Hat ein Arbeitnehmer bei seiner Einstellung über seine Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren getäuscht, insbesondere, wenn er eine schriftliche Erklärung dazu abgegeben hat, kann er laut Landesarbeitsgericht Hessen fristlos entlassen werden (Az.: 7 Sa 524/11).
Ein Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe sollte zum 1. November 2009 leitender Chefarzt in der entsprechenden Abteilung einer Klinik werden. Bei Vertragsschluss unterzeichnete er eine Erklärung mit folgendem Wortlaut:
“Ich erkläre, dass ich über die vorstehenden Angaben hinaus nicht gerichtlich bestraft oder disziplinarisch belangt worden bin. Außerdem erkläre ich, dass gegen mich kein (weiteres) Strafverfahren, Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder Disziplinarverfahren anhängig ist.
Ich verpflichte mich, von jedem gegen mich eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren und jeder gerichtlichen Verurteilung Mitteilung zu machen.”
Bereits 2002 aber, während seiner Tätigkeit an einer anderen Klinik, wurde gegen den Arzt wegen fahrlässiger Tötung eines Neugeborenen Anzeige erhoben und später eine Klage, bei der er verurteilt wurde. Außerdem musste er Schmerzensgeld im Zivilprozess entrichten.
Als die Arbeitgeberin die Umstände im August 2010 aus der Presse erfuhr, wurde der Chefarzt vom Dienst suspendiert und wenig später fristlos entlassen. Diese Kündigung stützt sich auf § 626 I BGB:
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. …
Das LAG bestätigte die Kündigung. Die ausdrückliche Täuschung und Lüge bei dem Unterzeichnen der Erklärung verletzen das Vertrauensverhältnis der Beteiligten im erheblichen Maße. Außerdem ist der Chefarzt als Repräsentant der Klinik maßgeblich für ihren Ruf und ihr Ansehen verantwortlich, welche durch derartige Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit geschädigt werden könnten. Diese Aspekte stellten einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 I BGB dar und rechtfertigen die sofortige Kündigung.