(„Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat“)

Darauf habe er keinen Anspruch, so das VG Arnsberg. Erfordere die Tätigkeit, um die es bei der Ausschreibung geht, aufgrund ihrer spezifischen Bedeutung ein bestimmtes Geschlecht des Bewerbers, sei diese Einschränkung gerechtfertigt.

Im vorliegenden Falle sei die Gleichstellungsbeauftragte gerade überwiegend dafür zuständig, sich für die Förderung von Frauen im öffentlichen Dienst einzusetzen und auch Unterstützung bei frauenspezifischen Themen zu leisten. Erfahrungsgemäß wenden sich die betroffenen Frauen eher an eine weibliche Bezugsperson, sodass die Effizienz der Stelle nur durch die Besetzung mit einer Frau erreicht werden könnte.

Dies würde Art. 3 II GG nicht widersprechen, sondern gerade zu seiner konkreten Ausgestaltung und Umsetzung führen:

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.


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Verwirken von Kindesunterhaltsansprüchen

Wird ein Anspruch auf Kindesunterhalt trotz der Möglichkeit dazu über längere Zeit nicht geltend gemacht, verwirkt Anspruch auf die rückständigen Beträge, so das OLG Hamm (2 WF 82/13).

Im Jahr 2002 unterzeichnete der spätere Antragsteller eine Urkunde, in der er sich verpflichtete, an sein Kind monatlich den Mindestunterhalt zu bezahlen. Die Kindsmutter machte diesen aber bis zum Jahr 2011 nicht geltend. Erst dann verlangte sie eine Nachzahlung für die verstrichenen Jahre in Höhe von 7.000 Euro. Das Gehalt des Vaters sollte durch einen Pfändungsbeschluss eingezogen werden.

Dagegen wehrte er sich mit dem Argument, dass der Anspruch auf die Zahlungen der letzten Jahre sei verwirkt. Das sei bereits nach einem Jahr der Fall, in dem die Mutter untätig geblieben ist.

Dem folgte in Grundzügen das OLG Hamm in zweiter Instanz. Es sei darauf abzustellen, welche Schlüsse der Unterhaltsschuldner aus dem Gesamtverhalten der Mutter ziehen konnte. Werde die Forderung über lange Zeit nicht geltend gemacht, obwohl die tatsächliche Möglichkeit dazu bestanden hat, müsse er sich darauf verlassen können, dass das auch in Zukunft nicht geschieht. Laut Urteil genüge dazu bereits das Überschreiten der Frist von einem Jahr.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 BGB musste der Kindsvater nicht mehr damit rechnen, zumindest für die vergangenen Jahre in Anspruch genommen zu werden. Das widersprüchliche Verhalten der Mutter könne nicht zu seinen Lasten fallen. Insbesondere wenn es sich um Unterhaltszahlungen handle, auf die der Gläubiger theoretisch nicht verzichten kann, um seinen Mindestlebensstandard zu halten, könne ein schnelles Handeln erwartet werden. Andernfalls sei der Bedarf fraglich.


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Werkleistungen durch Schwarzarbeit: keine Mängelansprüche

Laut Bundesgerichtshof (Az.: VII ZR 6/13) hat der Besteller eines Werkes keine Mängelansprüche, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.Die Klägerin, Grundstückbesitzerin, hatte mit dem Beklagten vereinbart, dass er die Auffahrt zu ihrem Grundstück neu pflastert. Dafür waren 1.800 € vereinbart, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Nach Abschluss der Arbeiten sind der Klägerin einige Mängel aufgefallen und sie verlangte vom Beklagten deren Beseitigung, woraufhin sich dieser weigerte.

Die Auftraggeberin versuchte nun, ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen, jedoch ohne Erfolg.

Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot regelt § 134 BGB:

§ 134 Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ein solches Verbot stellt hier § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) dar:

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

… als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, …

Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt, so auch im vorliegenden Fall.

Ist ein Werkvertrag nichtig, können aus ihm auch keine Mängelansprüche geltend gemacht werden.


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Zulassung privater Videoaufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess?

Das Amtsgericht München (Az.: 343 C 4445/13) beschäftigte sich mit der Frage, wann private Videoaufnahmen als Beweis im Zivilprozess zugelassen werden können, ohne eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Partei darzustellen. Es käme dabei auf eine Interessenabwägung der Beteiligten an.Gegenstand des Verfahrens war ein Verkehrsunfall mit einem Auto- und einem Radfahrer. Der Radfahrer wurde bei einem Zusammenstoß leicht verletzt, sein Fahrrad beschädigt. Vom Kfz-Fahrer verlangte er nun die Erstattung der Arzt- und Reparaturkosten in Höhe von 3000 Euro sowie Schmerzensgeld. Nachdem sich der Autofahrer weigerte zu zahlen, erhob der Fahrradfahrer Klage vor dem AG München.

Dabei wollte er unter anderem ein Video als Beweismittel einsetzen, welches er mit einer Kamera gedreht hatte, die dauerhaft am Fahrrad befestigt ist und Aufnahmen macht. Darin sah der Beklagte jedoch eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild) aus Art. 2 I GG.

Das AG München meinte dazu, dass die Verwertung als Beweismittel zulässig sein könne, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme damit noch kein bestimmter Zweck verfolgt werde und das Video später der Beweissicherung diene.

Zu dem Zeitpunkt, als das Video entstand, hatte der Radfahrer damit noch kein bestimmtes Ziel verfolgt. Der Autofahrer war, wie viele andere Personen in dem Video auch, zufällig ins Bild geraten und wurde nicht absichtlich gefilmt. Man müsse in der Öffentlichkeit im Allgemeinen damit rechnen.

Ein Grundrechtseingriff sei darin aber erst dann zu sehen, wenn eine derartige zufällig entstandene Aufnahme gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht werde.

Dies sei hier zwar auch der Fall, sei aber dadurch gerechtfertigt, dass der Radfahrer ein berechtigtes Interesse an der Beweissicherung und Veröffentlichung habe.

Wenn es zulässig sei, an einem Unfallort unmittelbar Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner zu machen, um Beweise sicherzustellen, könne nichts anderes für Aufnahmen gelten, die vor dem Unfall ohne konkrete Absicht gemacht wurden und erst danach zu Beweisen werden.


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Keine Veröffentlichung privater Facebook-Nachrichten

Laut Beschluss des OLG Hamburg (Az.: 7 W 5/13) ist es grundsätzlich nicht gestattet, private Facebook-Nachrichten der Öffentlichkeit zugängig zu machen.

Ein Mann wurde verklagt, weil er eine für ihn bestimmte private Nachricht veröffentlicht und für jedermann zugängig gemacht hatte. Der Absender sah sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und erhob Klage.

Vor dem OLG Hamburg bekam er Recht.

Eine private Nachricht, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist, verstoße gegen Art. 2 I GG:

 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. …

Anders sei es nur, wenn ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung bestehe, etwa der Absender eine Person des öffentlichen Lebens sei oder der Inhalt von besonderem Interesse für die Öffentlichkeit sei.

Vorliegend sei dies aber nicht der Fall. Insbesondere wiegt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwerer, da im Schreiben zahlreiche Rechtsschreibfehler zu finden seien.


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