EuGH hebt Terror-Listen Verordnungen auf

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mit Urteil vom 03.09. 2008 klargestellt, dass auch gegen völkerrechtsdeterminiertes Gemeinschaftsrecht europäischer Rechtsschutz gegeben ist. Noch in dem Verfahren der Vorinstanz (EuG) wurde eine Rechtskontrolle abgelehnt uund nur eine Prüfung am Maßstab zwingenden Völkerrechts vorgenommen.

Hintergrund war die am 15. 10. 1999 verabschiedete Resolution 1267 (1999) der Sicherheitsrates. In dieser wurde afghanische Terroristenausbildung als Gefahr für den Weltfriedens und die internationale Sicherheit verurteilt. Zudem verlangte der Sicherheitsrat, dass die Taliban Osama bin Laden ausliefern. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung bestimmt die Resolution, dass alle Staaten Gelder und andere Finanzmittel, die den Taliban gehören einfrieren und sicherstellen werden.

Die EU hat dies mit der Verordnung Nr. 467/01 umgesetzt. Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 467/01 werden alle Gelder und anderen Finanzmittel eingefroren, die den von dem UN-Sanktionsausschuss bezeichneten und in Anhang I genannten Personen eingefroren. Anhang I der Verordnung Nr. 467/01 enthält die Liste der Personen die vom Einfrieren der Gelder betroffen sind.

Rechtsschutz gegen die Aufnahme in den Anhang ist im Völkerrecht aber nicht gegeben, da vor dem IGH Einzelne kein Verfahren anstrengen können. Betroffene können nur beim Heimat- oder Aufenthaltsstaat beantragen, sich für eine Streichung einzusetzen.

Der EuGH sah daher dieses „listing“ mit rechtsstaatlichen Grundsätzen als unvereinbar an. Er hat festgehalten, dass der Grundsatz umfassender Grundrechtskontrolle von Gemeinschaftsrecht auch dann gilt, wenn völkerrechtliche Vorgaben umsetzt werden.

Recht in Zeiten des Terrors – timeo libertati

Schon in der griechischen Staatsphilosophie wurde der Gedanke gefasst, dass die Gesetzesherrschaft der Willkür einzelner Personen vorzuziehen ist. Dabei ist der Primat des Rechts mit der sittlichen Idee der Gerechtigkeit eng verbunden. Rechtsnormen allein sind aber noch kein Garant für Gerechtigkeit.

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BVerfG schränkt Vorratsdatenspeicherung weiter ein

Durch einstweilige Anordnung (Az.: 1 BvR 256/08) hat das Bundesverfassungsgericht am 28.10.08 die umstrittene Vorratsdatenspeicherung weiter eingeschränkt und die Anordnung vom März 2008 erweitert.

Die Weitergabe von Telefon- und E-Mail-Daten an die Behörden ist nun vorläufig nur noch in sehr wichtigen Fällen möglich. Dazu müssen wichtige Rechtsgüter, wie Leib, Leben, Freiheit oder der Bestand von Bund und Ländern, in Gefahr sein. Verfassungsschutzbehörden können Daten nur abrufen, wenn neben einer dies gestattenden Norm auch die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1, § 3 des Art. 10-Gesetzes vorliegen.

Der § 113a TKG sieht vor, dass alle Verkehrsdaten, die Telekommunikationsdiensten entstehen, von den Anbietern der Dienste für jeweils sechs Monate zu speichern sind. Erfasst sind neben Telefondiensten auch Internetzugangsdienste und E-Mail-Dienste. Diese anlasslos auf Vorrat gespeicherten Daten dürfen von den Anbietern an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Voraussetzung für die Übermittlung ist, dass die Behörden jeweils durch eine Rechtsgrundlage zum Abruf ermächtigt ist, die auf § 113a TKG Bezug nimmt.

Bereits im März 2008 erließ der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine einstweilige Anordnung, nach der die Übermittlung der Daten nur unter bestimmten Einschränkungen erfolgen darf.

Das BVerfG verlängerte nun die einstweilige Anordnung vom 11.04.2008 für die Dauer von sechs Monaten Gleichzeitig erweiterte das BVerfG die einstweilige Anordnung dahingehend, dass die nach § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten für die Gefahrenabwehr (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) von den Anbietern nur unter einschränkenden Bedingungen an die ersuchende Behörde übermittelt werden dürfen.

Farben der Bundesflagge als Schwarz-Rot-Senf

Wer die Nationalfarben der Bundesrepublik als „Schwarz-Rot-Senf“ bezeichnet, genießt nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Schutz der Meinungsfreiheit und hat keine Strafe zu befürchten.

Das Verfassungsgericht hob drei Urteile auf, die einen Neonazi zu 1800 EUR Geldstrafe verurteilt hatten (§ 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB), weil er durch sie in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt wurde.

Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist zuzustimmen. Es beruht im wesentlichen auf den folgenden Sachverhalt/Gründen:

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