Die Corona-Krise hat die Welt derzeit fest im Griff, Deutschland ist im Lockdown. Medizinprodukte wie Mundschutzmasken, Desinfektionsmittel und Einweghandschuhe sind wegen der weltweit hohen Nachfrage derzeit akute Mangelware. Doch in der Not werden Menschen bekanntlich erfinderisch. So gibt es derzeit eine Vielzahl von Anbietern, die – teils aus Hilfsbereitschaft, teils aus Geschäftssinn – selbst hergestellte Mundschutzmasken vertreiben – oft in bunten Farben und mit modischen Elementen. Doch der Mundschutz “Marke Eigenbau” kann schnell zur ärgerlichen und teuren Abmahnfalle werden. Lesen Sie hier, was Sie als Masken-Schneider unbedingt beachten sollten.
„Mundschutz ‘Marke Eigenbau’ ist Abmahnfalle“ weiterlesenJahreswechsel 2019/2020: Erstmals Meldepflichten nach dem Verpackungsgesetz
Seit 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG), mit dem der Gesetzgeber die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst und den – vornehmlich abfallrechtlichen – Regelungen eine neue und modernere Rechtsgrundlage gegeben hat. Die wohl bekannteste Neuregelung des Verpackungsgesetzes ist die Registrierungspflicht im s.g. Herstellerregister “LUCID” der “Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister”. Sie gilt für alle diejenigen, die Verpackungsmaterial, welches beim Endverbraucher oder ihm gleichgestellten “Anfallstellen” anfällt, erstmals in Verkehr bringen. Auch Onlinehändler, die ihre Produkte im Wege des Fernabsatzes versenden und dabei Päckchen und Pakte, Füllmaterial, Klebeband, Versandetiketten u.Ä. verwenden, gelten als Hersteller und unterliegen der Registrierungspflicht. Verbunden mit der Eintragung ins Register ist die Pflicht, sich einem Abfallkreislaufsystem, bzw. dualen System (wie bspw. dem “Grünen Punkt”) anzuschließen. Herstellern, die die Registrierung versäumen, drohen Abmahnungen und Bußgelder.
„Jahreswechsel 2019/2020: Erstmals Meldepflichten nach dem Verpackungsgesetz“ weiterlesenWebseitenbetreiber aufgepasst: Cookie-Opt-In ab sofort Pflicht
Der Europäische Gerichtshof hat am 01.10.2019 eine Grundsatzentscheidung zur lange Zeit umstrittenen Frage getroffen, ob Webseitenbetreiber von ihren Besuchern eine ausdrückliche Einwilligung einholen müssen, wenn sie s.g. Cookies verwenden. In ihrem Urteil (EuGH, Urteil vom 01.10.2019, Az. C-673/17) kommen die obersten EU-Richter zu dem Ergebnis, dass eine solche aktive Einwilligungshandlung der Nutzer zwingend erforderlich ist – der Cookie-Opt-In wird also Pflicht. Bisher gängige Verfahren, wonach Nutzer aktiv handeln mussten, wenn sie keine Webseiten-Cookies auf ihren Browsern zulassen wollten (s.g. Opt-Out-Varianten) sind demnach unzulässig. Eine entsprechende Regelung des deutschen Telemediengesetzes verstößt insoweit gegen europäisches Recht.
Lesen Sie in unserem Beitrag, welcher Sachverhalt dem Urteil zugrunde liegt, was der rechtliche Rahmen der Entscheidung ist und was Webseitenbetreiber und Online-Händler nun unternehmen müssen.
Was sind eigentlich Cookies?
Bei s.g. Cookies handelt es sich technisch betrachtet um kleine Textdateien von meist einigen Kilobyte Größe, die Webseitenbetreiber auf dem Computer des Nutzers – besser gesagt in dessen Webbrowser – speichern und die bei einem erneuten Aufrufen der entsprechenden Seite “wiedererkannt” werden. Auf diese Weise “erinnert” sich die Webseite an den Nutzer. Es sollen so beispielsweise die Navigation im Internet oder Online-Transaktionen erleichtert werden.
Klassischer Anwendungsfall ist zum Beispiel folgender: Ein Internetnutzer besucht einen Webshop und legt bestimmte Produkte im Warenkorb ab. Dabei setzt die Webseite Cookies im informationstechnischen System des Nutzers. Verlässt der Nutzer nun die Webseite, ohne den Checkout, bzw. den Einkauf beendet zu haben und kehrt der Nutzer später auf die Shop-Seite zurück, so findet er seine zuvor ausgewählten Produkte noch immer im Warenkorb vor.
