Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presseberichte
Eine Veröffentlichung in einer Zeitung, Zeitschrift, einem Buch, Online Magazin oder einem Nachrichtenportal kann für die betroffene Person erhebliche Folgen haben. Ein falscher Pressebericht kann den beruflichen Ruf beschädigen, geschäftliche Beziehungen beeinträchtigen oder das persönliche Ansehen nachhaltig schädigen. Besonders problematisch ist es, wenn eine Berichterstattung einen strafrechtlichen Vorwurf enthält, private Angelegenheiten offenlegt oder eine Person durch ein Foto oder eine identifizierende Darstellung einer breiten Öffentlichkeit bekannt macht.
Das Persönlichkeitsrecht schützt Menschen deshalb auch vor unzulässiger Berichterstattung durch die Presse. Gleichzeitig steht die Pressefreiheit unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Die rechtliche Beurteilung einer Presseveröffentlichung erfordert daher regelmäßig eine sorgfältige Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Pressefreiheit.
Nicht jede unangenehme oder kritische Berichterstattung ist rechtswidrig. Ebenso wenig darf sich ein Presseunternehmen darauf berufen, dass eine Veröffentlichung lediglich der Information der Öffentlichkeit diene. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Wann ist ein Pressebericht rechtswidrig?
Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Presse kann insbesondere durch eine unwahre Tatsachenbehauptung entstehen. Wird über eine Person etwas behauptet, das nicht der Wahrheit entspricht, kann dies einen Anspruch auf Unterlassung begründen.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Eine Tatsachenbehauptung ist grundsätzlich darauf überprüfbar, ob sie wahr oder unwahr ist. Eine Meinungsäußerung enthält dagegen eine persönliche Bewertung oder Beurteilung und genießt grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit.
Die Abgrenzung ist in der Praxis häufig schwierig. Presseartikel enthalten regelmäßig Tatsachen, Bewertungen und Schlussfolgerungen, die miteinander verbunden sind. Auch eine scheinbar wertende Formulierung kann einen Tatsachenkern enthalten. Bei mehrdeutigen Äußerungen kann zudem der Zusammenhang des gesamten Artikels entscheidend sein.
Unwahre Presseberichte können einen Unterlassungsanspruch begründen
Der presserechtliche Unterlassungsanspruch gehört zu den wichtigsten Ansprüchen des Medienrechts. Er dient dazu, eine rechtswidrige Veröffentlichung zu verhindern oder ihre Wiederholung zu unterbinden. In der Praxis kann der Anspruch insbesondere durch eine Abmahnung mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch eine einstweilige Verfügung durchgesetzt werden.
Eine bereits erfolgte Veröffentlichung bedeutet deshalb nicht, dass der Betroffene nichts mehr unternehmen kann. Im Gegenteil: Nach einer rechtswidrigen Veröffentlichung besteht regelmäßig eine sogenannte Wiederholungsgefahr. Diese kann einen Unterlassungsanspruch begründen.
Der Unterlassungsanspruch kann deshalb auch dann sinnvoll sein, wenn der ursprüngliche Pressebericht bereits erschienen ist. Eine rechtswidrige Berichterstattung kann von anderen Medien übernommen werden und über Online Archive, Suchmaschinen und soziale Netzwerke dauerhaft auffindbar bleiben.
Auch wahre Informationen dürfen nicht immer veröffentlicht werden
Das Persönlichkeitsrecht schützt nicht nur vor falschen Presseberichten. Auch wahre Tatsachen können unter bestimmten Voraussetzungen nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden.
Das betrifft insbesondere Informationen aus der Privatsphäre und Intimsphäre. Entscheidend ist, ob ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse besteht und welchen Beitrag die konkrete Veröffentlichung zu einer öffentlichen Diskussion leistet.
Bei der Berichterstattung über Personen ist deshalb zwischen einem tatsächlichen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und einer bloßen Befriedigung der Neugier zu unterscheiden. Der Bundesgerichtshof stellt bei der Abwägung unter anderem darauf ab, ob die Presse eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten einer Person zum Gegenstand der Berichterstattung macht.
