Sperransprüche statt Störerhaftung für WLAN-Betreiber

Sperranspruch

Das Computerspiel „Dead Island“ hat kürzlich den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Es war über den Internetzugang des späteren Beklagten auf einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten worden. Der BGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 26.07.2018, Az. I ZR 64/17, darüber entschieden, dass Opfern von Urheberrechtsverletzungen nach der Novelle des Telemediengesetzes (TMG) Sperransprüche zur Seite stehen. Die Entscheidung ist wegweisend für den künftigen Umfang der s.g. Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Computerspiel über Tauschbörse angeboten

Das Computerspiel „Dead Island“ wurde am 06.01.2013 über den Internetanschluss des Beklagten innerhalb einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten.  Die ausschließlichen Nutzungsrechte des Spiels lagen hingegen bei der späteren Klägerin. Diese hatte den Beklagten im März 2013 zunächst abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Beklagte hingegen wies die Ansprüche mit der Begründung zurück, er habe diese nicht selber begangen. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten zur Unterlassung sowie zur Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten zu verurteilen. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt (Urteil vom 13.01.2016, Az. 12 O 101/15). Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 17/16) zurückgewiesen.

Sperransprüche der Klägerin

Zwar hat der BGH die Revision gegen die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten zurückgewiesen, da zum streitgegenständlichen Zeitpunkt noch die alte Rechtslage Anwendung fand. Im Übrigen war die Revision des Beklagten gegen die Verurteilung zur Unterlassung zukünftiger Urheberrechtsverstöße gegen die Klägerin jedoch erfolgreich.

Da im Zeitpunkt der Abmahnung noch die alte Fassung des TMG in Kraft war, sei der Beklagte deshalb zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet. Hier hafte er noch als Störer, weil Dritte über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen haben. Sein WLAN-Anschluss habe nach dem damaligen Stand der Technik verschlüsselt und darüber hinaus durch ein individuelles Passwort gesichert sein müssen. Hinzu kam, dass der Beklagte bereits im Jahre 2011 wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt und schon damals darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er solche Sicherungsmaßnahmen hätte durchführen müssen. Die technische Sperrung von Filesharing-Seiten sei sowohl möglich als auch zumutbar. Indem der Beklagte auch weiterhin auf die entsprechende Sicherung verzichtet habe, habe er pflichtwidrig gehandelt.

Der Klägerin stehe jedoch gleichwohl kein Unterlassungsanspruch zu. Die diesbezügliche Aufhebung der Verurteilung gründet sich auf die Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F., der seit 13.10.2017 Anwendung findet. Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass der Vermittler eines Internet-Anschlusses nicht auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, sofern ein Dritter die rechtsverletzende Handlung ausführt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift einer flächendeckenden Versorgung mit freien WLAN-Anschlüssen Vorschub leisten und die Störerhaftung insoweit eingrenzen. Allerdings stehen der Klägerin Sperrungsansprüche gem. § 7 Abs. 4 TMG n.F. zu, die bis zur gänzlichen Sperrung des betroffenen, die Rechtsverletzung vermittelnden Internetzugangs gehen könne. Der BGH hat den Fall deshalb zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun eben solche Sperransprüche nach § 7 Abs.4 TMG n.F. prüfen.

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Einbeziehung des bEM bei krankheitsbedingter Kündigung

Arbeitsunfähigkeit, betriebliches Eingliederungsmangement, krankheitsbedingte Kündigung

Arbeitgeber sind seit dem Jahr 2004 gem. § 167 Abs. 2 S.1 SGB IX dazu verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) anzubieten. Dies soll auf längere Zeit erkrankten Arbeitnehmern ein Instrument an die Hand geben, um deren Beschäftigungsfähigkeit und letztlich den Arbeitsplatz zu erhalten. Als langfristig erkrankt gelten Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ohne Unterbrechung oder wiederholt arbeitsunfähig waren:

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).“

§ 167 SGB Abs.2 S.1 IX

Mit Urteil vom 10.12.2009, Az. 2 AZR 400/08, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass ein nicht durchgeführtes bEM im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung negative Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers hat. Das bEM wird im Allgemeinen als das mildere Mittel im Vergleich zur Kündigung angesehen. Kündigt der Arbeitgeber gleichwohl ohne ein solches Eingliederungsmanagement durchgeführt zu haben, so muss er darlegen, warum denkbare Alternativen keine Aussicht auf Erfolg hätten.

