Bundesgerichtshof: Gebühren für Firmenkredite rechtswidrig

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat meine Rechtsauffassung bestätigt: Auch Unternehmer können von Banken Darlehensgebühren zurückverlangen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Banken auch von Unternehmen keine Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge verlangen dürfen. In einer am 04.07.2017 veröffentlichten Entscheidung (Az. XI ZR 562/15) haben die für Bankenrecht zuständigen Karlsruher Richter damit ihre bereits aus dem Jahre 2014 stammende Rechtsprechung ausgebaut. Damals hatten sie Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehensverträge für unzulässig erklärt. Dies gilt ab sofort auch für Firmenkredite.

Der BGH sieht den Willen des Gesetzgebers darin, dass Darlehensgeber ihre Kosten und Auslagen grundsätzlich nur über den vereinbarten Zinssatz decken müssen. Zusätzliche laufzeitunabhängige Gebühren, die dem Kreditnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auferlegt werden – etwa für Bearbeitung und Abschluss – widersprechen nicht nur der Natur des Darlehensvertrages, sondern benachteiligen Kunden unangemessen. Dies gilt nunmehr unabhängig davon, ob der Darlehensnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist.

In der Praxis bedeutet das, dass Firmenkreditnehmer bei ihren Kreditinstituten Bearbeitungsgebühren zurückverlangen können. Dabei kann es sich, je nach Darlehenssumme, um nicht unerhebliche Geldbeträge handeln. Im nun vom BGH entschiedenen Fall ging es um Gebühren in Höhe von 30.000 und 13.000 Euro.

Der BGH hat dabei das Urteil der Vorinstanzen bestätigt. Daher ist nunmehr auch für Unternehmerdarlehen geklärt:

1. Formularmäßig verwendeten Klauseln über Bearbeitungsentgelte stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar und keine Individualvereinbarungen.

Von einer Individualvereinbarung kann nur dann ausgegangen sein, wenn der Kerngehalt der Klausel von der Bank inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt wird und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt wird. Mit anderen Worten muss der Kunde die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.

2. Klauseln über Bearbeitungsentgelte sind gerichtlich überprüfbare Preisnebenabreden.

Bereits bei der Frage, ob die Bearbeitungsentgeltklauseln bei Privatdarlehen gegen AGB-Recht verstoßen, wurde seitens der Banken gebetsmühlenartig behauptet, es handele sich um Preisnebenabreden und diese seien stets der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Dies ist aus zweierlei Gründen unzutreffend. Zwar gibt es tatsächlich Preisnebenabreden, die kontrollfrei sind. Anderenfalls wäre die marktwirtschaftliche Vertragsfreiheit praktisch abgeschafft. Gleichwohl ist nicht jede Preisnebenabrede kontrollfrei.

Eine Preisnebenabrede liegt bei den Klauseln über Bearbeitungsentgelte vor, weil diese keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern lediglich allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werden. Diese sind jedoch gerichtlich überprüfbar, weil die mit der Bearbeitung des Darlehensantrags verbundenen Kosten, wie z.B. die Bonitätsprüfung allein im Interesse der Bank liegt und darüber hinaus das Bearbeitungsentgelt kein Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit des Kapitals ist. Gegenleistung für die Kapitalüberlassung ist ausschließlich der Zins, also im Rechtssinne die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauches des auf Zeit überlassenen Kapitals.

3. Die Bearbeitungsentgeltklauseln sind auch gegenüber Unternehmern unwirksam.

Wegen unangemessener Benachteiligung des Unternehmenskunden sind die dem Urteil zugrunde liegenden Klauseln gem. §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB unwirksam.

II. Weiteres Vorgehen

Ob im Einzelfall Gebühren zurückgefordert werden können, muss anhand des Vertrages geprüft werden. Wenn Sie von der Entscheidung betroffen sind und die Bearbeitungsgebühren für Ihr Unternehmen zurückfordern wollen, kann ich Sie dazu gerne beraten. Scannen oder fotografieren Sie den betroffenen Darlehensvertrag und senden Sie ihn einfach per E-Mail an kanzlei@halle.law Alternativ können Sie die Unterlagen auch per Post oder Fax übermitteln. Eine Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten ist für Sie kostenfrei.

