Das Landgericht Berlin hat die einstweilige Verfügung vom 29.10.2010 (Az. 16 O 509/10) gegen die Betreiberin des Flughafens Magdeburg/Cochstedt bestätigt und weiterhin untersagt, den Flughafen “Airport Magdeburg-Berlin International” zu nennen. Die Betreibergesellschaft der Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld hatte sich mit einem Unterlassungsantrag im Eilverfahren gegen die angekündigte Umbenennung gewandt.
Durch den neuen Namen werde über Größe, Bedeutung und Lage des Flughafens getäuscht, was wettbewerbswidrig sei. Der Flughafen in Cochstedt liege etwa 195 km von der Innenstadt Berlins entfernt, sei per Auto nur nach zweistündiger Fahrt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln in drei Stunden erreichbar (Busverbindung nach Aschersleben und Magdeburg). Ferner werde mit der Bezeichnung “International” die Vorstellung einer bestimmten Größe und Infrastruktur suggeriert, die nicht zutreffe.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2010
– 16 O 509/10 –
Landgericht Berlin, Urteil vom 9. März 2011
– 97 O 206/10 –