Cookies werden aber auch verwendet, um Informationen über das Nutzerverhalten zu erlangen und zu analysieren, um Nutzer zu “tracken”, Profile zu erstellen und um personalisierte Werbung auszuspielen. Die Einsatzmöglichkeiten von Cookies sind vielfältig und werden in Zeiten von “Big Data” in großem Stil ausgeschöpft. Kaum noch eine Webseite kommt heutzutage ohne Cookies aus.
„Webseitenbetreiber aufgepasst: Cookie-Opt-In ab sofort Pflicht“ weiterlesen“Deutsche Umwelthilfe” obsiegt – “Rechtsmissbrauch” bleibt zahnloser Tiger
Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seiner aktuellen Entscheidung (Az.: I ZR 149/18) die umstrittene Abmahnpraxis der “Deutschen Umwelthilfe” (Deutsche Umwelthilfe e.V.) bestätigt.
Die Karlsruher Richter kamen zu dem Schluss, dass der wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme durch die “Deutsche Umwelthilfe” nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 8 Abs. 4 UWG entgegengehalten werden kann.
Die Vorschrift lautet:
“Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.”
„“Deutsche Umwelthilfe” obsiegt – “Rechtsmissbrauch” bleibt zahnloser Tiger“ weiterlesenAnhängen an fremde Angebote bei Amazon
Uns erreichen in letzter Zeit immer wieder Anfragen von Mandanten, Interessenten und Online-Händlern der Plattform Amazon zum Themenkreis „Anhängen an fremde Angebote“. Die Händler stören sich dabei meist daran, dass andere Amazon-Anbieter die eigenen, in der Regel selbst erstellten Produktseiten auf Amazon – einschließlich der Artikelbezeichnungen, Beschreibungstexte, Produktfotos und ggf. sogar der EAN (European Article Number) und anderer Spezifikationen – für deren Produkte nutzen, sich also an ein bestehendes Angebot einfach „dranhängen“. In diesem Artikel wollen wir Ihnen einen verständlichen Überblick über eine Thematik an die Hand geben, die aus rechtlicher Sicht alles andere als einfach und unumstritten ist.
Was ist eigentlich „Anhängen an fremde Angebote“ bei Amazon?
Amazon hat bereits vor Jahren begonnen, die Struktur seiner Webseite anders zu gestalten als andere Onlinehandelsplattformen wie beispielsweise eBay. Während bei eBay jeder Händler innerhalb seines Verkäuferprofils beliebig viele verschiedene Artikel anlegen und online stellen kann mit der Folge, dass für ein und denselben Artikel ggf. dutzende verschiedene Einzelangebote bestehen, ordnet Amazon seinen Shop grundlegend anders: Hier werden nicht die Produkte den Anbietern zugeordnet, sondern umgekehrt. Jedes eingestellte Produkt erhält in der Regel anhand seiner EAN eine Seite, der dann die Anbieter eben dieses Produktes zugeordnet werden. Beim Anbieten auf Amazon besteht daher – unausweichlich – die Möglichkeit, sich an das Angebot eines Mitbewerbers „anzuhängen“.
Bietet an Händler ein Produkt erstmals auf Amazon an, wird dem Produkt von Amazon eine eindeutige Identifikationsnummer zugeordnet. Für jedes Produkt, das bei Amazon inseriert wird, vergibt Amazon eine s.g. Amazon Standard Identification Number (ASIN). Existieren mehrere Angebote zum selben Produkt von verschiedenen Anbietern, bzw. bietet ein Mitbewerber später das gleiche Produkt ebenfalls auf Amazon an, werden die gesamten Angebote der unterschiedlichen Händler auf einer einheitlichen Produktseite zusammengefasst und präsentiert. Amazons erklärtes Ziel hinter dieser Firmenpolitik ist es, die Übersichtlichkeit und den Preiswettbewerb zu stärken. Der Handelsriese nimmt dabei ganz bewusst in Kauf, dass es zum Phänomen „Anhängen an fremde Angebote“ – mit all seinen Ärgernissen – kommt.
Liegt im Anhängen an fremde Angebote eine Urheberrechtsverletzung?
Ein Händler hat ein Angebot erstmals eingestellt, einen eigenen Text zur Produktbeschreibung verfasst und sogar selbst Produktfotos angefertigt. Kann der Händler nun aus einer möglicherweise im Raum stehenden Urheberrechtsverletzung gegen den „Anhängenden“ vorgehen, der Beschreibung und Fotos quasi “mitbenutzt”?
