Gesetzesentwurf gegen Abmahnmissbrauch vorgestellt

Abmahnung, Abmahnmissbrauch

Abmahnungen sind und bleiben ein dauerhaft stark diskutiertes Thema. Vom Filesharing, über E-Mail-Spam bis zum Wettbewerbsrecht. Während der Erhalt einer Abmahnung für den Betroffenen häufig ein Ärgernis ist, sehen die Anspruchsberechtigten darin ein probates Mittel, urheberrechtliche, persönlichkeitsrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Dies hatte auch der Gesetzgeber erkannt – auch und gerade vor dem Hintergrund der Entlastung der Justiz. Es gibt jedoch immer wieder Fälle, in denen Mitbewerber wie Anwaltskanzleien gleichermaßen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in großer Zahl aussprechen – nicht um den lauteren Wettbewerb durchzusetzen, sondern um Anwaltskosten und Vertragsstrafen zu generieren. Diesem Abmahnmissbrauch soll nun mit einem neuen Gesetz Einhalt geboten werden. 

Abmahnmissbrauch soll eingeschränkt werden

Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) hat nun dem Bundestag den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vorgelegt, mit dem vermeintlicher Abmahnmissbrauch zukünftig verhindert werden soll. In der Süddeutschen Zeitung sagte Barley, sie wolle „endlich einen Schlussstrich unter das grassierende Abmahnungswesen ziehen“. Das neue Gesetzt soll einerseits den finanziellen Anreiz verringern und auf der anderen Seite die Rechte der Abgemahnten stärken. Der von Katarina Barley vorgestellte Gesetzesentwurf sieht vor, die Hürden für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen möglichst hoch zu setzen.

Unter anderem sieht der Entwurf die Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstandes“ im Wettbewerbsrecht vor. §  14 Abs. 2 UWG sieht bisher ähnlich wie § 32 ZPO vor, dass bei Wettbewerbsverletzungen das Gericht zuständig ist, in dem der Wettbewerbsverstoß begangen wurde. Wenn die Verletzungshandlung allerdings im Internet begangen wird (z.B. innerhalb eines Angebots bei eBay), tritt der s.g. “Verletzungserfolg” im gesamten Anwendungsbereich des UWG – also im gesamten Bundesgebiet ein. Schließlich kann man sich auch im ganzen Bundesgebiet in das Internet einwählen. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass der Abmahnende sich das Gericht “heraussuchen” kann, das in ähnlich gelagerten Fällen bereits im Sinne des Anspruchsstellers entschieden hat.

Darüber hinaus sollen auch nur noch solche Mitbewerber klagebefugt sein, die “in nicht unerheblichen Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen”. Bei unerheblichen Verstößen soll die Vertragsstrafe bei 1.000 EUR gedeckelt werden. Der Entwurf schätzt zehn Prozent aller Abmahnungen als missbräuchlich ein und will diese um 50% reduzieren.

Höhere Hürden für Abmahnvereine

Der Gesetzesentwurf sieht auch höhere Anforderungen an die Klagebefugnis von s.g. Abmahnvereinen vor – also Wirtschaftsverbände und Wettbewerbsvereine, denen das UWG eine eigene Klagebefugnis einräumt. Das Bundesjustizministerium beabsichtigt, einen neuen § 8a UWG einzuführen, der vorsieht, dass solche Verbände zukünftig in einer “qualifizierten Liste” eingetragen sein müssen, um wettbewerbsrechtlich aktiv werden zu können. Eintragen werden soll ein Verband nur, wenn

  1. er als Mitglieder mindestens 50 Unternehmer hat, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, oder mindestens fünf Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind,
  2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist,
  3. aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
    a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
    b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
  4. den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

Deutscher Anwaltsverein sieht den Entwurf kritisch

Der Präsident des Deutschen Anwaltsvereins, Schellenberg, schätzt die Sachlage anders ein und spart nicht mit Kritik am Gesetzesentwurf gegen Abmahnmissbrauch. So gebe es für die genannten zehn Prozent missbräuchliche Abmahnungen keinerlei Statistiken oder Belege. Außerdem verweist er auf die gesetzlichen Grundlagen, die Abmahnungen erst möglich machen. Der Gesetzgeber hatte die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ganz bewusst in die Hände der Mitbewerber gelegt und dazu das Instrument der Abmahnung eingeführt. Damit hatte er sich mit guten Gründen gegen die Errichtung einer Behörde – wie etwa im Kartellrecht – entschieden, die das Lauterkeitsrecht hoheitlich durchsetzt. Sollte das nunmehr anders gesehen werden, habe es der Gesetzgeber selbst in Hand.

