Wer die Nationalfarben der Bundesrepublik als „Schwarz-Rot-Senf“ bezeichnet, genießt nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Schutz der Meinungsfreiheit und hat keine Strafe zu befürchten.
Das Verfassungsgericht hob drei Urteile auf, die einen Neonazi zu 1800 EUR Geldstrafe verurteilt hatten (§ 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB), weil er durch sie in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt wurde.
Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist zuzustimmen. Es beruht im wesentlichen auf den folgenden Sachverhalt/Gründen: