Die Berater der KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten Mandanten kompetent und mit jahrelanger Erfahrung in allen Fragestellungen des Wirtschaftsrechts. Gewerblicher Rechtsschutz und damit zusammenhängende Rechtsgebiete sind ein wichtiger Teil unseres wirtschaftsrechtlichen Angebotsspektrums.
Ob Privatperson, Unternehmensgründer, Mittelständler oder Konzern – von der Filesharing-Abmahnung über das Wettbewerbsrecht bis hin zur Marken- oder Patentanmeldung: Wir sind für Sie da. Im Folgenden lesen Sie einen kurzen Überblick über und eine Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz.
Gewerblicher Rechtsschutz – Was ist das eigentlich?
Gewerblicher Rechtsschutz (engl. auch Industrial Property Protection Law) ist ein Teilgebiet des Wirtschaftsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Prinzipiell setzt es sich wiederum aus zwei wesentlichen Teilrechtsgebieten zusammen: Dem gewerblichen Leistungsschutzrecht und dem Wettbewerbsrecht (auch “Lauterkeitsrecht” genannt).
Die gewerblichen Leistungsschutzrechte
Gewerbliche Leistungsschutzrechte gewähren innerhalb ihres individuellen Anwendungsbereichs dem jeweiligen Inhaber ein s.g. Ausschließlichkeits- oder auch Immaterialgüterrecht, bzw. geistiges Eigentum. Umfasst werden das Markenrecht, das Patentrecht, das Gebrauchsmusterrecht, das Geschmacksmusterrecht, welches seit 2014 durch das Designrecht abgelöst worden ist sowie das Halbleiterschutzrecht und das Sortenschutzrecht. Nahezu alle dieser Gesetze sind mittlerweile durch europäische Vorschriften beeinflusst, bzw. harmonisiert. Das Grundgesetz schützt durch Art. 14 zum einen das Institut des geistigen Eigentums als solches als auch die einzelnen, vorgenannten gewerblichen Schutzrechte in ihrer jeweiligen individuellen Ausgestaltung. Dies hat andererseits zur Folge, dass die Immaterialgüterrechte abschließend und erschöpfend geregelt sind. Etwaige neue geistige Eigentumsrechte bedürfen in jedem Falle des Tätigwerdens des Gesetzgebers.
Das Wettbewerbsrecht
Das Wettbewerbsrecht (auch sog. Lauterkeitsrecht) ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt und umfasst allgemein gesetzliche Vorschriften gegen diverse Arten unlauteren Wettbewerbs von Unternehmen, die in wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnissen zueinander stehen. Im Vordergrund steht dabei der Schutz des Wettbewerbs als Institut, der Verbraucher und der anderen Marktteilnehmer vor Verfälschungen durch unlautere geschäftliche Handlungen. Dies sind u.a. solche, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft den anständigen Gepflogenheiten in Handel oder Gewerbe zuwiderlaufen, bzw. nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und gegen die guten Sitten verstoßen.
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Anders als das Kartellrecht, welches wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen (Kartelle), bzw. marktbeherrschende Stellungen (Monopole) verhindern soll, dem öffentlichen Recht zugeordnet und durch das Bundeskartellamt, bzw. die Europäische Kommission durchgesetzt wird, liegt die Überwachung der Einhaltung des Lauterkeitsrechts in den Händen privater Unternehmen, bzw. Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände. Wichtigstes Instrument in der Praxis ist diesbezüglich die wettbewerbsrechtliche Abmahnung, mit der ein Mitbewerber seinen Konkurrenten auf einen Wettbewerbsverstoß hinweist und zur Beseitigung und Unterlassung auffordert.
Die Leistungsschutzrechte im Überblick
Markenrecht
Das Markenrecht verleiht dem jeweiligen Inhaber das ausschließliche Verwendungsrecht an einer bestimmten Marke (früher Warenzeichen), an einer geschäftlichen Bezeichnung oder einer geografischen Herkunftsangabe. Es entsteht nicht nur durch Eintragung ins Markenregister (s.g. “Eintragungsmarke”), sondern auch durch Benutzung (s.g. “Benutzungsmarke”) oder durch notorische Bekanntheit (s.g. “notorisch bekannte Marke”). Marken schützen grundsätzlich die Zugehörigkeit eines bestimmten Produktes oder einer Dienstleistung zu einem bestimmten Unternehmen (s.g. Herkunftsfunktion der Marke). Markeninhaber können andere von der Verwendung derselben oder ähnlicher Marken für den gleichen Produkt- oder Dienstleistungsbereich ausschließen. Markenschutz besteht grundsätzlich für zehn Jahre, jedoch kann er vom Rechteinhaber beliebig verlängert werden. Details zu unserem Angebot finden Sie auf unserer Seite zum Markenrecht und Markenschutz.