Schließlich können sich zu Unrecht Abgemahnte auch über den Rechtsweg wehren – zum Beispiel mit dem Mittel der negativen Feststellungsklage. 

Den Gesetzesentwurf können Sie hier herunterladen. Wir werden Sie an dieser Stelle über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden halten.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder wurden Ihre wettbewerbsrechtlichen Interessen verletzt? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

Abmahnung wegen Streaming

Streaming gilt im Volksmund als rechtliche “Grauzone”. Das umfasst den Glauben an der Straflosigkeit über das kostenlose Anschauen von Filmen, Serien usw., welche normalerweise nur kostenpflichtig konsumiert werden können. Ende 2013 wurde dieser Glaube durch eine Abmahnungsreihe erschüttert. Mit dem Versenden von Massenabmahnungen gegenüber den Nutzern des Streamdienstes “www.redtube.com”, welcher Videos pornographischen Inhaltes anbietet, wurden diese zu Zahlungen aufgefordert.

Auf was berufen sich diese Abmahnungen?

Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) hat nur der Urheber das Recht seine Werke (in diesem Fall also die Videos) im Sinne des § 16 UrhG zu vervielfältigen. Bei einem Stream wird die Datei temporär auf dem Computer gespeichert. Und dies soll wiederum eine Vervielfältigung darstellen. Folglich stützt sich die Abmahnung auf diesen Rechtsbruch.

Muss ich sofort zahlen?

Bedenken Sie, dass die Abmahner, die solche Abmahnung verschicken, auch auf Einschüchterung setzen. Sie hoffen auf das Einverständnis des Betroffenen, also dessen Zahlung. Jedoch ist die Rechtslage nicht immer eindeutig. Gemäß §§ 53, 44a UrhG hat der Privatnutzer Nutzungsrechte. Es ist also ratsam sich mit seiner Abmahnung bei uns beraten zu lassen. Wir können Sie über die Rechtslage aufklären und weiteres Vorgehen empfehlen.

Neue Abmahnwelle der Rechtsanwälte U+C

Eine neue Abmahnwelle der Rechtsanwälte U+C ist gerade über das Land oder genauer gesagt über ahnungslose Bürgerinnen und Bürger hereingebrochen. Die Betroffenen sollen sich auf dem Erotikportal Redtube einen Film angeschaut haben. Darin liegt auch das Neue der Sache, denn das bloße Anschauen wurde bei den bislang bekannten sog. “Filesharing”-Abmahnungen nicht vorgeworfen, sondern der illegale Upload. Dieser fällt beim Anschauen, dem “Streamen”, aber gar nicht an. Lediglich eine vorübergehende Zwischenspeicherung von Teilen des Films findet statt, welche als vorübergehende Vervielfältigungshandlung im Sinne von § 44a UrhG eingeordnet werden dürfte.

Haben Sie eine solche Abmahnung erhalten, so zahlen Sie bitte nicht voreilig das geforderte Geld oder unterschreiben etwa die Unterlassungserklärung, denn diese würde Sie 30 Jahre lang binden. Gar nichts tun, ist allerdings ebenfalls nicht ratsam, denn in diesem Falle könnten die Anwälte von U+C gegen Sie eine einstweilige Verfügung erwirken, da in diesem Falle nur die Argumente dieser Kanzlei gehört werden würden und Sie keine Möglichkeit der Stellungnahme haben.

Gern können Sie uns kontaktieren, wir helfen Ihnen weiter.

Wir denken, daß hier auch im Hinblick auf die bevorstehenden Feiertage versucht wird, schnelles Geld zu machen, zumal der geforderte Geldbetrag von 250 EUR im Vergleich zu anderen Abmahnungen eher niedrig ist. Dennoch sollten Sie kein Geld für etwas zahlen, das Sie nicht getan haben.

Und noch ein abschließender Hinweis: Trittbrettfahrer versenden neuerdings eMails und geben vor, eine Abmahnung damit auszusprechen. Diese eMails stammen nicht von U+C, und die der eMail angehängte Anlage dürfte eine schädliche Datei enthalten, also löschen Sie eine solche eMail unverzüglich.