Entscheidet sich der Arbeitgeber für ein betriebliches Eingliederungsmanagement, so muss dieses einerseits korrekt durchgeführt werden. Andererseits sind dessen Ergebnisse, soweit für den Arbeitgeber zumutbar, umzusetzen.

Kündigung nach Durchführung eines bEM

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat nunmehr einen Fall entschieden, in dem die diesbezüglichen Bemühungen eines Arbeitgebers unzureichend waren (LAG SH, Urteil vom 11.04.2018, Az. 6 Sa 361/17).

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte, eine Betreibergesellschaft eines Verbrauchermarktes, kündigte der Klägerin, einer dort seit Oktober 2008 angestellten Kassiererin, krankheitsbedingt. Im Zeitraum von 2013 bis 2016 war die Klägerin mehrfach für längere Zeiträume arbeitsunfähig: 102 Tage im Jahre 2013, 180 Tage im Jahre 2014, weitere 57 Tage im Folgejahr und schließlich 98 Tage im Jahre 2016.

Aufgrund dieser Ausfallzeiten führte die Beklagte in den Jahren 2014, 2015 und 2016 jeweils bEM-Verfahren durch. Im Abschlussbericht von 2015 empfahl man eine Versetzung der Klägerin an die Information, bzw. eine Wechseltätigkeit zwischen Kasse und Information. Die Beklagte bezweifelte jedoch die Qualifikation der Klägerin für den Informationsbereich.

Schließlich wurde der Klägerin nach Anhörung des Betriebsrates fristgerecht zum 28.02.2017 gekündigt.

In ihrer dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage erklärt die Klägerin, dass sämtliche Krankheiten ausgeheilt seien. Trotz der häufigen, bei der Arbeit im Kassenbereich in der Natur der Sache liegenden Erkältungserkrankungen könne keine negative Gesundheitsprognose gestellt werden.

Die Beklagte führt hingegen aus, dass insbesondere wegen der wiederholten Nebenhöhlenentzündungen von einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen sei.

Entscheidung des LAG

Das LAG sah in diesem Fall ebenfalls eine negative Gesundheitsprognose, da die Klägerin über mehrere Jahre deutlich länger als sechs Wochen krank war. Häufige Erkrankungen eines bestimmten Typs deuten auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hin.

Dies könne allerdings im vorliegenden Fall dahinstehen, da die Durchführung der bEM ergeben habe, dass eine mildere Option als die Kündigung zur Verfügung gestanden habe. Den empfohlenen Wechsel zur Information hatte zwar die Beklagte ausgeschlossen, die vorgetragene mangelnde Qualifikation konnte aber nicht bewiesen werden, da die Klägerin zuvor schon eineinhalb Jahre im Wechsel zwischen Kasse und Information gearbeitet hatte und während dieser Zeit keine erwähnenswerten Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen haben.

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Bundesgerichtshof: Gebühren für Firmenkredite rechtswidrig

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat meine Rechtsauffassung bestätigt: Auch Unternehmer können von Banken Darlehensgebühren zurückverlangen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Banken auch von Unternehmen keine Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge verlangen dürfen. In einer am 04.07.2017 veröffentlichten Entscheidung (Az. XI ZR 562/15) haben die für Bankenrecht zuständigen Karlsruher Richter damit ihre bereits aus dem Jahre 2014 stammende Rechtsprechung ausgebaut. Damals hatten sie Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehensverträge für unzulässig erklärt. Dies gilt ab sofort auch für Firmenkredite.

Der BGH sieht den Willen des Gesetzgebers darin, dass Darlehensgeber ihre Kosten und Auslagen grundsätzlich nur über den vereinbarten Zinssatz decken müssen. Zusätzliche laufzeitunabhängige Gebühren, die dem Kreditnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auferlegt werden – etwa für Bearbeitung und Abschluss – widersprechen nicht nur der Natur des Darlehensvertrages, sondern benachteiligen Kunden unangemessen. Dies gilt nunmehr unabhängig davon, ob der Darlehensnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist.

