Wie man Abmahnungen vermeidet

Immer wieder geistern in den Blogs und Foren die aufgeregten Berichte von Abmahnungen herum. Die einen werden von der Musikindustrie abgemahnt, weil Sie Musik, Spiele oder Filme mit anderen getauscht haben, andere benutzen Kartenausschnitte oder Bilder fremder Webseiten auf der eigenen Seite oder betreiben ein Forum, auf der andere Benutzer Rechte Dritter verletzen. Schließlich gibt es auch noch diejenigen, die andere im Internet verbal angegriffen, kritisiert oder beleidigt haben.

Liest man die Berichte und die Reaktionen darauf, zeigen sich die Abgemahnten häufig bestürzt, überrascht und empört über die Abmahnung. Diese Reaktion ist häufig auch gut nachvollziehbar, sind doch die Forderungen, mit denen sich die Abgemahnten nun auseinandersetzen müssen erheblich. Neben der Unterlassung werden Schadensersatz und Anwaltskosten gefordert. Gerade letztere können ganz beträchtliche Summen erreichen.

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MDR muß wegen Urheberrechtsverletzung zahlen

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 07.10.2009 (Az. 5 O 1508/08) den Mitteldeutschen Rundfunk zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000 EUR (abzgl. 1.000 EUR Vorauszahlung) verurteilt. Der Kläger ist Grafiker, der sich auf die Darstellung menschlicher Organe spezialisiert hat. Der MDR hatte auf einer seiner Internetseiten zwei Grafiken des Klägers zum Thema Schlaganfall verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein. Auf die Abmahnung des Klägers hin, hatte sich der MDR verpflichtet, diese Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen und ein Vertragsstrafeversprechen abgegeben.

Zwar hat der MDR daraufhin die streitgegenständlichen Bilder von der Webseite entfernt, doch vergessen, diese auch vom Server zu löschen. Die Bilder waren deshalb noch über den Link und eine Bildersuchmaschine (Picsearch) auffindbar. Der Kläger verlangte nun einen Betrag von 10.000,- EUR als angemessene Vertragsstrafe. Diese Summe hat das Landgericht aber nur zur Hälfte als angemessen befunden.

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BGH schränkt Rücklastschriftgebühren ein

Seit geraumer Zeit ist zu beobachten, dass Unternehmen im Massengeschäft dazu neigen, allgemeine Verwaltungskosten über Mahngebühren, Rücklastschriftgebühren oder Inkassogebühren auf den Kunden abzuwälzen, um möglichst billige Angebote realisieren zu können. Diesem Trend ist der BGH erneut entgegen getreten.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.09.2009 (Az. Xa ZR 40/08) die AGB Klausel eines Billigfliegers für unwirksam erklärt, nach der Kunden für die Rücklastschrift 50 EUR Bearbeitungsgebühr zahlen sollten.

Zwar bestehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn der Kunde entgegen der Vereinbarung nicht für eine ausreichende Deckung seines Kontos sorge, doch sei dieser der Höhe nach ungerechtfertigt.
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Inkassogeschäfte

Gerade bei Massengeschäften sind Unternehmen bemüht, Kosten, die mit der Vertragsdurchführung zusammenhängen zu minimieren. Dies meist zu Lasten des Verbrauchers. Häufig werden völlig überhöhte Mahngebühren oder Gebühren für Rücklastschriften erhoben, die offenbar von vielen Kunden bereitwillig gezahlt werden. Offenbar sollen die Kunden mit hohen Mahnkosten zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden, was mit der Ratio des Gesetzes jedoch nicht vereinbar ist. Dabei sehen die Gerichte Mahnkosten von maximal 2,50 EUR als gerade noch zulässig an.

vgl. OLG Düsseldorf WM 1985, 17 (18) = MDR 1985, 321; OLG Köln WM 1987, 1548 (1550) = NJW-RR 1988, 174; OLG Karlsruhe ZIP 1985, 603 (607); OLG Frankfurt WM 1985, 938; OLG Hamm NJW-RR 1992, 242; BGH NJW 1985, 320 (324); BGH NJW-RR 2000, 719 (720).