Das gilt auch für prominente Personen. Prominenz bedeutet nicht, dass sämtliche Informationen aus dem Privatleben veröffentlicht werden dürfen. Auch bekannte Personen behalten grundsätzlich einen geschützten privaten Lebensbereich.
Verdachtsberichterstattung: Wann darf die Presse über einen Verdacht berichten?
Besonders häufig stellen sich Persönlichkeitsrechtsfragen bei Presseberichten über den Verdacht einer Straftat.
Die Presse darf unter bestimmten Voraussetzungen über einen Verdacht berichten. Dabei muss jedoch deutlich werden, dass es sich tatsächlich nur um einen Verdacht handelt. Für den Leser muss erkennbar bleiben, dass die behaupteten Vorwürfe nicht erwiesen sind.
Je schwerwiegender der Vorwurf ist, desto größer ist die Verpflichtung zu einer sorgfältigen und zurückhaltenden Berichterstattung. Eine besonders schwere Anschuldigung kann deshalb nicht ohne Weiteres allein deshalb veröffentlicht werden, weil irgendein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür besteht.
Auch die Verwendung des Konjunktivs schützt ein Presseunternehmen nicht automatisch vor einem Unterlassungsanspruch. Entscheidend ist der Gesamteindruck des Artikels. Eine Überschrift oder die Gestaltung des Beitrags kann dazu führen, dass ein Vorwurf für den durchschnittlichen Leser wie eine feststehende Tatsache erscheint.
Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht müssen gegeneinander abgewogen werden
Bei einer presserechtlichen Auseinandersetzung stehen sich regelmäßig zwei grundrechtlich geschützte Positionen gegenüber. Auf der einen Seite steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Auf der anderen Seite stehen die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit.
Die Pressefreiheit hat in einer demokratischen Gesellschaft eine herausragende Bedeutung. Journalisten müssen auch über kontroverse Themen berichten und Personen oder Institutionen kritisch hinterfragen können.
Die Pressefreiheit ist jedoch kein Freibrief für unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Eingriffe in die Privatsphäre. Entscheidend ist stets die konkrete Abwägung.
Besonders deutlich wird dies bei der Veröffentlichung von Fotografien. Auch hier ist nicht allein entscheidend, ob das Foto an einem öffentlichen Ort aufgenommen wurde. Maßgeblich kann vielmehr sein, in welchem Zusammenhang das Bild veröffentlicht wird und ob die Berichterstattung tatsächlich einen Beitrag zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse leistet.
Welche Ansprüche bestehen gegen eine unzulässige Presseveröffentlichung?
Betroffene können je nach Einzelfall verschiedene presserechtliche Ansprüche geltend machen. Besonders wichtig ist der Unterlassungsanspruch. Er soll verhindern, dass eine rechtswidrige Äußerung oder Darstellung erneut veröffentlicht wird.
Daneben können Ansprüche auf Gegendarstellung, Richtigstellung oder Widerruf bestehen. Bei besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann außerdem eine Geldentschädigung in Betracht kommen.
Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt wesentlich vom Inhalt und der Form der Veröffentlichung ab. Eine falsche Tatsachenbehauptung ist rechtlich anders zu behandeln als eine zulässige Meinungsäußerung. Auch eine wahre Information kann anders zu beurteilen sein, wenn sie aus der Privatsphäre stammt.
Abmahnung wegen eines Presseberichts
In vielen Fällen beginnt die rechtliche Durchsetzung mit einer presserechtlichen Abmahnung. Darin wird die konkrete Veröffentlichung beanstandet und der Verantwortliche zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Eine Abmahnung ist zwar nicht in jedem Fall zwingende Voraussetzung für ein gerichtliches Vorgehen. Sie ist in der Praxis jedoch ein wichtiges Instrument, um eine schnelle außergerichtliche Lösung zu erreichen und unnötige Kostenrisiken zu vermeiden. Die beanstandete Äußerung oder Darstellung sollte dabei möglichst genau bezeichnet werden.