In der Praxis bedeutet das, dass Firmenkreditnehmer bei ihren Kreditinstituten Bearbeitungsgebühren zurückverlangen können. Dabei kann es sich, je nach Darlehenssumme, um nicht unerhebliche Geldbeträge handeln. Im nun vom BGH entschiedenen Fall ging es um Gebühren in Höhe von 30.000 und 13.000 Euro.

Der BGH hat dabei das Urteil der Vorinstanzen bestätigt. Daher ist nunmehr auch für Unternehmerdarlehen geklärt:

1. Formularmäßig verwendeten Klauseln über Bearbeitungsentgelte stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar und keine Individualvereinbarungen.

Von einer Individualvereinbarung kann nur dann ausgegangen sein, wenn der Kerngehalt der Klausel von der Bank inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt wird und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt wird. Mit anderen Worten muss der Kunde die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.

2. Klauseln über Bearbeitungsentgelte sind gerichtlich überprüfbare Preisnebenabreden.

Bereits bei der Frage, ob die Bearbeitungsentgeltklauseln bei Privatdarlehen gegen AGB-Recht verstoßen, wurde seitens der Banken gebetsmühlenartig behauptet, es handele sich um Preisnebenabreden und diese seien stets der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Dies ist aus zweierlei Gründen unzutreffend. Zwar gibt es tatsächlich Preisnebenabreden, die kontrollfrei sind. Anderenfalls wäre die marktwirtschaftliche Vertragsfreiheit praktisch abgeschafft. Gleichwohl ist nicht jede Preisnebenabrede kontrollfrei.

Eine Preisnebenabrede liegt bei den Klauseln über Bearbeitungsentgelte vor, weil diese keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern lediglich allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werden. Diese sind jedoch gerichtlich überprüfbar, weil die mit der Bearbeitung des Darlehensantrags verbundenen Kosten, wie z.B. die Bonitätsprüfung allein im Interesse der Bank liegt und darüber hinaus das Bearbeitungsentgelt kein Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit des Kapitals ist. Gegenleistung für die Kapitalüberlassung ist ausschließlich der Zins, also im Rechtssinne die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauches des auf Zeit überlassenen Kapitals.

3. Die Bearbeitungsentgeltklauseln sind auch gegenüber Unternehmern unwirksam.

Wegen unangemessener Benachteiligung des Unternehmenskunden sind die dem Urteil zugrunde liegenden Klauseln gem. §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB unwirksam.

II. Weiteres Vorgehen

Ob im Einzelfall Gebühren zurückgefordert werden können, muss anhand des Vertrages geprüft werden. Wenn Sie von der Entscheidung betroffen sind und die Bearbeitungsgebühren für Ihr Unternehmen zurückfordern wollen, kann ich Sie dazu gerne beraten. Scannen oder fotografieren Sie den betroffenen Darlehensvertrag und senden Sie ihn einfach per E-Mail an kanzlei@halle.law Alternativ können Sie die Unterlagen auch per Post oder Fax übermitteln. Eine Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten ist für Sie kostenfrei.

Landgericht Halle (Saale) beschließt Ordnungsmittel gegen WordPress.Com

Die beharrliche Weigerung von Automattic Inc. sich an deutsches und europäisches Recht zu halten hat nunmehr dazu geführt, dass es für die Geschäftsführung von Automattic Inc. brenzlig werden könnte. Mit Beschluss vom 02.01.2017 hat das Landgericht jetzt Ordnungsmittel festzgesetzt: 10.000 Euro Ordnungsgeld gegen die Betreiberfirma von WordPress oder aber ersatzweise Ordnungshaft von zehn Tagen gegen den Präsidenten Matt Mullenweg oder den CEO Toni Schneider.

https://halle.law/wordpress-chef-mullenweg-droht-haftstrafe-in-deutschland.html

BGH kippt Bearbeitungsgebühren auch bei Bausparverträgen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8.11.2016, Az. XI ZR 552/15 Bearbeitungsgebühren bei Bausparverträgen („Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen“) für unzulässig erklärt. Konkret geht es um die Bearbeitungsgebühr, die mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens fällig wird.

Damit hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung, nach der diese Gebühren „als Gewinn letztlich auch der Bauspargemeinschaft zugute komme“ konsequenterweise jedenfalls hinsichtlich der Darlehensgebühr aufgegeben.

Bei der Darlehensgebühr handele es sich um eine gerichtlicher Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel sei dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung vergütet wird. Vielmehr diene die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfalle.

Nach der gesetzlichen Grundregel des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB stellt bei Darlehensverträgen allein der Zins die Gegenleistung für die Bank dar, nicht aber sonstige nicht laufzeitabhängige Gebühren. Der BGH hat jetzt entgegen der Vorinstanzen klargestellt, dass dies auch für Bauspardarlehensverträge gilt. Die Abwälzung von nebenvertraglichen Kosten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) hat der BGH in anderen Sachverhalten seit langem als unzulässig angesehen.

Konkret hat der BGH die folgende Klausel für unzulässig eingestuft:
„Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens – bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios – fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).“

Von dieser Entscheidung des BGH ist die Abschlussgebühr nicht erfasst, sondern explizit die Gebühr, die mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens von der Bausparkasse erhoben wird.

Betroffene Kunden können daher die von den Bausparkassen erhobene Bearbeitungsgebühr zurückfordern. Dies gilt auch für Bausparverträge, die schon vor etlichen Jahren abgeschlossen wurden. Angesichts der hohen Bausparsummen dürften sich Rückforderungen in der Regel mindestens im vierstelligen Bereich befinden.

Gerne unterstützen wir Sie mit der Geltendmachung Ihrer Rückforderungsansprüche. Eine erste Einschätzung der Rechtslage zu Ihrem Bausparvertrag erfolgt kostenfrei durch unsere Kanzlei. Senden Sie uns einfach eine Kopie Ihres Bausparvertrages per E-Mail, WhatsApp oder Breifpost  zu.

Verwaltungskostenbeiträge – Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.11.2014, Az. I-16 U 202/13

Das OLG Düsseldorf hat in seinerm Urteil vom 06.11.2014, Az. I-16 U 202/13 entschieden, dass kein Anspruch auf Rückzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen bei Förderdarlehen der NRW.Bank bestehe.

Den Klägern wurde mit Zuwendungsbescheid vom 29.10.1980 ein öffentliches Darlehen in Höhe von 276.500,00 DM zur Förderung der Schaffung von Wohnraum bewilligt. Auf dieser Grundlage schlossen sie mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag. Gemäß § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages hatten die Kläger einen laufenden jährlichen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von zunächst 0,5% des Ursprungskapitals zu leisten. Insgesamt zahlten die Kläger insoweit jedenfalls 17.808,02 € an die Beklagte.

§ 13a des Wohnbauförderungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (WBFG) sah vor, dass die Wohnungsbauförderungsanstalt einmalige und laufende Verwaltungskostenbeiträge erheben konnte. Dem entspricht heute § 11 Abs.2 S. 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW). Die Höhe der laufenden Verwaltungskostenbeiträge wurde durch einen Runderlass  des Innenministers auf 0,5 % bestimmt.

Das Gericht begründet seine Auffassung mit der Ansicht, dass die Verwaltungskostenbeiträge keine Preisnebenabrede seien, sondern eine Preishauptabrede, die keiner Inhaltskontrolle unterliegen würden. Zudem sei es jedenfalls zweifelhaft, ob die Wohnungsbauförderungsanstalt als Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB anzusehen sei. Auch unterlägen Förderdarlehen wegen § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufgrund ihrer besonderen Vergünstigungen nicht dem strengen Verbraucherschutz.

Gleichzeitig handele es sich bei der Verwaltungskostenbestimmung in dem Darlehensvertrag aber um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Es sei auch keine „rein deklaratorische Klausel“, da das WBFG selbst nicht unmittelbar die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages regle und auch keine zwingende Bestimmung sei.

Der Verwaltungskostenbeitrag vergüte zwar keine Sonderleistung. Gleichwohl handele es sich bei § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, sondern um eine Preishauptabrede.

Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälze, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, seien der Inhaltskontrolle unterworfen.

Die Auslegung der gegenständlichen Klausel ergebe aber, dass es sich um eine kontrollfreie Klausel handele, denn Es sei anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben kann, das in der Regel integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation sei.

