Verwirken von Kindesunterhaltsansprüchen

Wird ein Anspruch auf Kindesunterhalt trotz der Möglichkeit dazu über längere Zeit nicht geltend gemacht, verwirkt Anspruch auf die rückständigen Beträge, so das OLG Hamm (2 WF 82/13).

Im Jahr 2002 unterzeichnete der spätere Antragsteller eine Urkunde, in der er sich verpflichtete, an sein Kind monatlich den Mindestunterhalt zu bezahlen. Die Kindsmutter machte diesen aber bis zum Jahr 2011 nicht geltend. Erst dann verlangte sie eine Nachzahlung für die verstrichenen Jahre in Höhe von 7.000 Euro. Das Gehalt des Vaters sollte durch einen Pfändungsbeschluss eingezogen werden.

Dagegen wehrte er sich mit dem Argument, dass der Anspruch auf die Zahlungen der letzten Jahre sei verwirkt. Das sei bereits nach einem Jahr der Fall, in dem die Mutter untätig geblieben ist.

Dem folgte in Grundzügen das OLG Hamm in zweiter Instanz. Es sei darauf abzustellen, welche Schlüsse der Unterhaltsschuldner aus dem Gesamtverhalten der Mutter ziehen konnte. Werde die Forderung über lange Zeit nicht geltend gemacht, obwohl die tatsächliche Möglichkeit dazu bestanden hat, müsse er sich darauf verlassen können, dass das auch in Zukunft nicht geschieht. Laut Urteil genüge dazu bereits das Überschreiten der Frist von einem Jahr.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 BGB musste der Kindsvater nicht mehr damit rechnen, zumindest für die vergangenen Jahre in Anspruch genommen zu werden. Das widersprüchliche Verhalten der Mutter könne nicht zu seinen Lasten fallen. Insbesondere wenn es sich um Unterhaltszahlungen handle, auf die der Gläubiger theoretisch nicht verzichten kann, um seinen Mindestlebensstandard zu halten, könne ein schnelles Handeln erwartet werden. Andernfalls sei der Bedarf fraglich.


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Eine Antwort auf „Verwirken von Kindesunterhaltsansprüchen“

  1. Guten Abend,
    Hier stehen Kommentar könnte man meinen dass die Verwirkung dieses Oberlandesgericht in seinem Artikel abgelehnt hat, nicht abgelehnt wurde.
    Ich habe mir jedoch ihren Artikel ganz bewusst durchgelesen, weil ich in einer ähnlichen Situation stecken, wobei eine titulierten Unterhalt verwirkt haben soll. Daher hat mich diese Artikel sehr interessiert und ich hoffe dass ich aufgrund dieses Artikels, in der kommenden Gerichtsverhandlung Erfolg habe, rückständige Unterhalt den ich aufgrund meiner finanziellen Situation nicht jedes Jahr, sondern alle zwei Jahre, durch Zwangsvollstreckung, beziehungsweise durch Zahlungsaufforderung gelten gemacht, hoffentlich nachgezahlt bekommen.
    Ich werde Ihnen auf jeden Fall eine Information senden, ob meine Klageabwehr auf Verwirkung wegen nichtgezahlten rückständiger Kindes und Ehegatten-Unterhalts nicht Erfolg hatte.
    Sollten Sie noch einen Tipp für mich haben mich freuen, wenn Sie mich noch vorm 1. September kontaktieren könnten.
    Auf jeden Fall möchte ich danken dass sie im Internet Dinge publizieren dir ein Laie nicht finden würde wenn er noch so bemüht es sich im Rechtsystem zurecht finden ?
    Mit freundlichen Grüßen
    Kerstin Wendrich

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