Bayern auf dem Weg zum Polizeistaat

Der Freistaat Bayern hat u.a. als Reaktion auf den islamistischen Terrorismus sein Polizeigesetz (PAG) novelliert. Der Landtag hat dabei die rechtlichen Möglichkeiten in verfassungsrechtlich problematischer Weise neu geregelt. Rechtspolitisch ist der bayrische Ansatz u.a. wegen der Verlängerung des Präventivgewahrsams und der erheblich erweiterten Überwachungsmöglichkeiten noch problematischer.

Die Eingriffsschwelle für die Befugnisse der Polizei- und Ordnungsbehörden war bislang die sogenannte “konkrete Gefahr”. Bayern hat dies nun für die Polizeibehörden durch eine niedriger liegende Schwelle, nämlich der „drohenden Gefahr”, erweitert. Ein staatlicher Eingriff in Grundrechte ist daher in Bayern bereits vor der Entstehung konkreter Gefahren möglich – und das auch außerhalb von terroristischen Gefahren.

“(3) Die Polizei kann (…) die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall 1.das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet oder 2. Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen,wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr), soweit nicht die Art. 12 bis 48 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. 2 Bedeutende Rechtsgüter sind:1.der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, 2. Leben, Gesundheit oder Freiheit, 3. die sexuelle Selbstbestimmung, 4. erhebliche Eigentumspositionen oder 5. Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt.”

Problematisch hieran ist vor allem, dass die aus der Terrorismusbekämpfung bekannten Eingriffsbefugnisse nun auf allgemeine Rechtsgüter ausgeweitet werden, die zum Teil äußerst unbestimmt sind. Konkret wird nicht ausschließlich auf bestimmte Straftatbestände (z.B. § 212 StGB) oder rechtlich geklärte Umschreibungen von Normengruppen Bezug genommen, sondern nur allgemein auf Rechtsgüter (z.B. “Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt”). Dies ist der wesentliche Umstand, der meines Erachtens erheblich mit dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip der Bestimmtheit von Eingriffsnormen kollidiert.

Die verfassungsrechtliche Problematik wird dadurch verschärft, dass im Polizeirecht (als Präventionsrecht) Rechtsschutz gegen unberechtigte polizeiliche Maßnahmen regelmäßig erst nach dem Grundrechtseingriff in Betracht kommt und diese häufig nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dem zu Unrecht in Anspruch genommenen Bürger bleibt oft nur die zweifelhafte Genugtuung, die rechtswidrige Maßnahme durch ein Gericht als solche “brandmarken” zu lassen. Ein Vorgehen, das man wohl künftig in Bayern häufiger beobachten wird – ist doch die bayrische Polizei unter Verteidigern durchaus dafür bekannt, von den ihr eingeräumten Befugnissen auch umfassend Gebrauch zu machen.

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