Die Antwort auf diese Frage lautet – jedenfalls nach bisheriger Rechtsprechung – nein.
Eine urheberrechtliche Inanspruchnahme ist deshalb nicht möglich, weil sich Amazon in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den von seinen Händlern hochgeladenen Werken (Texten, Fotos, Videos, etc.) einräumen lässt. Unabhängig von der Frage also, ob ein Beschreibungstext für ein Produkt überhaupt die nötige Schöpfungshöhe erreicht, um dem Schutz des Urheberrechts habhaft zu werden (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG), scheitert ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch in aller Regel jedenfalls daran, dass der „anhängende“ Mitbewerber – durch das Unterlizenzierungsrecht Amazons – die Texte, Fotos und Medien ebenfalls nutzen darf. Ob eine solche weitgehende Lizenzierungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, wird man kontrovers diskutieren können – bisher hat sie gerichtlicher Überprüfung aber jedenfalls standgehalten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.12.2014, Az. 6 U 51/14)
Liegt im Anhängen an fremde Angebote eine Kennzeichenrechtsverletzung?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Anhängen an fremde Angebote bei Amazon einen Kennzeichen-, bzw. Markenrechtsverstoß begründen. Denn für denjenigen Anbieter, der sein Produkt markenrechtlichen schützen lässt, streitet die s.g. Herkunftsfunktion der Marke. Ein solcher Anbieter kann deshalb in aller Regel erfolgreich untersagen lassen, dass andere Amazon-Händler deren Produkte unter der gleichen Marke anbieten.
Für eine erfolgreiche markenrechtliche Inanspruchnahme müssen – unabhängig von einer selbstverständlich immer notwendigen rechtlichen Einzelfallprüfung – jedenfalls folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das eigene Produkt muss als Marke (nationale Marke nach dem Markengesetz oder Unionsmarke nach der Unionsmarkenverordnung) oder als Unternehmenskennzeichen geschützt sein,
- das eigene Produkt wird in der „von-Zeile“ (Zeile unter der Angebotsbezeichnung) oder im Angebotsnamen selbst unter Wiedergabe des Markennamens bezeichnet (wobei im Falle von Wort-Bildmarken die Wiedergabe des Wortbestandteils genügt) und
- der sich anhängende Anbieter verkauft in Wahrheit ein anderes als das Markenprodukt.
Wichtig ist hier ein gewisses Grundverständnis des Markenrechts und seiner Funktionen. Die Marke als solche bietet keinen absoluten Schutz, bzw. kein in jeder Hinsicht absolutes Ausschließlichkeitsrecht. Die wichtigste Funktion einer Marke ist es, die Herkunft eines bestimmten Produktes, bzw. einer Dienstleistung zu schützen (Herkunftsfunktion der Marke). Ein Anbieter, der beispielsweise auf einer Online-Handelsplattform Apple-Computer verkauft und diese als solche bezeichnet, verletzt selbstverständlich nicht Apples Markenrechte – solange und soweit die Computer tatsächlich von Apple sind. Er würde allerdings dann in Apples Markenrechte eingreifen, wenn die Computer in Wahrheit von einem anderen Hersteller stammen.
Dies bedeutet mit Blick auf den hiesigen Problemkreis, dass ein Amazon-Anbieter, an dessen markenrechtlich geschütztes Produkt sich ein anderer Anbieter angehängt hat, sich unbedingt versichern sollte, ob es sich bei dem Konkurrenzangebot nicht tatsächlich um “sein” Produkt handelt, welches der Konkurrent lediglich weiterverkauft. Dies ließe sich beispielsweise über einen Testkauf ermitteln.
Rechtsprechungsübersicht:
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2015, Az. I-20 U 92/14
- LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2014, Az. 2a O 58/13
- LG Berlin, Beschluss vom 25.11.2011, Az. 15 O 436/11
Gleiches gilt grundsätzlich analog auch für geschützte Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 MarkenG (OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2013, Az. 4 U 139/12).
Liegt im Anhängen eine Wettbewerbsverletzung?
Die diesbezügliche Betrachtung ist ähnlich der oben angeführten markenrechtlichen, sobald der Anhängende über die Herkunft der Ware irreführt. Wird der Firmenname oder aber die EAN, bzw. die AISN durch einen Mitbewerber übernommen, schließlich aber ein anderes Produkt geliefert, so stellt dies eine Wettbewerbsverletzung dar. Der Mitbewerber täuscht dann gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG über die betriebliche Herkunft der Ware, wenn ein Mitbewerber sich an ein Angebot anhängt, aber tatsächlich ein anderes Produkt liefert. Wird etwa ein Produkt aus der gleichen Gattung auf derselben Angebotsseite angeboten, jedoch gerade nicht ein herkünftlich identisches Produkt, täuscht dessen Anbieter über die betriebliche Herkunft und begründet damit einen Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG) und andere wettbewerbsrechtliche Ansprüche (Auskunft, Schadenersatz).