Patentrecht
Das Patent schützt grundsätzlich Erfindungen, also Neuerungen auf dem Gebiet der Technik, die wirtschaftlich verwertbar sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Es gibt dem jeweiligen Inhaber ein gegen jedermann wirkendes Recht, andere von der Verwertung der Erfindung auszuschließen. Anders als bei Marken entsteht ein Patent lediglich durch Eintragung in das entsprechende Register. Dafür ist es u.a. erforderlich, die Erfindung mittels einer Offenlegungsschrift (lat. patens – offen) so zu beschreiben, dass ein Fachmann in die Lage versetzt wird, die Erfindung auszuführen. Die Patentfähigkeit wird – im Gegensatz zum Gebrauchsmuster – vom Deutschen Marken- und Patentamt geprüft. Die Schutzdauer eines Patents beträgt 20 Jahre ab dem Tag nach der Anmeldung.
Gebrauchsmusterrecht
Das Gebrauchsmusterrecht, oft auch als “kleines Patent” bezeichnet, schützt genau wie das Patentrecht grundsätzlich neue, gewerblich verwertbare technische Erfindungen. Anders als beim Patent ist die Anwendbarkeit aber auf Stoffe und Maschinen, bzw. Geräte beschränkt (technische Verfahren sind nicht gebrauchsmusterfähig) und die Anforderungen an die Neuheit (also die Nichtzugehörigkeit zum Stand der Technik) sind wesentlich geringer als beim Patent. Das Gebrauchsmuster entsteht mit Eintragung in das Register beim Deutschen Marken- und Patentamt. Die Behörde prüft hierbei nur die formellen Anforderungen an den Antrag, nicht hingegen das Vorliegen der materiellen, also inhaltlichen Voraussetzungen für das Gebrauchsmuster. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab dem Ende des Monats, in den der Tag der Anmeldung fällt.
Designrecht
Das Designrecht hat im Jahre 2014 das bis dato geltende Geschmacksmusterrecht abgelöst und verleiht seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis, eine bestimmte zwei- oder dreidimensionale Gestaltung, bzw. eine konkrete ästhetische Form für ein Produkt, bzw. Teile davon zu benutzen. Das Schutzrecht entsteht auch hier mit der Eintragung in das Register. Wesentliche Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit sind die Neuheit des Designs und dessen Eigenart (also dessen Unterscheidungskraft zu anderen Designs). Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre, wobei der Inhaber ab dem sechsten Jahr der Eintragung Aufrechterhaltungsgebühren zahlen muss.
Halbleiter- und Sortenschutzrecht
Das Halbleiterschutzrecht, auch Topografienschutzrecht, ist ein gewerbliches Schutzrecht für dreidimensionale Strukturen von Halbleiterprodukten. Es besitzt de facto allerdings nahezu keine praktische Bedeutung.
Das Sortenschutzrecht verleiht dem Züchter oder Entdecker einer Pflanzensorte einen gegenüber jedermann wirkenden geistigen Eigentumsanspruch. Der Sortenschutz muss beim Bundessortenamt beantragt werden.
Urheberrecht
Das Urheberrecht zählt rechtsdogmatisch nur teilweise zum Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes – nämlich nur insoweit, als dass es auch die wirtschaftliche Verwertung von persönlichen geistigen Schöpfungen betrifft (Fotografien, Filmen, Musikwerken usw.).
Grundsätzlich geht der Schutz des Urheberrechts aber weiter: Es verleiht dem Urheber, also demjenigen, der eine persönliche geistige Schöpfung vornimmt und ein Werk kreiert, ein unveräußerliches Ausschließlichkeitsrecht an dessen Verwendung, Nutzung und Verwertung. Das Urheberrecht entsteht mit dem Akt der Schöpfung und bedarf nicht der Eintragung in ein Register. Es geht so weit, dass nicht einmal der Urheber selbst sein Recht übertragen oder veräußern kann – er kann anderen lediglich (beschränkte oder unbeschränkte) Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen.
Geschützte Werke sind:
Sprachwerke (Schriftwerke, Reden, Computerprogramme)
Werke der Musik
Pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst
Werke der bildenden Kunst
Lichtbildwerke
Filmwerke
Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art
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