Landgericht Halle (Saale) beschließt Ordnungsmittel gegen WordPress.Com

Die beharrliche Weigerung von Automattic Inc. sich an deutsches und europäisches Recht zu halten hat nunmehr dazu geführt, dass es für die Geschäftsführung von Automattic Inc. brenzlig werden könnte. Mit Beschluss vom 02.01.2017 hat das Landgericht jetzt Ordnungsmittel festzgesetzt: 10.000 Euro Ordnungsgeld gegen die Betreiberfirma von WordPress oder aber ersatzweise Ordnungshaft von zehn Tagen gegen den Präsidenten Matt Mullenweg oder den CEO Toni Schneider.

https://halle.law/wordpress-chef-mullenweg-droht-haftstrafe-in-deutschland.html

BGH kippt Bearbeitungsgebühren auch bei Bausparverträgen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8.11.2016, Az. XI ZR 552/15 Bearbeitungsgebühren bei Bausparverträgen (“Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen”) für unzulässig erklärt. Konkret geht es um die Bearbeitungsgebühr, die mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens fällig wird.

Damit hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung, nach der diese Gebühren “als Gewinn letztlich auch der Bauspargemeinschaft zugute komme” konsequenterweise jedenfalls hinsichtlich der Darlehensgebühr aufgegeben.

Bei der Darlehensgebühr handele es sich um eine gerichtlicher Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel sei dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung vergütet wird. Vielmehr diene die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfalle.

Nach der gesetzlichen Grundregel des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB stellt bei Darlehensverträgen allein der Zins die Gegenleistung für die Bank dar, nicht aber sonstige nicht laufzeitabhängige Gebühren. Der BGH hat jetzt entgegen der Vorinstanzen klargestellt, dass dies auch für Bauspardarlehensverträge gilt. Die Abwälzung von nebenvertraglichen Kosten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) hat der BGH in anderen Sachverhalten seit langem als unzulässig angesehen.

Konkret hat der BGH die folgende Klausel für unzulässig eingestuft:
“Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens – bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios – fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).”

Von dieser Entscheidung des BGH ist die Abschlussgebühr nicht erfasst, sondern explizit die Gebühr, die mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens von der Bausparkasse erhoben wird.

Betroffene Kunden können daher die von den Bausparkassen erhobene Bearbeitungsgebühr zurückfordern. Dies gilt auch für Bausparverträge, die schon vor etlichen Jahren abgeschlossen wurden. Angesichts der hohen Bausparsummen dürften sich Rückforderungen in der Regel mindestens im vierstelligen Bereich befinden.

Gerne unterstützen wir Sie mit der Geltendmachung Ihrer Rückforderungsansprüche. Eine erste Einschätzung der Rechtslage zu Ihrem Bausparvertrag erfolgt kostenfrei durch unsere Kanzlei. Senden Sie uns einfach eine Kopie Ihres Bausparvertrages per E-Mail (kanzlei@mlw-law.com), Post (Maxim-Gorki-Str. 10, 06114 Halle) oder Fax (0345/29267-299) zu. Telefonisch erreichen Sie uns Mo – Fr. von 7 bis 19 Uhr unter 0345/29267-0.

Verwaltungskostenbeiträge – Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.11.2014, Az. I-16 U 202/13

Das OLG Düsseldorf hat in seinerm Urteil vom 06.11.2014, Az. I-16 U 202/13 entschieden, dass kein Anspruch auf Rückzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen bei Förderdarlehen der NRW.Bank bestehe.

Den Klägern wurde mit Zuwendungsbescheid vom 29.10.1980 ein öffentliches Darlehen in Höhe von 276.500,00 DM zur Förderung der Schaffung von Wohnraum bewilligt. Auf dieser Grundlage schlossen sie mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag. Gemäß § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages hatten die Kläger einen laufenden jährlichen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von zunächst 0,5% des Ursprungskapitals zu leisten. Insgesamt zahlten die Kläger insoweit jedenfalls 17.808,02 € an die Beklagte.

§ 13a des Wohnbauförderungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (WBFG) sah vor, dass die Wohnungsbauförderungsanstalt einmalige und laufende Verwaltungskostenbeiträge erheben konnte. Dem entspricht heute § 11 Abs.2 S. 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW). Die Höhe der laufenden Verwaltungskostenbeiträge wurde durch einen Runderlass  des Innenministers auf 0,5 % bestimmt.