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Vorratsdatenspeicherung insgesamt verfassungswidrig und nichtig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 02.03.2010 (1 BvR 256/08; 1 BvR 263/08; 1 BvR 586/08) die umstrittene Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt. Bei der Speicherung, wie sie Deutschland durchführe, handele es sich um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Die Daten ließen Rückschlüsse zu, die bis in die Intimsphäre reichten. In ihrer Kombination lasse die Datensammlung Aussagen über gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen zu. Je nach Nutzung der Telekommunikation könne eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steige das Risiko von Bürgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben. Darüber hinaus bestünden verschärfte Missbrauchsmöglichkeiten, zumal die Speicherung und Datenverwendung vom Betroffenen nicht bemerkt werde. Die anlasslose Speicherung von
Telekommunikationsverkehrsdaten sei zudem geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen könne.

Das Urteil kann im Volltext abgerufen werden unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html

Wie man Abmahnungen vermeidet

Immer wieder geistern in den Blogs und Foren die aufgeregten Berichte von Abmahnungen herum. Die einen werden von der Musikindustrie abgemahnt, weil Sie Musik, Spiele oder Filme mit anderen getauscht haben, andere benutzen Kartenausschnitte oder Bilder fremder Webseiten auf der eigenen Seite oder betreiben ein Forum, auf der andere Benutzer Rechte Dritter verletzen. Schließlich gibt es auch noch diejenigen, die andere im Internet verbal angegriffen, kritisiert oder beleidigt haben.

Liest man die Berichte und die Reaktionen darauf, zeigen sich die Abgemahnten häufig bestürzt, überrascht und empört über die Abmahnung. Diese Reaktion ist häufig auch gut nachvollziehbar, sind doch die Forderungen, mit denen sich die Abgemahnten nun auseinandersetzen müssen erheblich. Neben der Unterlassung werden Schadensersatz und Anwaltskosten gefordert. Gerade letztere können ganz beträchtliche Summen erreichen.

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LG Hamburg untersagt die Nutzung von “BörseVZ”

Kennzeichenrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Internet, insbesondere bei der Nutzung von Domain-Namen, sind an der Tagesordnung. Konflikte ergeben sich dabei häufig, wenn Dritte die Bekanntheit eines anderen für eigene Wettbewerbsvorteile zu nutzen versuchen.

So sorgte die studiVZ Ltd. in letzter Zeit für Aufsehen, indem sie gegen zahlreiche Betreiber von Internetangeboten mit dem Domainbestandteil “VZ” vorging. Dies betraf beispielsweise “fussballerVZ”, “PokerVZ”, “BewerberVZ”, “RotlichtVZ”, “MatheVZ”, “tunivz”, oder “DogVZ”.

Das Landgericht Hamburg hat nun mit Urteil vom 02.10.2008 (Az. 312 O 464/08) einer GmbH aus Kulmbach die Nutzung von BörseVZ.de und anderer BörseVZ Top-Level-Domains untersagt. Der Betreiber von BörseVZ, bot unter den Domain-Namen ein “Informationsportal über Aktien und Depotzusammenstellungen” an. Das Gericht bestätigte mit seiner Entscheidung nun eine zuvor ergangene einstweilige Verfügung, der eine Abmahnung durch die studiVZ Ltd. vorausging. Daraufhin hatte der Betreiber versucht durch eine negative Feststellungsklage zu reagieren und so den Gerichtsstand von Hamburg nach Nürnberg zu verlegen.

Bei studiVZ handelt es sich nach Ansicht des Gerichts nicht um “rein beschreibende Bezeichnungen” im Sinne der §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 23 Nr. 2 MarkenG. Die Zeichen hätten aufgrund der Kombination der Bezeichnung einer Personengruppe mit dem Bestandteil “VZ” eine ausreichende Kennzeichnungskraft. Bei der Zeichenfolge “VZ” handele es sich auch nicht um eine gebräuchliche Abkürzung für das Wort Verzeichnis. Es bestehe Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens, wofür auch die allgemeine Lebenserfahrung und der Umstand spreche, dass Zielgruppe beider Parteien Jugendliche und jungen Erwachsenen seien. Der studiVZ Ltd. stehe daher ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG und § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG zu.

Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig und die unterlegene Partei hat in einer Pressemitteilung kämpferisch angekündigt, den Rechtsweg erschöpfen zu wollen.

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