Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presse und Medien: Was Betroffene gegen unzulässige Berichterstattung tun können

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presseberichte

Eine Veröffentlichung in einer Zeitung, Zeitschrift, einem Buch, Online Magazin oder einem Nachrichtenportal kann für die betroffene Person erhebliche Folgen haben. Ein falscher Pressebericht kann den beruflichen Ruf beschädigen, geschäftliche Beziehungen beeinträchtigen oder das persönliche Ansehen nachhaltig schädigen. Besonders problematisch ist es, wenn eine Berichterstattung einen strafrechtlichen Vorwurf enthält, private Angelegenheiten offenlegt oder eine Person durch ein Foto oder eine identifizierende Darstellung einer breiten Öffentlichkeit bekannt macht.

Das Persönlichkeitsrecht schützt Menschen deshalb auch vor unzulässiger Berichterstattung durch die Presse. Gleichzeitig steht die Pressefreiheit unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Die rechtliche Beurteilung einer Presseveröffentlichung erfordert daher regelmäßig eine sorgfältige Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Pressefreiheit.

Nicht jede unangenehme oder kritische Berichterstattung ist rechtswidrig. Ebenso wenig darf sich ein Presseunternehmen darauf berufen, dass eine Veröffentlichung lediglich der Information der Öffentlichkeit diene. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Wann ist ein Pressebericht rechtswidrig?

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Presse kann insbesondere durch eine unwahre Tatsachenbehauptung entstehen. Wird über eine Person etwas behauptet, das nicht der Wahrheit entspricht, kann dies einen Anspruch auf Unterlassung begründen.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Eine Tatsachenbehauptung ist grundsätzlich darauf überprüfbar, ob sie wahr oder unwahr ist. Eine Meinungsäußerung enthält dagegen eine persönliche Bewertung oder Beurteilung und genießt grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit.

Die Abgrenzung ist in der Praxis häufig schwierig. Presseartikel enthalten regelmäßig Tatsachen, Bewertungen und Schlussfolgerungen, die miteinander verbunden sind. Auch eine scheinbar wertende Formulierung kann einen Tatsachenkern enthalten. Bei mehrdeutigen Äußerungen kann zudem der Zusammenhang des gesamten Artikels entscheidend sein.

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Gerichte: Influencer machen „generell Werbung“

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Zwei aktuelle und vor kurzem veröffentlichte Urteile dürften für neue Verunsicherungen in der Influencer-Szene sorgen. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass Instagram-Posts von Influencern, die auf Produkte, Marken, Hersteller oder bestimmte Geschäfte oder Etablissements verweisen, Werbung darstellen und deshalb als solche gekennzeichnet werden müssen. Unterbleibe dies, so liege unzulässige „Schleichwerbung“ vor – und zwar unabhängig davon, ob der Influencer von den erwähnten Unternehmen Geldzahlungen oder sonstige Vorteile erhalte (OLG Braunschweig, Urteil vom 13.05.2020, Az. 2 U 78/19). Noch weiter geht sogar das Landgericht Koblenz – und kommt zu dem Schluss, dass die Tätigkeit von Influencern „generell Werbung“ sei (LG Koblenz, Urteil vom 08.04.2020, Az. 1 HK O 45/17).

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Webseitenbetreiber aufgepasst: Cookie-Opt-In ab sofort Pflicht

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Der Europäische Gerichtshof hat am 01.10.2019 eine Grundsatzentscheidung zur lange Zeit umstrittenen Frage getroffen, ob Webseitenbetreiber von ihren Besuchern eine ausdrückliche Einwilligung einholen müssen, wenn sie s.g. Cookies verwenden. In ihrem Urteil (EuGH, Urteil vom 01.10.2019, Az. C-673/17) kommen die obersten EU-Richter zu dem Ergebnis, dass eine solche aktive Einwilligungshandlung der Nutzer zwingend erforderlich ist – der Cookie-Opt-In wird also Pflicht. Bisher gängige Verfahren, wonach Nutzer aktiv handeln mussten, wenn sie keine Webseiten-Cookies auf ihren Browsern zulassen wollten (s.g. Opt-Out-Varianten) sind demnach unzulässig. Eine entsprechende Regelung des deutschen Telemediengesetzes verstößt insoweit gegen europäisches Recht.

Lesen Sie in unserem Beitrag, welcher Sachverhalt dem Urteil zugrunde liegt, was der rechtliche Rahmen der Entscheidung ist und was Webseitenbetreiber und Online-Händler nun unternehmen müssen.

Was sind eigentlich Cookies?

Bei s.g. Cookies handelt es sich technisch betrachtet um kleine Textdateien von meist einigen Kilobyte Größe, die Webseitenbetreiber auf dem Computer des Nutzers – besser gesagt in dessen Webbrowser – speichern und die bei einem erneuten Aufrufen der entsprechenden Seite „wiedererkannt“ werden. Auf diese Weise „erinnert“ sich die Webseite an den Nutzer. Es sollen so beispielsweise die Navigation im Internet oder Online-Transaktionen erleichtert werden.

Klassischer Anwendungsfall ist zum Beispiel folgender: Ein Internetnutzer besucht einen Webshop und legt bestimmte Produkte im Warenkorb ab. Dabei setzt die Webseite Cookies im informationstechnischen System des Nutzers. Verlässt der Nutzer nun die Webseite, ohne den Checkout, bzw. den Einkauf beendet zu haben und kehrt der Nutzer später auf die Shop-Seite zurück, so findet er seine zuvor ausgewählten Produkte noch immer im Warenkorb vor.

Cookies werden aber auch verwendet, um Informationen über das Nutzerverhalten zu erlangen und zu analysieren, um Nutzer zu „tracken“, Profile zu erstellen und um personalisierte Werbung auszuspielen. Die Einsatzmöglichkeiten von Cookies sind vielfältig und werden in Zeiten von „Big Data“ in großem Stil ausgeschöpft. Kaum noch eine Webseite kommt heutzutage ohne Cookies aus.

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