Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presse und Medien: Was Betroffene gegen unzulässige Berichterstattung tun können

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presseberichte

Eine Veröffentlichung in einer Zeitung, Zeitschrift, einem Buch, Online Magazin oder einem Nachrichtenportal kann für die betroffene Person erhebliche Folgen haben. Ein falscher Pressebericht kann den beruflichen Ruf beschädigen, geschäftliche Beziehungen beeinträchtigen oder das persönliche Ansehen nachhaltig schädigen. Besonders problematisch ist es, wenn eine Berichterstattung einen strafrechtlichen Vorwurf enthält, private Angelegenheiten offenlegt oder eine Person durch ein Foto oder eine identifizierende Darstellung einer breiten Öffentlichkeit bekannt macht.

Das Persönlichkeitsrecht schützt Menschen deshalb auch vor unzulässiger Berichterstattung durch die Presse. Gleichzeitig steht die Pressefreiheit unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Die rechtliche Beurteilung einer Presseveröffentlichung erfordert daher regelmäßig eine sorgfältige Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Pressefreiheit.

Nicht jede unangenehme oder kritische Berichterstattung ist rechtswidrig. Ebenso wenig darf sich ein Presseunternehmen darauf berufen, dass eine Veröffentlichung lediglich der Information der Öffentlichkeit diene. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Wann ist ein Pressebericht rechtswidrig?

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Presse kann insbesondere durch eine unwahre Tatsachenbehauptung entstehen. Wird über eine Person etwas behauptet, das nicht der Wahrheit entspricht, kann dies einen Anspruch auf Unterlassung begründen.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Eine Tatsachenbehauptung ist grundsätzlich darauf überprüfbar, ob sie wahr oder unwahr ist. Eine Meinungsäußerung enthält dagegen eine persönliche Bewertung oder Beurteilung und genießt grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit.

Die Abgrenzung ist in der Praxis häufig schwierig. Presseartikel enthalten regelmäßig Tatsachen, Bewertungen und Schlussfolgerungen, die miteinander verbunden sind. Auch eine scheinbar wertende Formulierung kann einen Tatsachenkern enthalten. Bei mehrdeutigen Äußerungen kann zudem der Zusammenhang des gesamten Artikels entscheidend sein.

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aboutfood GmbH ehemals foodist kassiert Urteil wegen E-Mail Spam

Der Online Lebensmittelhändler aboutfood GmbH wurde vom OLG Naumburg (Az. 9 U 121/22) verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger mit unerwünschten E-Mails zu belästigen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der aboutfood GmbH Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführern angedroht.

Obwohl der Kläger der Firma aboutfood GmbH mitgeteilt hatte, keine E-Mail Werbung mehr erhalten zu wollen, sendete diese erneut eine E-Mail, in der u.a. mitgeteilt wurde, dass ein Eigenmarkensegment übertragen worden sei. Die weitere E-Mail verlor dadurch jedoch nicht den Charakter als Werbung. So wurde zunächst mit dem Bild einer Nutzerin und den Worten „eat green or go home“ und dem weiteren Hinweis „food (ist) for future, heute genießen, was für morgen gut ist“, geworben. Auch der weitere Verlauf des Anschreibens: „Es gibt tolle Neuigkeiten von uns: Foodist goes vegan! Wir möchten beweisen, dass Nachhaltigkeit und Genuss Hand in Hand gehen. Um zu einer besseren Zukunft beizutragen, fokussieren wir, das Foodist Team, uns ausschließlich auf Produkte aus unserer Foodist Brand: Vegan, natürliche Zutaten & 100 % delicious“ diente augenscheinlich dazu, dass es hier um den Absatz von Waren ging.

BGH stärkt Persönlichkeitsschutz Prominenter

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 338/21) hat die Bedeutung des Persönlichkeitsrecht prominenter Personen erneut unterstrichen. In dem Fall ging es um einen ehemaligen Formel-1-Fahrer, der bei einem schweren Skiunfall Ende 2013 verunglückte und seitdem nicht mehr öffentlich auftrat. Die Beklagte, ein Online-Plattformbetreiber, veröffentlichte Ende November 2018 zwei Beiträge, in welchen unter anderem der volle Name des Klägers genannt wurde. Die Artikel enthielten Aussagen eines Bischofs der katholischen Kirche über ein Treffen mit dem Kläger. 

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WordPress muss verleumderischen Blog löschen

Automattic, Inc., die Betreiberin des Blogsystems WordPress, muss es unterlassen, verleumderische und ehrverletzende Inhalte, die Dritte über anonyme WordPress-Blogs veröffentlichen, zu verbreiten und zu veröffentlichen. Ein entsprechendes Urteil hat unsere Kanzlei vor dem Landgericht Heilbronn erstritten (LG Heilbronn, Urteil vom 10.02.2023, Az. Ri 1 O 151/22). Das Urteil reiht sich ein in entsprechende Gerichtsentscheidungen, die wir bereits in der Vergangenheit im Sinne unserer Mandanten erstreiten konnten. Hierüber hatten wir hier und hier berichtet.

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Keine Veröffentlichung privater Facebook-Nachrichten

Laut Beschluss des OLG Hamburg (Az.: 7 W 5/13) ist es grundsätzlich nicht gestattet, private Facebook-Nachrichten der Öffentlichkeit zugängig zu machen.

Ein Mann wurde verklagt, weil er eine für ihn bestimmte private Nachricht veröffentlicht und für jedermann zugängig gemacht hatte. Der Absender sah sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und erhob Klage.

Vor dem OLG Hamburg bekam er Recht.

Eine private Nachricht, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist, verstoße gegen Art. 2 I GG:

 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. …

Anders sei es nur, wenn ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung bestehe, etwa der Absender eine Person des öffentlichen Lebens sei oder der Inhalt von besonderem Interesse für die Öffentlichkeit sei.

Vorliegend sei dies aber nicht der Fall. Insbesondere wiegt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwerer, da im Schreiben zahlreiche Rechtsschreibfehler zu finden seien.


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Vorlagebeschluss des BGH zur Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Bundesgerichtshof
VI ZR 217/08
10.11.2009
Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

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Vorratsdatenspeicherung insgesamt verfassungswidrig und nichtig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 02.03.2010 (1 BvR 256/08; 1 BvR 263/08; 1 BvR 586/08) die umstrittene Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt. Bei der Speicherung, wie sie Deutschland durchführe, handele es sich um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Die Daten ließen Rückschlüsse zu, die bis in die Intimsphäre reichten. In ihrer Kombination lasse die Datensammlung Aussagen über gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen zu. Je nach Nutzung der Telekommunikation könne eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steige das Risiko von Bürgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben. Darüber hinaus bestünden verschärfte Missbrauchsmöglichkeiten, zumal die Speicherung und Datenverwendung vom Betroffenen nicht bemerkt werde. Die anlasslose Speicherung von
Telekommunikationsverkehrsdaten sei zudem geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen könne.

Das Urteil kann im Volltext abgerufen werden unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html

Rechtsschutz vor negativen eBay Bewertungen

Online Handelsplattformen, wie eBay, Hood oder Amazon Marketplace bieten durch ein Bewertungssystem potenziellen Käufern die Möglichkeit, sich über den Verkäufer schon vor dem Kauf ein Bild zu machen. Das Bewertungsprofil ist dabei nicht weniger, als der gute Ruf des Verkäufers. Negative Bewertungen führen nachweisbar zu Einbußen im Umsatz und können darüber hinaus auch noch beleidigend sein. Ungerechte und beleidigende Bewertungen müssen aber nicht hingenommen werden.

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