Gerade bei Presseveröffentlichungen ist eine präzise Formulierung von erheblicher Bedeutung. Ein zu weit gefasster Unterlassungsanspruch kann ebenso problematisch sein wie ein zu eng formulierter Antrag, der die konkrete Rechtsverletzung nicht vollständig erfasst.
Einstweilige Verfügung gegen einen Pressebericht
Bei einer aktuellen Presseveröffentlichung kann ein gerichtliches Eilverfahren besonders wichtig sein. Eine falsche Behauptung kann sich innerhalb kurzer Zeit über weitere Medien und das Internet verbreiten.
Der Unterlassungsanspruch kann deshalb unter den entsprechenden Voraussetzungen im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dabei kommt es insbesondere auf die Dringlichkeit an. Wer von einer rechtswidrigen Veröffentlichung Kenntnis erlangt, sollte deshalb zeitnah prüfen lassen, welche Maßnahmen möglich sind.
Die Rechtsprechung verlangt bei einem Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich ein zügiges Handeln. In der Praxis wird für eine Abmahnung häufig ein Zeitraum von etwa zwei Wochen ab Kenntnis der Rechtsverletzung als Orientierung genannt. Bei besonders aktuellen Presseveröffentlichungen können allerdings deutlich kürzere Fristen erforderlich sein.
Geldentschädigung bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung
Eine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung kann neben dem Unterlassungsanspruch einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen.
Bei der Bemessung der Geldentschädigung können unter anderem die Schwere und Intensität der Verletzung, die Reichweite der Veröffentlichung sowie das Verhalten des Verletzers berücksichtigt werden. Auch die wirtschaftlichen Interessen des Presseunternehmens können eine Rolle spielen. Der Bundesgerichtshof hat insbesondere berücksichtigt, wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gezielt zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile eingesetzt wurde.
Die Höhe einer möglichen Geldentschädigung lässt sich jedoch nicht anhand eines festen Betrages bestimmen. Entscheidend sind die konkreten Umstände des jeweiligen Falles.
Was tun bei einem falschen Pressebericht?
Wer von einer möglicherweise rechtswidrigen Presseberichterstattung betroffen ist, sollte den vollständigen Artikel möglichst sofort sichern. Bei einem Online Beitrag sollten insbesondere Screenshots, URL, Veröffentlichungsdatum und der vollständige Zusammenhang dokumentiert werden. Bei einer Printveröffentlichung sollte die betreffende Ausgabe gesichert werden.
Anschließend sollte geprüft werden, welche konkreten Aussagen beanstandet werden und ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Ebenso wichtig ist die Frage, ob der Artikel bereits von anderen Medien übernommen wurde und ob eine weitere Verbreitung droht.
Je schneller eine rechtswidrige Veröffentlichung rechtlich angegriffen wird, desto besser können ihre weiteren Auswirkungen begrenzt werden. Eine gerichtliche Unterlassungsverfügung kann dabei nicht nur gegenüber dem ursprünglichen Medium Wirkung entfalten, sondern auch eine wichtige Grundlage für das Vorgehen gegen weitere Veröffentlichungen bilden.
Anwalt für Presserecht und Persönlichkeitsrecht
Eine Auseinandersetzung mit einem Presseunternehmen erfordert häufig eine sorgfältige rechtliche und tatsächliche Prüfung. Zwischen zulässiger Berichterstattung, geschützter Meinungsäußerung und rechtswidriger Persönlichkeitsrechtsverletzung bestehen teilweise nur sehr feine Grenzen.
Wir beraten und vertreten Betroffene bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Zeitungen, Zeitschriften, Online Medien, Nachrichtenportale und soziale Netzwerke. Dabei prüfen wir insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung, Richtigstellung, Widerruf, Löschung und Geldentschädigung.
Wenn über Sie oder Ihr Unternehmen ein möglicherweise rechtswidriger Pressebericht veröffentlicht wurde oder eine solche Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht, sollten Sie frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Gerade im Presserecht kann schnelles Handeln entscheidend sein.