(Das gilt allerdings häufig nicht bei Forderungen öffentlicher Einrichtungen, denn hier sind die Höhe der Mahngebühren oder Säumniszuschläge teilweise durch hoheitliche Satzung oder Verordnung festgelegt). Bei Rücklastschriften dagegen dürften m.E. nur 3,00 EUR ersatzfähig sein, was in der Höhe der Vereinbarung durch das Lastschriftabkommen zwischen den Banken entspricht.

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LG Hamburg untersagt die Nutzung von “BörseVZ”

Kennzeichenrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Internet, insbesondere bei der Nutzung von Domain-Namen, sind an der Tagesordnung. Konflikte ergeben sich dabei häufig, wenn Dritte die Bekanntheit eines anderen für eigene Wettbewerbsvorteile zu nutzen versuchen.

So sorgte die studiVZ Ltd. in letzter Zeit für Aufsehen, indem sie gegen zahlreiche Betreiber von Internetangeboten mit dem Domainbestandteil “VZ” vorging. Dies betraf beispielsweise “fussballerVZ”, “PokerVZ”, “BewerberVZ”, “RotlichtVZ”, “MatheVZ”, “tunivz”, oder “DogVZ”.

Das Landgericht Hamburg hat nun mit Urteil vom 02.10.2008 (Az. 312 O 464/08) einer GmbH aus Kulmbach die Nutzung von BörseVZ.de und anderer BörseVZ Top-Level-Domains untersagt. Der Betreiber von BörseVZ, bot unter den Domain-Namen ein “Informationsportal über Aktien und Depotzusammenstellungen” an. Das Gericht bestätigte mit seiner Entscheidung nun eine zuvor ergangene einstweilige Verfügung, der eine Abmahnung durch die studiVZ Ltd. vorausging. Daraufhin hatte der Betreiber versucht durch eine negative Feststellungsklage zu reagieren und so den Gerichtsstand von Hamburg nach Nürnberg zu verlegen.

Bei studiVZ handelt es sich nach Ansicht des Gerichts nicht um “rein beschreibende Bezeichnungen” im Sinne der §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 23 Nr. 2 MarkenG. Die Zeichen hätten aufgrund der Kombination der Bezeichnung einer Personengruppe mit dem Bestandteil “VZ” eine ausreichende Kennzeichnungskraft. Bei der Zeichenfolge “VZ” handele es sich auch nicht um eine gebräuchliche Abkürzung für das Wort Verzeichnis. Es bestehe Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens, wofür auch die allgemeine Lebenserfahrung und der Umstand spreche, dass Zielgruppe beider Parteien Jugendliche und jungen Erwachsenen seien. Der studiVZ Ltd. stehe daher ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG und § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG zu.

Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig und die unterlegene Partei hat in einer Pressemitteilung kämpferisch angekündigt, den Rechtsweg erschöpfen zu wollen.

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DDR-Staatswappen anstößig und ärgerlich

Das Bundespatentgericht (BPatG) in München hat mit Beschluss vom 17.07.2008 (Az. 26 W (pat) 69/05) eine Beschwerde gegen die Löschungsanordnung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) zurückgewiesen.

DDR Staatswappen
DDR Staatswappen

Das Staatswappen der ehemaligen DDR mit dem Zusatz “FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT” sei ersichtlich entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG eingetragen worden. Die Markenabteilung habe die Eintragung der Marke zu Recht gemäß § 50 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 5 2. Alt. MarkenG gelöscht.

Das DPMA hatte ausgeführt, dass von einer ersichtlich ironisch gemeinten Aussage, wie dies vom Markeninhaber behauptet werde, keine Rede sein könne. Vielmehr habe die Marke ein besonderes Symbol der Staatsmacht der früheren DDR dargestellt, welches insbesondere als Zeichen der Anerkennung ehrenvoller Dienste in den “bewaffneten Organen”, z.B. den Grenztruppen, der Nationalen Volksarmee, der Polizei sowie den Kampftruppen der Arbeiterklasse, verwendet worden sei, und das als geeignet erscheine, die Staatsorgane der ehemaligen DDR, die für die “Sicherung” der innerdeutschen Grenze und die politische Verfolgung zuständig waren, und deren Taten, wie z.B. die Inhaftierung von Systemkritikern und die Festnahme bzw. Erschießung von Grenzflüchtlingen gemäß dem so genannten Schießbefehl, zu verherrlichen.