Das Urteil im Volltext können Sie hier herunterladen: [download id=“1729″]

 

Bearbeitungsentgelte für Privatkredite rechtswidrig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über ein Bearbeitungsentgelt bzw. Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. In seinen Urteilen vom 13.05.2014 (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) stellt das höchste deutsche Zivilgericht klar, dass „Bearbeitungsentgelte für die Kapitalüberlassung“ unzulässig sind.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zudem am 28.10.2014 in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.

Bei den Bestimmungen handele es sich insbesondere um keine kontrollfreien Preisabreden i.S.d. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden.

Die Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) dürfen nach den Urteilen nicht auf die Kunden abgewälzt werden, weil die Banken diese ausschließlich im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.

Die vorgenannten AGB-Klauseln sind nach Ansicht des Gerichts unwirksam, weil die Erhebung der Gebühren mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Dies folge aus dem Umstand, dass nach dem Gesetz die Banken die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den Zins zu decken haben und nicht durch gesonderte Gebühren.

Betroffene Kunden können von Ihrer Bank verlangen, dass diese Gebühren zurückgezahlt werden.

Einen Musterbrief für die Geltendmachung Ihrer zu viel bezahlten Bearbeitungsgebühren können Sie hier herunterladen: [download id=“1719″]

Hinsichtlich der Verjährung ist zu beachten, dass die Rückforderungsansprüche für den Zeitraum bis Ende 2011 zum 31.12.2014 verjähren werden. Der Musterbrief kann den Eintritt der Verjährung nicht hemmen, so dass verjährungshemmende Maßnahmen, wie z.B. Klageerhebung oder Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides unbedingt noch vor dem 31.12.2014 ergriffen werden müssen.

Den Volltext der Urteile können Sie hier herunterladen: Download Volltext


 

Aufgrund mehrer Rückfragen, bin ich natürlich auch gerne bereit, die von Ihnen zu viel bezahlten Bankgebühren für Sie von Ihrer Bank zurückzufordern. Hierfür benötige ich jedoch einige Unterlagen:

  1. Kopie des Darlehensvertrages
  2. Datum und Höhe der Zahlung der Gebühren
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  4. [download id=“1723″]

Die Unterlagen können Sie mir per Briefpost, Fax oder E-Mail zukommen lassen. Ich prüfe dann für Sie, ob und in welcher Höhe ein Rückzahlungsansspruch besteht und mache diesen dann bei Ihrer Bank geltend.

Für Prüfung und Geltendmachung entstehen gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die von der Höhe der Bankgebühren abhängt („Streitwert“). Diese Anwaltsgebühren mache ich dann ebenfalls bei Ihrer Bank geltend.

 

AG Köln: Webhoster darf Sperrung von Webseiten nur bei konkretem Verdacht androhen

Das Amtsgericht Köln hat im seinem Urteil vom 9.1.2014 (Az. 130 C 257/13) festgestellt, dass eine Sperrandrohung für Webseiten durch einen Webhoster nur dann zulässig ist, wenn die Beanstandungen des angeblich Verletzten so konkret gefasst sind, dass ein Rechtsverstoß auf Grundlage dieser Ausführungen unschwer bejaht werden kann.

Im vorliegenden Fall fühlte sich eine Tierschutzorganisation durch einen redaktionellen Beitrag auf einer Webseite in ihren Rechten verletzt. Daraufhin hatte sich die Organisation direkt an den Webhoster gewandt, um eine Sperrung der Seite zu erreichen.

Nachdem der Kläger als Betreiber der streitgegenständlichen Webseiten hierauf hin Stellung genommen hat, beharrte der beklagte Webhsoter jedoch auf seinem Standpunkt und einer Sperrung der Webseiten, wenn der betreffende Artikel nicht sofort entfernt würde.

Daraufhin hat sich der Kläger an die Rechtsanwälte Maurer & KOllegen gewandt und diese haben den Webhoster aufgefordert, eine Sperrung zu unterlassen. Erst hierauf hat der Webhoster nachgegeben und versichert, eine Sperrung der Webseiten nicht durchführen zu wollen.

Gleichwohl musste der Kläger das Amtsgericht anrufen, weil der Webhoster sich weigerte die Kosten derInanspruchnahme der Rechtsanwälte zu erstatten.

Das Amtsgericht Köln hat den Webhoster daraufhin verurteilt, die Gebühren zu erstatten.

