Verwirken von Kindesunterhaltsansprüchen

Wird ein Anspruch auf Kindesunterhalt trotz der Möglichkeit dazu über längere Zeit nicht geltend gemacht, verwirkt Anspruch auf die rückständigen Beträge, so das OLG Hamm (2 WF 82/13).

Im Jahr 2002 unterzeichnete der spätere Antragsteller eine Urkunde, in der er sich verpflichtete, an sein Kind monatlich den Mindestunterhalt zu bezahlen. Die Kindsmutter machte diesen aber bis zum Jahr 2011 nicht geltend. Erst dann verlangte sie eine Nachzahlung für die verstrichenen Jahre in Höhe von 7.000 Euro. Das Gehalt des Vaters sollte durch einen Pfändungsbeschluss eingezogen werden.

Dagegen wehrte er sich mit dem Argument, dass der Anspruch auf die Zahlungen der letzten Jahre sei verwirkt. Das sei bereits nach einem Jahr der Fall, in dem die Mutter untätig geblieben ist.

Dem folgte in Grundzügen das OLG Hamm in zweiter Instanz. Es sei darauf abzustellen, welche Schlüsse der Unterhaltsschuldner aus dem Gesamtverhalten der Mutter ziehen konnte. Werde die Forderung über lange Zeit nicht geltend gemacht, obwohl die tatsächliche Möglichkeit dazu bestanden hat, müsse er sich darauf verlassen können, dass das auch in Zukunft nicht geschieht. Laut Urteil genüge dazu bereits das Überschreiten der Frist von einem Jahr.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 BGB musste der Kindsvater nicht mehr damit rechnen, zumindest für die vergangenen Jahre in Anspruch genommen zu werden. Das widersprüchliche Verhalten der Mutter könne nicht zu seinen Lasten fallen. Insbesondere wenn es sich um Unterhaltszahlungen handle, auf die der Gläubiger theoretisch nicht verzichten kann, um seinen Mindestlebensstandard zu halten, könne ein schnelles Handeln erwartet werden. Andernfalls sei der Bedarf fraglich.


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Wann handelt ein eBay-Anbieter ein gewerblich?

Ein Beklagter vor dem OLG Hamm (Az.: 4 U 147/12) bot auf der Internetplattform eBay insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen an und schrieb auf seiner Seite auch, dass die Abnahme in größeren Mengen möglich sei. In dem Internetangebot wurde außerdem auf Folgendes hingewiesen: „Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht.“In diesem Angebot sah das OLG Hamm ein gewerbliches Angebot angesehen, das eine unlautere Werbung darstelle, weil für den Käufer die Identität des Verkäufers nicht erkennbar werden lasse und nicht auf das Bestehen des Widerrufsrechts hinweise.

Der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr und nicht lediglich als Privatmann gehandelt. An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürften im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da sich für den Verbraucher so erst besondere Rechte ergäben, etwa das Fernabsatzwiderrufsrecht (§ 312d BGB).

Laut Bundesgerichtshof ist bereits der als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB anzusehen, wer einer auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung nachgeht, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit  gleichartigen,  insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle.

So wie im vorliegenden Fall. Das Angebot und der Verkauf von neuen Akkus in einer so großen Anzahl hätten sich über einen längeren Zeitraum hingezogen. Bei dem Angebot der kleinen Mengen sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Dies deute auf eine dauerhafte gewerblichen Tätigkeit hin.


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