Dem stimmte das Gericht zu. Grundsätzlich sei bei der Annahme einer politischen oder gesellschaftlichen Anstößigkeit zwar Zurückhaltung geboten, weil die Werbung im Allgemeinen immer häufiger negative oder anrüchige Bedeutungsgehalte aufweise. Das DDR-Staatswappen mit dem Zusatz verstoße jedoch gegen die guten Sitten, weil es von einem beachtlichen Teil der inländischen Durchschnittsverbraucher als politisch anstößig empfunden werde.

Bei der gelöschten Marke habe es sich um ein Symbol gehandelt, das bei der Auszeichnung von Soldaten und anderen Bediensteten der Schutz- und Sicherheitsorgane der ehemaligen DDR verwendet wurde, die u.a. für den Vollzug des Schießbefehls, sowie für die Verfolgung von Systemkritikern zuständig waren. Deshalb werde die Allgemeinheit die Verwendung eines solchen Symbols als Marke aus grundsätzlichen politischen und sittlichen Erwägungen missbilligen und sie als puren, politisch unerträglichen Sarkasmus gegenüber den Opfern und deren Angehörigen, empfinden.

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Verantwortlichkeit für Filesharing Tracker II

Das Landegericht Frakfurt am Main hatte durch Beschluss am 30.09.2008 (Az.2-18 O 123/08) ebenfalls über die Frage der Verantwortlichekit beim Betrieb eines Filesharing (edonkey) Trackers zu entscheiden. Während etwa zwei Wochen später das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.10.2008 (Az. I-20 U 196/07, 20 U 196/07) eine Verantwortlichkeit des Betreibers ablehnte, nahm das Landegericht Frakfurt eine Haftung an.

Im Zurverfügungstellen der Auflistung aller freigegebenen Dateien der jeweils am Server angemeldeten Nutzer sei ein öffentliches Zugänglichmachen dieser Daten im Sinne des § 19a UrhG gegeben. Es sei dabei irrelevant, dass sich die streitgegenständlichen Werke tatsächlich nicht auf dem Server befunden haben. § 19a UrhG setze nicht voraus, dass das urheberrechtlich geschützte Werk in digitaler Form im Herrschaftsbereich des Anspruchsgegners abgespeichert sei.

Für das Landgericht war schon ausreichend, dass ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk auf einem Tracker verzeichnet war. Unschädlich sei deshalb, dass für den Zugriff der Öffentlichkeit auch ein Beitrag mindestens eines anderen Nutzers (der die Datei auf seinem Rechner freigibt) erforderlich sei. Dessen Handeln sei selbstständig haftungsbegründend und eine Störerverantwortlichkeit anderer Beteiligter werde dadurch nicht ausgeschlossen.

Auch das Zurverfügungstellen der KAD-Funktion ändere daran nichts, weil es ausreiche, dass durch den Einsatz des Servers ein Download einfacher und problemloser erfolgen könne. Darüber hinaus werde die KAD-Funktion von den meissten Nutzern gar nicht verwendet, weil diese fortgeschrittene Computerkenntnisse erfordere.

Im betreffenden Fall wurde der Server durch eine GmbH betrieben. Nach dem Beschluß des Gerichtes haftet neben der GmbH auch der Geschäftsführer persönlich, weil sein Verhalten für die Rechtsverletzung ursächlich sei. Der Streitwert wurde auf 500.000 EUR festgesetzt.

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Gesetzliche Regelung zur Abmahnung

Durch das Gesetz zur “Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums” vom 07.07. 2008 wurde mit dem § 97a UrhG eine gesetzliche Regelung zur Abmahnung in Urheberrechtssachen und dem bei einer begründeten Abmahnung bestehenden Kostenerstattungsanspruch eingefügt.