Hintergrund der Weigerung des Webhosters war der Umstand, dass dieser grundätzlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet ist, Beschwerden von Dritten über von ihm gehostete Inhalte nachzugehen. Die Rechtsprechung sieht vor, dass Webhoster grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Kunden zu einer Stellungnahme aufzufordern und zu prüfen, ob die Beanstandung gerechtfertigt sind oder nicht.

Nach Ansicht des Amtsgericht Köln reicht es jedoch nicht aus, wenn ein Drittre ganz allgemeinen und pauschal eine Rechtsverletzung behauptet.

Hinzu kommt, dass der Kläger in diesem Fall sehr ausführlich dargelegt hat, dass eine Rechtsverletzung nicht vorliegt und die veröffentlichten Äußerungen vom Presserecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind.

Da der Webhoster gleichwohl auf einer Löschung des Beitrags bestand, war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nach Ansicht des Gerichts auch notwendig und die Kosten hierfür von dem Webmaster zu erstatten.



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LG Berlin: “Anmelden” darf in Onlineshops nicht für den Bestellbutton verwendet werden

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 17.07.2013 (Az. 97 O 5/13) entschieden, dass das Wort “Anmelden” bei einem Onlineshop nicht für den Bestellbutton verwendet werden darf, da die Formulierung “Anmelden” keine der Formulierung “zahlungspflichtig bestellen” entsprechende eindeutige Formulierung darstelle.

Gesetzlicher Hintergrund der Entscheidung ist § 312g Abs. 3 BGB. Nach dieser Regelung hat der Unternehmer die Bestellsituation in einem Onlineshop so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Wenn dazu eine “Schaltfläche” verwendet wird, muss der Unternehmer diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriften.

In dem Rechtsstreit waren die Parteien Mitbewerber im Vertrieb von Busreisen über das Internet.

Das Gericht stellte zudem klar, dass die gesetzliche Regelung nicht nur bei sog. Abo-Fallen gelte, sondern für weitgehend jeden Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat.

Die streitgegenständliche Schaltfläche sei zwar gut lesbar, verwende aber nicht ausschließlich die Worte “zahlungspflichtig bestellen”. Ebenso fehle es an einer anderen auch möglichen entsprechenden eindeutigen Formulierung, die unmissverständliche Hinweise auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht beinhalte.



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Streit um Vergütung berechtigt nicht zur Arbeitsverweigerung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (Az. 5 Sa 111/13) hat geurteilt, dass im Streit um die Vergütung bestimmter Aufgaben dem Arbeitnehmer kein Arbeitsverweigerungsrecht zusteht.
Im konkreten Fall hatte ein Bodenverleger geklagt, nachdem er von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden war, als er sich weigerte, die ihm zugewiesene Arbeit zusammen mit den notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu erledigen.

Der Kläger war der Ansicht, unzulässigerweise nur nach Akkordvertrag vergütet zu werden. Seiner Auffassung nach, hätte er für die Vorbereitungsmaßnahmen zusätzlich nach Stunden bezahlt werden müssen, da er für die gesamte Baustelle nur 7,86 € pro Stunde verdienen würde. Im Arbeitsvertrag waren 12,00 € pro Stunde für nicht nach Akkordvertrag vergütete Arbeiten festgelegt.
Nachdem er von der Geschäftsführung verlangte, entweder zusätzlich für die Vorbereitungen bezahlt oder auf einer anderen Baustelle eingesetzt zu werden, forderte ihn der Geschäftsführer auf, die Arbeit umgehend wieder aufzunehmen, da er sonst die fristlose Kündigung riskiere.

Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, sprach der Geschäftsführer die fristlose Kündigung aus.

Das Arbeitsgericht Elmshorn gab der Kündigungsschutzklage zwar statt, da dem Kläger keine Gelegenheit zum Überdenken seiner Verweigerung gegeben wurde. Jedoch hatte die Berufung des Arbeitgebers vor dem LAG Erfolg, da der Arbeitnehmer das volle Risiko eines Irrtums trage und zudem vorleistungspflichtig sei. Eventuelle Ansprüche gegen den Arbeitgeber könne er nach Erhalt der Monatsabrechnung prüfen und ggf. einklagen.


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