Das Gericht begründet seine Auffassung mit der Ansicht, dass die Verwaltungskostenbeiträge keine Preisnebenabrede seien, sondern eine Preishauptabrede, die keiner Inhaltskontrolle unterliegen würden. Zudem sei es jedenfalls zweifelhaft, ob die Wohnungsbauförderungsanstalt als Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB anzusehen sei. Auch unterlägen Förderdarlehen wegen § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufgrund ihrer besonderen Vergünstigungen nicht dem strengen Verbraucherschutz.

Gleichzeitig handele es sich bei der Verwaltungskostenbestimmung in dem Darlehensvertrag aber um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Es sei auch keine “rein deklaratorische Klausel”, da das WBFG selbst nicht unmittelbar die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages regle und auch keine zwingende Bestimmung sei.

Der Verwaltungskostenbeitrag vergüte zwar keine Sonderleistung. Gleichwohl handele es sich bei § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, sondern um eine Preishauptabrede.

Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälze, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, seien der Inhaltskontrolle unterworfen.

Die Auslegung der gegenständlichen Klausel ergebe aber, dass es sich um eine kontrollfreie Klausel handele, denn Es sei anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben kann, das in der Regel integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation sei.

Das Urteil im Volltext können Sie hier herunterladen: [download id=”1729″]

 

Bearbeitungsentgelte für Privatkredite rechtswidrig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über ein Bearbeitungsentgelt bzw. Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. In seinen Urteilen vom 13.05.2014 (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) stellt das höchste deutsche Zivilgericht klar, dass “Bearbeitungsentgelte für die Kapitalüberlassung” unzulässig sind.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zudem am 28.10.2014 in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.

Bei den Bestimmungen handele es sich insbesondere um keine kontrollfreien Preisabreden i.S.d. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden.

Die Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) dürfen nach den Urteilen nicht auf die Kunden abgewälzt werden, weil die Banken diese ausschließlich im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.

Die vorgenannten AGB-Klauseln sind nach Ansicht des Gerichts unwirksam, weil die Erhebung der Gebühren mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Dies folge aus dem Umstand, dass nach dem Gesetz die Banken die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den Zins zu decken haben und nicht durch gesonderte Gebühren.

Betroffene Kunden können von Ihrer Bank verlangen, dass diese Gebühren zurückgezahlt werden.

Einen Musterbrief für die Geltendmachung Ihrer zu viel bezahlten Bearbeitungsgebühren können Sie hier herunterladen: [download id=”1719″]

Hinsichtlich der Verjährung ist zu beachten, dass die Rückforderungsansprüche für den Zeitraum bis Ende 2011 zum 31.12.2014 verjähren werden. Der Musterbrief kann den Eintritt der Verjährung nicht hemmen, so dass verjährungshemmende Maßnahmen, wie z.B. Klageerhebung oder Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides unbedingt noch vor dem 31.12.2014 ergriffen werden müssen.

Den Volltext der Urteile können Sie hier herunterladen: Download Volltext


 

Aufgrund mehrer Rückfragen, bin ich natürlich auch gerne bereit, die von Ihnen zu viel bezahlten Bankgebühren für Sie von Ihrer Bank zurückzufordern. Hierfür benötige ich jedoch einige Unterlagen:

  1. Kopie des Darlehensvertrages
  2. Datum und Höhe der Zahlung der Gebühren
  3. [download id=”1721″]
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Die Unterlagen können Sie mir per Briefpost, Fax oder E-Mail zukommen lassen. Ich prüfe dann für Sie, ob und in welcher Höhe ein Rückzahlungsansspruch besteht und mache diesen dann bei Ihrer Bank geltend.

Für Prüfung und Geltendmachung entstehen gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die von der Höhe der Bankgebühren abhängt (“Streitwert”). Diese Anwaltsgebühren mache ich dann ebenfalls bei Ihrer Bank geltend.

 

AG Köln: Webhoster darf Sperrung von Webseiten nur bei konkretem Verdacht androhen

Das Amtsgericht Köln hat im seinem Urteil vom 9.1.2014 (Az. 130 C 257/13) festgestellt, dass eine Sperrandrohung für Webseiten durch einen Webhoster nur dann zulässig ist, wenn die Beanstandungen des angeblich Verletzten so konkret gefasst sind, dass ein Rechtsverstoß auf Grundlage dieser Ausführungen unschwer bejaht werden kann.