§ 97a Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Die Regelung geht dem bisher aus der “Geschäftsführung ohne Auftrag” (§§ 677 ff. BGB) hergeleiteten Kostenerstattungsanspruch als lex specialis vor. Danach soll vor einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus Urheber- und Leistungsschutzrechten der Rechtsinhaber den Verletzer abmahnen und auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Aufwendungsersatzanspruch nach Abs. 2 setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war, d.h. es muss die Gefahr einer erstmaligen oder wiederholten Verletzung eines Urheberrechts des Abmahnenden bestehen.

Nach Absatz 2 ist darüberhinaus für den Fall

  1. einer erstmaligen Abmahnung
  2. in einfach gelagerten Fällen (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht)
  3. mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung (geringfügiger Eingriff)
  4. außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (reiner Privatbereich)

die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100 EUR begrenzt. Ist nur eine der vier Voraussetzungen nicht erfüllt, greift die Beschränkung nicht ein.

Verantwortlichkeit für einen Filesharing Tracker

Kurz vor Weihnachten 2008 empörten sich Nutzer einschlägiger Internetforen über das Gerücht, dass eine Liste, mit personenbezogenen Daten einschließlich Bankverbindung, von sog. Filesharing Trackern auf Servern der Firma OVH verbreitet worden sei. Betroffen seien u.a. die Tracker “Game-Palast, Goldengate, bones-n-skulls, wdb-group, Serocity, SoT, Speed Runner Fusion, Torrent-Bunker / TBTracker, Solotion, Wonderworld, H-n-H, Scream21m, Shark-of-Nights / Mighty-Ducks, Walhalla, Oasetracker, Uncut, The-Independence-Tracker, Fire-Storm, Guardian-Angel, STH, Destiny-of-Death, Hot-Tracker, Turbowolke, Torrentuniverse, SU, Bitone, Wreckincrew, TfTracker, New-Propaganda und Army-of-Hell”.

Zur Frage der Verantwortlichkeit von eDonkey Tracker Betreibern hat kürzlich ein deutsches Oberlandesgericht entschieden (was freilich nicht mögliche Besonderheiten bei anderen Filesharing Systemen berücksichtigt; ob eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliegt, ist -wie immer- eine Einzelfallfrage).

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.10.2008 (Az. I-20 U 196/07, 20 U 196/07) zur Frage der rechtlichen Verantwortung von sogenannten Tracker Betreibern Stellung genommen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass der Betreiber eines eDonkey-Server nicht für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist, die durch die Nutzer begangen werden.

Der Betreiber sei selbst nicht Verletzer, weil auf dem Server lediglich ein Verzeichnis der Dateien präsentiert werde und die Dateien dort selbst nicht gespeichert seien. Auch eine Haftung als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer komme nicht in Betracht, weil dies voraussetze, dass der Betreiber Kenntnis von der konkreten Datei haben müsse. Auch eine Haftung als Störer komme im konkreten Fall nicht in Betracht, da es dem Betreiber nicht zuzumuten gewesen sei, ohne Anhaltspunkte jede Datei zu überprüfen.

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Verfall von Gutscheinen

Das OLG München hat in einem Urteil vom 17. 01. 2008 (Az. 29 U 3193/07) entschieden, dass Geschenkgutscheine nicht nach einem Jahr verfallen dürfen. Eine solche Klausel in AGB sei unwirksam, weil sie gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstießen.

Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligten. Der Schutz des § 307 Abs. 1 BGB erfasse dabei auch Dritte, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind.

Durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist auf drei Jahre (§ 195 BGB) im Rahmen der Schuldrechtsreform habe der Gesetzgeber die Anforderungen an die Rechtfertigung von AGB, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht.

Der Verfall des Geschenkgutscheins in einem Jahr ziele auf eine doppelte Benachteiligung des Gutscheininhabers im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung der §§ 195, 199 BGB ab. So werde der Zeitraum, in dem die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs möglich sei, auf höchstens ein Drittel des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehenen herabgesetzt; der dadurch bewirkte ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen, stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Gutscheininhabers dar. Daneben werde die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (§ 215 BGB) dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch erlösche („verfallen“) und damit gänzlich untergehen soll.