In Fällen, in denen es an einer konkreten vertraglichen Regelung fehlt, hat der Vermieter dem Mieter so viele Schlüssel zum Mietobjekt zu überlassen, wie Hausnutzer vorhanden sind, so das Landesgericht Bonn (Az.: 6 S 90/09).
Ein Mieterehepaar hatte bei einer Vermieterin, der späteren Klägerin, eine Wohnung gemietet, zu der auch ein Tiefgaragenstellplatz gehörte. Zu dieser hatte das Paar jedoch nur einen Schlüssel erhalten, was eine umständliche Koordination erforderte und sich im Alltag als unpraktisch erwies. Sie baten die Eigentümerin und Vermieterin um einen Zweitschlüssel. Dieses Begehren wurde von ihr jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass der Verwaltungsaufwand zu hoch sei und so der Stellplatz, der nur für ein Auto angemietet war, von mehreren Fahrzeugen genutzt werden könnte.
Das Ehepaar minderte schließlich die Monatsmiete aufgrund eines Mangels der Mietsache um zehn Prozent, woraufhin die Vermieterin Klage erhob.
Dieser gab das LG Bonn nicht statt und folgte stattdessen überwiegend der Auffassung der Mieter.
Die Hauptpflichten des Vermieters sind in § 535 I BGB geregelt:
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
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Die Verweigerung eines zweiten Garagenschlüssels stelle vorliegend einen Mangel der Mietsache dar, vor allem auch, da einem der Mieter der Zugang zum Haus durch die Tiefgarage verwehrt bleibt. Vom Besitz eines zweiten Schlüssels ließen sich außerdem keine Schlüsse auf die Anzahl der parkenden Fahrzeuge ziehen, da das Ehepaar ein Auto auch gemeinschaftlich nutzen könne. Auch die Aushändigung eines Schlüssels könne die Nutzung mit mehreren Kraftfahrzeugen nicht verhindern, weshalb zwischen den Tatsachen kein Zusammenhang bestehe.
Das Landgericht gewährte dem Ehepaar schließlich einen monatlichen Mietnachlass von fünf Prozent. Der Anspruch auf Mietminderung leitet sich aus § 536 I S. 2 BGB ab:
§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
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