Im vorliegenden Fall fühlte sich eine Tierschutzorganisation durch einen redaktionellen Beitrag auf einer Webseite in ihren Rechten verletzt. Daraufhin hatte sich die Organisation direkt an den Webhoster gewandt, um eine Sperrung der Seite zu erreichen.

Nachdem der Kläger als Betreiber der streitgegenständlichen Webseiten hierauf hin Stellung genommen hat, beharrte der beklagte Webhsoter jedoch auf seinem Standpunkt und einer Sperrung der Webseiten, wenn der betreffende Artikel nicht sofort entfernt würde.

Daraufhin hat sich der Kläger an die Rechtsanwälte Maurer & KOllegen gewandt und diese haben den Webhoster aufgefordert, eine Sperrung zu unterlassen. Erst hierauf hat der Webhoster nachgegeben und versichert, eine Sperrung der Webseiten nicht durchführen zu wollen.

Gleichwohl musste der Kläger das Amtsgericht anrufen, weil der Webhoster sich weigerte die Kosten derInanspruchnahme der Rechtsanwälte zu erstatten.

Das Amtsgericht Köln hat den Webhoster daraufhin verurteilt, die Gebühren zu erstatten.

Hintergrund der Weigerung des Webhosters war der Umstand, dass dieser grundätzlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet ist, Beschwerden von Dritten über von ihm gehostete Inhalte nachzugehen. Die Rechtsprechung sieht vor, dass Webhoster grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Kunden zu einer Stellungnahme aufzufordern und zu prüfen, ob die Beanstandung gerechtfertigt sind oder nicht.

Nach Ansicht des Amtsgericht Köln reicht es jedoch nicht aus, wenn ein Drittre ganz allgemeinen und pauschal eine Rechtsverletzung behauptet.

Hinzu kommt, dass der Kläger in diesem Fall sehr ausführlich dargelegt hat, dass eine Rechtsverletzung nicht vorliegt und die veröffentlichten Äußerungen vom Presserecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind.

Da der Webhoster gleichwohl auf einer Löschung des Beitrags bestand, war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nach Ansicht des Gerichts auch notwendig und die Kosten hierfür von dem Webmaster zu erstatten.



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LG Berlin: “Anmelden” darf in Onlineshops nicht für den Bestellbutton verwendet werden

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 17.07.2013 (Az. 97 O 5/13) entschieden, dass das Wort “Anmelden” bei einem Onlineshop nicht für den Bestellbutton verwendet werden darf, da die Formulierung “Anmelden” keine der Formulierung “zahlungspflichtig bestellen” entsprechende eindeutige Formulierung darstelle.

Gesetzlicher Hintergrund der Entscheidung ist § 312g Abs. 3 BGB. Nach dieser Regelung hat der Unternehmer die Bestellsituation in einem Onlineshop so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Wenn dazu eine “Schaltfläche” verwendet wird, muss der Unternehmer diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriften.

In dem Rechtsstreit waren die Parteien Mitbewerber im Vertrieb von Busreisen über das Internet.

Das Gericht stellte zudem klar, dass die gesetzliche Regelung nicht nur bei sog. Abo-Fallen gelte, sondern für weitgehend jeden Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat.

Die streitgegenständliche Schaltfläche sei zwar gut lesbar, verwende aber nicht ausschließlich die Worte “zahlungspflichtig bestellen”. Ebenso fehle es an einer anderen auch möglichen entsprechenden eindeutigen Formulierung, die unmissverständliche Hinweise auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht beinhalte.



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Streit um Vergütung berechtigt nicht zur Arbeitsverweigerung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (Az. 5 Sa 111/13) hat geurteilt, dass im Streit um die Vergütung bestimmter Aufgaben dem Arbeitnehmer kein Arbeitsverweigerungsrecht zusteht.
Im konkreten Fall hatte ein Bodenverleger geklagt, nachdem er von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden war, als er sich weigerte, die ihm zugewiesene Arbeit zusammen mit den notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu erledigen.

Der Kläger war der Ansicht, unzulässigerweise nur nach Akkordvertrag vergütet zu werden. Seiner Auffassung nach, hätte er für die Vorbereitungsmaßnahmen zusätzlich nach Stunden bezahlt werden müssen, da er für die gesamte Baustelle nur 7,86 € pro Stunde verdienen würde. Im Arbeitsvertrag waren 12,00 € pro Stunde für nicht nach Akkordvertrag vergütete Arbeiten festgelegt.
Nachdem er von der Geschäftsführung verlangte, entweder zusätzlich für die Vorbereitungen bezahlt oder auf einer anderen Baustelle eingesetzt zu werden, forderte ihn der Geschäftsführer auf, die Arbeit umgehend wieder aufzunehmen, da er sonst die fristlose Kündigung riskiere.

Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, sprach der Geschäftsführer die fristlose Kündigung aus.

Das Arbeitsgericht Elmshorn gab der Kündigungsschutzklage zwar statt, da dem Kläger keine Gelegenheit zum Überdenken seiner Verweigerung gegeben wurde. Jedoch hatte die Berufung des Arbeitgebers vor dem LAG Erfolg, da der Arbeitnehmer das volle Risiko eines Irrtums trage und zudem vorleistungspflichtig sei. Eventuelle Ansprüche gegen den Arbeitgeber könne er nach Erhalt der Monatsabrechnung prüfen und ggf. einklagen.


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Geschlechtsspezifische Stellenausschreibung

Das Verwaltungsgericht in Arnsberg hat entschieden, dass es zulässig ist, die Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nur von einer Frau besetzen zu lassen (Az.: 2 K 2669/11). Grundlage sei dafür das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Der Kläger war ein Mann, der sich auf die Stelle des Gleichstellungsbeauftragten beworben hatte, dabei jedoch aufgrund seines Geschlechts nicht berücksichtigt wurde und nun Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 I AGG verlangte.

(„Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat“)

Darauf habe er keinen Anspruch, so das VG Arnsberg. Erfordere die Tätigkeit, um die es bei der Ausschreibung geht, aufgrund ihrer spezifischen Bedeutung ein bestimmtes Geschlecht des Bewerbers, sei diese Einschränkung gerechtfertigt.

Im vorliegenden Falle sei die Gleichstellungsbeauftragte gerade überwiegend dafür zuständig, sich für die Förderung von Frauen im öffentlichen Dienst einzusetzen und auch Unterstützung bei frauenspezifischen Themen zu leisten. Erfahrungsgemäß wenden sich die betroffenen Frauen eher an eine weibliche Bezugsperson, sodass die Effizienz der Stelle nur durch die Besetzung mit einer Frau erreicht werden könnte.

Dies würde Art. 3 II GG nicht widersprechen, sondern gerade zu seiner konkreten Ausgestaltung und Umsetzung führen:

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.


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Verwirken von Kindesunterhaltsansprüchen

Wird ein Anspruch auf Kindesunterhalt trotz der Möglichkeit dazu über längere Zeit nicht geltend gemacht, verwirkt Anspruch auf die rückständigen Beträge, so das OLG Hamm (2 WF 82/13).

Im Jahr 2002 unterzeichnete der spätere Antragsteller eine Urkunde, in der er sich verpflichtete, an sein Kind monatlich den Mindestunterhalt zu bezahlen. Die Kindsmutter machte diesen aber bis zum Jahr 2011 nicht geltend. Erst dann verlangte sie eine Nachzahlung für die verstrichenen Jahre in Höhe von 7.000 Euro. Das Gehalt des Vaters sollte durch einen Pfändungsbeschluss eingezogen werden.

Dagegen wehrte er sich mit dem Argument, dass der Anspruch auf die Zahlungen der letzten Jahre sei verwirkt. Das sei bereits nach einem Jahr der Fall, in dem die Mutter untätig geblieben ist.

Dem folgte in Grundzügen das OLG Hamm in zweiter Instanz. Es sei darauf abzustellen, welche Schlüsse der Unterhaltsschuldner aus dem Gesamtverhalten der Mutter ziehen konnte. Werde die Forderung über lange Zeit nicht geltend gemacht, obwohl die tatsächliche Möglichkeit dazu bestanden hat, müsse er sich darauf verlassen können, dass das auch in Zukunft nicht geschieht. Laut Urteil genüge dazu bereits das Überschreiten der Frist von einem Jahr.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 BGB musste der Kindsvater nicht mehr damit rechnen, zumindest für die vergangenen Jahre in Anspruch genommen zu werden. Das widersprüchliche Verhalten der Mutter könne nicht zu seinen Lasten fallen. Insbesondere wenn es sich um Unterhaltszahlungen handle, auf die der Gläubiger theoretisch nicht verzichten kann, um seinen Mindestlebensstandard zu halten, könne ein schnelles Handeln erwartet werden. Andernfalls sei der Bedarf fraglich.


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