Verantwortlichkeit für einen Filesharing Tracker

Kurz vor Weihnachten 2008 empörten sich Nutzer einschlägiger Internetforen über das Gerücht, dass eine Liste, mit personenbezogenen Daten einschließlich Bankverbindung, von sog. Filesharing Trackern auf Servern der Firma OVH verbreitet worden sei. Betroffen seien u.a. die Tracker „Game-Palast, Goldengate, bones-n-skulls, wdb-group, Serocity, SoT, Speed Runner Fusion, Torrent-Bunker / TBTracker, Solotion, Wonderworld, H-n-H, Scream21m, Shark-of-Nights / Mighty-Ducks, Walhalla, Oasetracker, Uncut, The-Independence-Tracker, Fire-Storm, Guardian-Angel, STH, Destiny-of-Death, Hot-Tracker, Turbowolke, Torrentuniverse, SU, Bitone, Wreckincrew, TfTracker, New-Propaganda und Army-of-Hell“.

Zur Frage der Verantwortlichkeit von eDonkey Tracker Betreibern hat kürzlich ein deutsches Oberlandesgericht entschieden (was freilich nicht mögliche Besonderheiten bei anderen Filesharing Systemen berücksichtigt; ob eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliegt, ist -wie immer- eine Einzelfallfrage).

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.10.2008 (Az. I-20 U 196/07, 20 U 196/07) zur Frage der rechtlichen Verantwortung von sogenannten Tracker Betreibern Stellung genommen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass der Betreiber eines eDonkey-Server nicht für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist, die durch die Nutzer begangen werden.

Der Betreiber sei selbst nicht Verletzer, weil auf dem Server lediglich ein Verzeichnis der Dateien präsentiert werde und die Dateien dort selbst nicht gespeichert seien. Auch eine Haftung als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer komme nicht in Betracht, weil dies voraussetze, dass der Betreiber Kenntnis von der konkreten Datei haben müsse. Auch eine Haftung als Störer komme im konkreten Fall nicht in Betracht, da es dem Betreiber nicht zuzumuten gewesen sei, ohne Anhaltspunkte jede Datei zu überprüfen.

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Verfall von Gutscheinen

Das OLG München hat in einem Urteil vom 17. 01. 2008 (Az. 29 U 3193/07) entschieden, dass Geschenkgutscheine nicht nach einem Jahr verfallen dürfen. Eine solche Klausel in AGB sei unwirksam, weil sie gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstießen.

Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligten. Der Schutz des § 307 Abs. 1 BGB erfasse dabei auch Dritte, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind.

Durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist auf drei Jahre (§ 195 BGB) im Rahmen der Schuldrechtsreform habe der Gesetzgeber die Anforderungen an die Rechtfertigung von AGB, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht.

Der Verfall des Geschenkgutscheins in einem Jahr ziele auf eine doppelte Benachteiligung des Gutscheininhabers im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung der §§ 195, 199 BGB ab. So werde der Zeitraum, in dem die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs möglich sei, auf höchstens ein Drittel des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehenen herabgesetzt; der dadurch bewirkte ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen, stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Gutscheininhabers dar. Daneben werde die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (§ 215 BGB) dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch erlösche („verfallen“) und damit gänzlich untergehen soll.