Rechtsprechungsübersicht
- OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2011, Az. I-4 U 22/11
- LG Köln, Urteil vom 14.10.2015, Az. 84 O 149/14
- LG Essen, Beschluss vom 14.03.2014, Az. 43 O 40/14
- LG Berlin, Beschluss vom 25.11.2011, Az. 15 O 436/11
- LG Bochum, Urteil vom 21.06.2011, Az. 14 O 98/11
Wann ist das Anhängen an andere Angebote zulässig?
Nachdem bisher Gesagten ist das Anhängen an ein fremdes Angebot bei Amazon also – zumindest nach aktueller Rechtslage –
- aus urheberrechtlicher Sicht grds. unbedenklich.
- aus markenrechtlicher Sicht dann unbedenklich, wenn das Ursprungsprodukt keinen Markenschutz genießt oder der Anhängende das identische Produkt liefert.
- aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unbedenklich, solange nicht über die betriebliche Herkunft oder die EAN, bzw. AISN in die Irre geführt wird.
Hinweis: Lassen Sie jeden Einzelfall unbedingt anwaltlich prüfen. Dieser Artikel soll nur einen groben Überblick über die Rechtslage vermitteln und ersetzt keinesfalls eine individuelle fachliche Beratung durch einen Experten im Gewerblichen Rechtsschutz.
Welche Folgen drohen bei einer Rechtsverletzung?
Marken- und Wettbewerbsverletzungen druch Anhängen an fremde Angebote können kostenpflichtig abgemahnt werden sowie Schadenersatz-, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen.
Es ist also unbedingt zu empfehlen, sich zur Thematik rechtlichen Rat einzuholen – am besten bei uns.
Big Mac-Markenstreit: McDonald’s muss nachlegen
Der System-Gastronomie-Gigant McDonald’s musste im Markenstreit mit dem irischen Burgerbräter Supermac’s eine zwischenzeitliche Niederlage einstecken. Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) hat die Europäische Wortmarke (European Union Trade Mark) “BIG MAC” auf Antrag der irischen Firma wegen Nichtbenutzung aus dem Markenregister gelöscht – und zwar für alle Waren und Dienstleistungen, die McDonald’s in der Europäischen Union seit 1998 hatte schützen lassen.
Big Mac-Entscheidung des EUIPO
In der Entscheidung des Europäischen Amtes für Geistiges Eigentum (Aktenzeichen 000014788) kommt die “Cancellation Division” des EUIPO zu folgendem Ergebnis (freie Übersetzung des Verfassers aus der englischen Sprache):
- Die Verfallserklärung wird aufrechterhalten.
- Die Rechte des Markeninhabers an der Marke mit der Unionsmarkennummer 62638 sind in ihrer Gesamtheit seit dem 04.11.2017 verfallen.
- Der Markeninhaber trägt die Kosten des Verfahrens.
Vorgeschichte des Streits um die Marke “Big Mac”
McDonald’s vertreibt seine Burger in Europa bereits seit Jahrzehnten. Der ikonische und auf jedem noch so kleinen Wegwerf-Becher zu findende Hinweis, dass “das McDonald’s M und die geschwungenen Bögen” eine eingetragene Marke der McDonald’s Corporation seinen, dürfte mittlerweile internationale Geltung erlangt haben. Das Flaggschiff der Firma – der Burger namens Big Mac – wird in Deutschland beispielsweise schon seit 1973 verkauft. 1998 haben die Amerikaner die Unions-Wortmarke “Big Mac” angemeldet – für das Gebiet der gesamten Europäischen Union. Die Marke umfasst Waren- und Dienstleistungen aus drei Nizza-Klassen: Klasse 29 (u.a. Lebensmittel aus Fleisch), Klasse 30 (u.a. essbare Sandwiches, Fleischsandwiches) und Klasse 42 (Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Betrieb von Restaurants und Franchise-Restaurants, Systemgastronomie). Mc Donald’s hat diese Markeninhaberschaft in der Folge u.a. dazu genutzt, um andere Fastfood-Ketten an der Expansion zu hindern – so auch die irische Firma Supermac’s. Ihr hat Mc Donald’s erfolgreich verbieten lassen, in Kontinentaleuropa Fastfood-Restaurants namens “Supermac’s” zu eröffnen. Der Grund: Verwechslungsgefahr mit der Marke “Big Mac”.
Supermac’s Retourkutsche: Big Mac einstweilen gelöscht
Die Iren haben das nicht auf sich sitzen lassen – und nun gem. Art. 58 Abs. 1 lit.a UMV (Unionsmarkenverordnung) beim EUIPO beantragt, die Marke “Big Mac” zu löschen – und zwar wegen Verfalls durch Nichtbenutzung.
Die einschlägige Vorschrift lautet:
“Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt,
wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen; […].”
Supermac’s ist es demnach gelungen, nachzuweisen, dass Mc Donald’s seine Marke in dem unterbrochenen Zeitraum zwischen 2011 und 2016 nicht ernsthaft benutzt hat.
Die Entscheidungsgründe des EUIPO
Wie den Iren dieser “Coup” gelungen ist, mag man sich fragen. Nun – zunächst einmal dürften zwei Dinge auf der Hand liegen:
Zum einen hat Mc Donald’s die Marke “Big Mac” im streitgegenständlichen Zeitraum innerhalb der Europäischen Union jedenfalls nicht für Restaurants genutzt.
Zum anderen aber ist es doch recht allgemein bekannt, dass die amerikanische Burger-Kette den Big Mac zu jeder Zeit in all ihren europäischen Restaurants vertrieben und in nicht ganz unerheblichen Stückzahlen verkauft haben.
Wie kann es vor diesem Hintergrund sein, dass die Marke trotzdem gelöscht wurde? Diese Frage wird vermutlich schlicht damit zu beantworten sein, dass Mc Donald’s selbst unter keinen Umständen damit gerechnet hatte, dass das Europäische Markenamt eine Löschung der Big-Mac-Marke wegen Verfalls auch nur in Betracht ziehen konnte. So legte der Weltkonzern mit 375.000 Mitarbeitern folgende – unzureichende – Beweismittel vor, um die Benutzung der Marke zu belegen:
- Drei Eidesstattliche Versicherungen von Mc Donald’s-Vertretern aus Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Frankreich, die versicherten, den besagten Burger verkauft zu haben, nebst beispielhaftem Verpackungsmaterial.
- Speisekarten und Werbeposter aus Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Frankreich, die den Burger namens Big Mac wiedergeben.
- Bildschirmfotos der Webseiten von Mc Donald’s nahezu aller EU-Mitgliedsstaaten, die den Burger ebenfalls zeigen.
- Einen Bildschirmausdruck der Wikipedia-Seite über den Burger.
Die Beschwerdekammer des EUIPO kam daraufhin zu dem lapidaren Ergebnis, dass – in Ermangelung anderer, vom Markeninhaber vorgelegter Belege – weder Speisekarten und Werbeplakate noch Ausdrucke von Webseiten, auf denen man nicht bestellen kann (Mc Donald’s bietet keinen Lieferdienst mit Online-Bestell-System an), tatsächliche Umsätze aus dem Vertrieb des Big Mac belegen können. Den Eidesstattlichen Versicherungen komme nur ein geringer Beweiswert zu, da sie allesamt von firmenangehörigen Personen stammen. In der Folge, so das EUIPO, sei die Marke “Big Mac” wegen Verfalls zu löschen.
Jetzt muss Mc Donald’s liefern
Wie geht es nun weiter? Darf man ab sofort Restaurants “Big Mac” nennen? Burger gleichen Namens verkaufen? Nein. Denn die Entscheidung des Markenamtes ist noch lange nicht endgültig in Stein gemeißelt. Den Amerikanern steht nun der Weg zum Gericht der Europäischen Union (EuG) offen. Nach Art. 72 UMV ist es nämlich u.a. dem Markeninhaber anheimgestellt, das Gericht Erster Instanz der Europäischen Union im Wege der Klage gegen die Entscheidung des EUIPO anzurufen. Diesen Weg wird Mc Donald’s nun beschreiten – und hinsichtlich des Beweisangebots substantiiert und nachvollziehbar nachlegen müssen, was gemeinhin offenkundig scheint. Der Streit ist also noch lange nicht entschieden – und sollte am Ende im Sinne der Amerikaner ausgehen.
Sie haben Fragen oder Beratungsbedarf zum Markenrecht, zur Reform der Unionsmarkenverordnung, haben eine Abmahnung erhalten oder wollen Ihr Warenzeichen schützen lassen? Dann schreiben Sie uns!